Was Beamte im Altersvorsorgedepot unterschreiben müssen und was neben der Pension bleibt
Beamte bekommen im Altersvorsorgedepot dieselbe Zulage wie Angestellte, aber nur, wenn sie bis zum Ende des Sparjahres bei ihrer Besoldungsstelle in die Meldung an die Zulagenstelle einwilligen. Wer das schon für einen Riester-Vertrag getan hat, muss nichts neu unterschreiben. Was am Ende übrig bleibt, hängt vor allem daran, dass die Auszahlung im Ruhestand oben auf eine fast voll steuerpflichtige Pension kommt.
Die kurze Antwort
Bekommen Beamte die Förderung im Altersvorsorgedepot?
Ja, und zwar in derselben Höhe wie Angestellte mit Rentenversicherung. Auf die ersten 360 Euro, die du im Jahr einzahlst, legt der Staat die Hälfte drauf, auf alles darüber bis 1.800 Euro ein Viertel. Je Kind kommen bis zu 300 Euro dazu. In der Steuererklärung kannst du mit der Anlage AV bis zu 1.800 Euro plus Zulage absetzen, und das Finanzamt rechnet von sich aus nach, ob dir das mehr bringt als die Zulage allein.
Wie das Depot selbst funktioniert und was du beim Abschluss tust, steht im Leitfaden zum Altersvorsorgedepot. Hier geht es um das, was bei Beamten anders ist. Das ist vor allem ein zusätzliches Papier bei der Besoldungsstelle und eine Rechnung, in der die Pension den Steuersatz im Alter bestimmt.
Dass Beamte überhaupt dazugehören, hat einen Grund. 2001 wurde mit der Rente auch die Beamtenversorgung gesenkt, beim Bund beträgt das Ruhegehalt heute höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge. Die Förderung war von Anfang an als Ausgleich für diese Kürzung gedacht, für Rentenversicherte wie für Beamte. Das Altersvorsorgereformgesetz hat daran nichts geändert und ab 2027 vor allem die Zulage neu berechnet.
Wer zählt
Wer als Beamter gefördert wird und wer nicht
Gefördert wird, wer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz bekommt. Das sind Beamte bei Bund, Ländern und Kommunen, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Auch Anwärter im Vorbereitungsdienst gehören dazu, denn Anwärterbezüge sind Besoldung. Wer zu Beginn des Jahres noch nicht 25 Jahre alt ist, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich. Minister und andere Empfänger von Amtsbezügen zählen mit, wenn ihre Versorgung sich nach dem Beamtenrecht richtet.
In zwei Fällen bleibst du auch ohne Besoldung gefördert. Bist du ohne Bezüge beurlaubt und arbeitest in der Zeit woanders, etwa an einer Privatschule, zählst du mit, wenn deine Versorgung auch für diese Arbeit gewährleistet ist. Eingewilligt wird dann beim Arbeitgeber, der dich bezahlt. Bist du für die Kinder beurlaubt, bleibst du gefördert, solange dir ohne Beamtenstatus Kindererziehungszeiten in der Rente zustünden, in der Regel die ersten drei Jahre nach der Geburt.
Mit der Pension wegen des Alters endet die eigene Förderung. Eine Ausnahme gilt für eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit. Sie bleibt bis zum 67. Geburtstag gefördert, und eingewilligt wird bei der Stelle, die die Versorgung anweist. Ein Pensionär kann trotzdem eine kleinere Zulage bekommen, als Ehepartner eines Geförderten, dazu weiter unten mehr.
Die Einwilligung
Bei wem du einwilligst und bis wann
Die Zulagenstelle entscheidet über deine Zulage, kann aber nicht von selbst wissen, dass du verbeamtet bist, denn als Beamter zahlst du nicht in die Rentenversicherung ein, mit deren Daten sie sonst abgleicht. Deshalb meldet die Stelle, die deine Bezüge anweist, jedes Jahr, dass du zum geförderten Kreis gehörst. Das darf sie nur mit deiner Einwilligung. Welche Stelle das ist, steht als Absender auf deiner Bezügemitteilung.
Die Einwilligung gibst du schriftlich oder elektronisch ab, und sie muss bis zum Ende des Jahres vorliegen, für das du die Zulage willst. Für 2027, das erste Jahr des Altersvorsorgedepots, ist das der 31. Dezember 2027. Danach gilt sie Jahr für Jahr weiter, bis du sie widerrufst, und ein Widerruf wirkt erst ab dem folgenden Kalenderjahr (§ 10a Absatz 1 EStG).
Hast du keine Rentenversicherungsnummer, weil du nie rentenversichert gearbeitet hast, beantragt die Besoldungsstelle mit demselben Vordruck eine Zulagenummer für dich. Die Zulage selbst beantragst du wie alle anderen beim Anbieter, am einfachsten mit der Vollmacht, die er dann jedes Jahr für dich nutzt.
Verpasst du die Frist, ist das Jahr nicht in jedem Fall verloren. Im Verfahren über einen Zulagebescheid der Zulagenstelle oder im Einspruch dagegen kannst du die Einwilligung bis zum Abschluss nachholen und musst der Zulagenstelle das Datum mitteilen (§ 90 Absatz 5 EStG). Du wirst dann so gestellt, als hättest du rechtzeitig eingewilligt. Verlassen solltest du dich darauf nicht. Ohne Zulageantrag für das Jahr gibt es kein solches Verfahren, und einen Bescheid beantragen kannst du nur innerhalb eines Jahres nach der Jahresbescheinigung deines Anbieters.
Riester-Einwilligung
Was aus einer Einwilligung von früher wird
Hast du schon für einen Riester-Vertrag eingewilligt, gilt diese Einwilligung nach dem 1. Januar 2027 weiter (§ 52 Absatz 18a EStG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses). Für das Altersvorsorgedepot musst du nichts neu unterschreiben. Die alte Einwilligung erlaubt sogar mehr, als ab 2027 nötig ist, denn sie umfasst auch deine Bezüge aus dem Vorjahr und die Angaben zum Kindergeld.
Beides braucht die Zulagenstelle im neuen System nicht mehr. Der Mindestbeitrag ist ab 2027 fest 120 Euro im Jahr statt eines Anteils an deinen Bezügen. Das Kindergeld für Kinder von Beamten zahlt seit 2024 die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, und dort fragt die Zulagenstelle selbst nach. Für einen Riester-Vertrag, der nach altem Recht weiterläuft, werden die Bezüge aber weiter gebraucht. Deshalb meldet die Stelle sie so lange, bis du ihr mitteilst, dass du keinen solchen Vertrag mehr hast.
Schließt du ab 2027 ein Altersvorsorgedepot ab, läuft auch dein alter Riester-Vertrag ab dann nach neuem Recht und gilt nicht mehr als Bestandsvertrag. Dann kannst du der Stelle mitteilen, dass du keinen Bestandsvertrag mehr hast. Neu einwilligen musst du dagegen, wenn die Stelle wechselt, die deine Bezüge anweist, etwa bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder in ein anderes Bundesland. Hast du dann noch einen alten Vertrag nach altem Recht, sagst du der neuen Stelle dazu, dass du einen Bestandsvertrag hast.
Bundesländer
Warum es für Bayern, NRW oder Baden-Württemberg keine eigene Regel gibt
Die Förderung steht im Einkommensteuergesetz, also im Bundesrecht, und gilt in jedem Land gleich. Zulage, Frist und Steuerabzug sind für eine Lehrerin in München dieselben wie für einen Polizisten in Köln. Verschieden sind nur die Stelle, bei der du einwilligst, und ihr Vordruck.
In Baden-Württemberg ist es das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem Vordruck LBV 510. In Bayern ist es die Bezügestelle Besoldung beim Landesamt für Finanzen mit dem Datenerhebungsvordruck und Einwilligung. In Nordrhein-Westfalen ist es das Landesamt für Besoldung und Versorgung, dessen Einverständniserklärung zugleich der Antrag auf eine Zulagenummer ist. Beamte von Bund und Kommunen willigen bei der Stelle ein, die ihre Bezüge abrechnet. Manche Vordrucke tragen noch Riester im Namen, gemeint ist dieselbe Einwilligung, die auch für das Altersvorsorgedepot gilt.
Einen echten Unterschied machen die Länder an anderer Stelle, bei der Krankenversicherung. Zehn Länder, darunter Baden-Württemberg, zahlen Beamten auf Wunsch einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenkasse statt der Beihilfe, Bayern, Nordrhein-Westfalen und der Bund tun das nicht (Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Stand März 2026). Für die Zulage ist das egal, für die Auszahlung im Alter nicht.
Praxisbeispiel
Was Stefan nach 25 Jahren neben seiner Pension übrig hat
Stefan ist 42 Jahre alt, verbeamteter Lehrer, ledig und privat versichert mit Beihilfe. Er zahlt ab Januar 2027 jeden Monat 150 Euro in ein Altersvorsorgedepot, bis er mit 67 in Pension geht. Das sind 1.800 Euro im Jahr, der volle geförderte Betrag, und darauf bekommt er 540 Euro Zulage. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 55.000 Euro, jeder zusätzliche Euro kostet ihn heute rund 37 Cent Steuer.
In der Steuererklärung setzt er mit der Anlage AV 1.800 Euro plus 540 Euro Zulage ab, zusammen 2.340 Euro. Das spart ihm 853 Euro Steuer, 313 Euro mehr als die Zulage, und diese 313 Euro bekommt er erstattet. Im Beispiel legt er sie jedes Jahr in einem freien Depot daneben an.
Verglichen wird mit denselben 150 Euro im Monat in einem freien ETF-Sparplan. Beide Depots bringen 5 Prozent im Jahr nach Fondskosten, gerechnet ohne Inflation. Was davon nach der Inflation bleibt, zeigt der Artikel zur realen Rendite. Im Ruhestand hat Stefan aus der Pension ein zu versteuerndes Einkommen von 42.000 Euro, und das Altersvorsorgedepot lässt er sich von 67 bis 85 in gleichen Raten auszahlen. Jede Rate von rund 6.330 Euro im Jahr kommt oben auf die Pension und wird dort zu rund 33 Prozent versteuert.
Am Ende hat Stefan 9.253 Euro mehr als mit dem freien Sparplan. Dabei ist die Steuer auf die Auszahlung mit 38.124 Euro fast dreimal so hoch wie alle Zulagen zusammen. Dass trotzdem mehr übrig bleibt, liegt daran, dass Zulagen und Erstattungen 25 Jahre lang mitwachsen und der freie Sparplan seinen Gewinn ebenfalls versteuert.
Gerechnet ist mit dem Steuertarif von 2026 für einen Alleinstehenden, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und ohne Rendite während der Auszahlung. Beim freien Sparplan ist die Abgeltungsteuer auf den Gewinn abgezogen, ohne Sparerpauschbetrag. Das Beispiel ist ein Modell mit festen Annahmen und keine Vorhersage für deinen Fall. Die Zulage für deinen eigenen Monatsbeitrag rechnet der Altersvorsorgedepot-Rechner aus.
Stefan, 150 Euro im Monat von 42 bis 67, 5 Prozent Rendite im Jahr nach Fondskosten, Auszahlung von 67 bis 85
| Altersvorsorgedepot | Freier ETF-Sparplan | |
|---|---|---|
| Eigene Einzahlungen in 25 Jahren | 45.000 € | 45.000 € |
| Zulagen | 13.500 € | 0 € |
| Wert mit 67 | 113.991 € | 88.218 € |
| Steuer auf die Auszahlung | 38.124 € | 7.979 € |
| Erstattungen samt Ertrag im Depot daneben, nach Steuer | 13.625 € | 0 € |
| Bleibt nach Steuer | 89.492 € | 80.239 € |
Quelle: Eigene Rechnung, Zulage nach §§ 84 und 86 EStG ab 2027, Steuertarif § 32a EStG 2026
Steuer im Alter
Warum die Pension den Steuersatz auf die Auszahlung bestimmt
Eine Pension ist fast vollständig steuerpflichtig. Wer 2052 in Pension geht wie Stefan, behält vom Freibetrag für Pensionen noch 234 Euro im Jahr. Für die gesetzliche Rente gilt inzwischen fast dasselbe, von einer Rente, die 2052 beginnt, sind 97 Prozent steuerpflichtig. Wie viele Rentner heute tatsächlich Steuern zahlen, zeigen die Zahlen zur Besteuerung der Renten.
Der Unterschied liegt in der Höhe. Die Pension richtet sich nach den letzten Bezügen, deshalb liegt das Einkommen im Ruhestand bei Beamten oft nah an dem im Beruf, und es kommt fast ganz aus der Pension. Das ist im Ruhestand die Regel, von hundert Euro in einem Ruhestandshaushalt stammen 93 Euro aus Renten und Pensionen. Die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot wird voll versteuert, weil die Beiträge gefördert und die Erträge in der Ansparphase steuerfrei waren. Sie kommt oben auf die Pension und trifft den Satz, den die Pension schon erreicht hat, bei Stefan rund 33 Prozent.
Gekippt wäre Stefans Rechnung erst, wenn sein zu versteuerndes Einkommen im Alter über rund 66.000 Euro läge, also höher als heute. Bei 55.000 Euro im Alter, so viel wie heute, bleiben noch 4.123 Euro Vorsprung. Leichter kippt sie über die Kosten. Kostet das Altersvorsorgedepot im Jahr 0,94 Prozentpunkte mehr als der freie ETF, ist der Vorsprung weg. Das Standarddepot darf bis zu 1 Prozent im Jahr kosten, ein freier ETF-Sparplan kostet oft nur einen Bruchteil davon.
Beginnt deine Pension vor dem 65. Geburtstag, etwa wegen einer besonderen Altersgrenze bei Polizei, Feuerwehr oder Bundeswehr, darf die Auszahlung schon mit der Pension beginnen. Spätestens mit dem 70. Geburtstag muss sie beginnen.
Krankenversicherung
Privat oder gesetzlich versichert, was die Kasse von der Auszahlung will
Als privat Versicherter mit Beihilfe zahlst du im Alter keinen Beitrag auf die Auszahlung. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung hängt nicht vom Einkommen ab, und daran ändert ein Altersvorsorgedepot nichts. Warum die private Versicherung für Beamte meist günstiger ist, steht im Artikel PKV oder GKV. Stefans Rechnung gilt deshalb ohne Abzug.
Anders ist es, wenn du gesetzlich versichert bist, etwa mit dem Zuschuss in Baden-Württemberg. Als Beamter bist du dort freiwillig versichert, und freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf fast alle Einnahmen (§ 240 SGB V). Renten aus einer Riester-Rentenversicherung zählen die Kassen mit dem vollen Zahlbetrag. Ob sie einen Auszahlungsplan aus dem Altersvorsorgedepot genauso behandeln, haben sie noch nicht ausdrücklich gesagt.
Rechnet die Kasse mit, schrumpft Stefans Vorsprung, auch wenn sie beim freien Sparplan ebenfalls die Gewinne mitzählt, und er kann ganz verschwinden. Wer gesetzlich versichert ist, fragt deshalb vor dem Abschluss bei seiner Kasse nach, was sie auf eine Auszahlung aus einem Altersvorsorgedepot verlangt.
Ehepartner
Wenn dein Ehepartner nicht selbst gefördert ist
Arbeitet dein Ehepartner nicht oder ist er schon im Ruhestand, kann er trotzdem eine Zulage bekommen, und zwar über dich. Er braucht dafür einen eigenen Vertrag und muss mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen, und ihr dürft nicht getrennt leben. Seine Grundzulage wird aus deinen Beiträgen gerechnet und beträgt höchstens 175 Euro.
An deiner Einwilligung hängt deshalb mehr als deine eigene Zulage. Zahlst du 150 Euro im Monat ein, dein Partner den Mindestbeitrag von 10 Euro, und sind ihm zwei Kinder zugeordnet, kommt ihr auf 1.315 Euro Zulage im Jahr. Davon sind 540 Euro deine Grundzulage, 175 Euro seine und 600 Euro die Kinderzulage, die in diesem Fall ebenfalls aus deinen Beiträgen gerechnet wird. Fehlt deine Einwilligung, bist du nicht gefördert und dein Partner damit auch nicht.
Zwei Sonderfälle kommen dazu. Lebt ihr im Ausland, weil du dort für den deutschen Staat arbeitest, kann dein Partner ab 2027 auch mit Wohnsitz außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum mitgefördert werden. Und hast du noch einen alten Riester-Vertrag mit Bestandsschutz, bekommt dein Partner für ein neues Altersvorsorgedepot keine Zulage, solange dein Vertrag nach altem Recht läuft.
Häufige Fehler
Wo Beamte die Zulage verlieren
Die meisten Fehler passieren nicht beim Depot, sondern beim Papier dazu.
- Sich auf den Anbieter verlassen. Er holt die Vollmacht für den Zulageantrag ein, deine Einwilligung bei der Besoldungsstelle holt niemand für dich. Fehlt sie, kommt für das Jahr keine Zulage.
- Nach einer Versetzung nichts tun. Die alte Einwilligung gilt bei der neuen Stelle nicht. Wer in ein anderes Land oder zu einem anderen Dienstherrn wechselt, willigt dort neu ein.
- Die Frist mit der Steuererklärung verwechseln. Die Steuererklärung für 2027 kannst du 2028 abgeben, die Einwilligung für 2027 muss bis Ende 2027 vorliegen.
- Den Partner vergessen. Ohne deine Einwilligung verliert auch ein Ehepartner ohne eigene Förderung seine Zulage, mit zwei Kindern im Beispiel oben 775 Euro im Jahr.
- Die Steuer im Alter zu niedrig ansetzen. Die Auszahlung kommt oben auf die Pension und wird im Beispiel zu rund einem Drittel versteuert, nicht zum Eingangssteuersatz.
Entscheidungshilfe
Woran du erkennst, ob das Depot neben deiner Pension trägt
Ob das Altersvorsorgedepot neben einer Pension mehr übrig lässt als ein freier ETF-Sparplan, entscheidet sich an fünf Stellen. Je mehr davon auf dich zutreffen, desto deutlicher fällt der Vorsprung aus.
Prüf diese fünf Punkte
- Du kannst das Geld bis zur Pension liegen lassen. Wer es vorher braucht, zahlt Zulagen und Steuervorteil zurück, außer für die eigene Wohnung.
- Du bist privat versichert. Dann gilt die Rechnung wie bei Stefan, gesetzlich Versicherte fragen vorher ihre Kasse.
- Dein Einkommen im Ruhestand liegt unter dem von heute. Je größer der Abstand, desto mehr bleibt. Liegt es deutlich darüber, kippt die Rechnung.
- Die Kosten im Depot liegen nah an denen eines freien ETF. Rund ein Prozentpunkt Mehrkosten im Jahr reicht im Beispiel, um den Vorsprung aufzuzehren.
- Du hast einen Partner ohne eigene Förderung oder Kinder. Dann trägt deine Einwilligung zusätzliche Zulagen, und die Rechnung verschiebt sich zugunsten des Depots.
Häufige Fragen
- Brauche ich als Beamter für das Altersvorsorgedepot eine neue Einwilligung?
- Nein, wenn du schon für einen Riester-Vertrag bei deiner jetzigen Besoldungsstelle eingewilligt und nicht widerrufen hast. Sie gilt nach 2027 weiter. Neu einwilligen musst du, wenn du noch nie eingewilligt hast oder seitdem die Stelle gewechselt hast, die deine Bezüge anweist.
- Bis wann muss die Einwilligung vorliegen?
- Bis zum 31. Dezember des Jahres, für das du die Zulage willst, für 2027 also bis zum 31. Dezember 2027. Verpasst du die Frist, kannst du sie nur im Verfahren über einen Zulagebescheid oder im Einspruch nachholen, und das setzt einen Zulageantrag für dieses Jahr voraus.
- Bekommen pensionierte Beamte eine Zulage?
- Nicht aus eigenem Recht, sobald sie ihre Pension wegen des Alters beziehen. Wer wegen Dienstunfähigkeit versorgt wird, bleibt bis zum 67. Geburtstag gefördert. Über einen geförderten Ehepartner kann ein Pensionär außerdem eine kleinere Zulage bekommen, solange seine eigene Auszahlung noch nicht begonnen hat.
- Gilt in Bayern, NRW oder Baden-Württemberg etwas anderes?
- Nein. Zulage, Frist und Steuer stehen im Einkommensteuergesetz und gelten überall gleich. Die Länder unterscheiden sich bei der Stelle und dem Vordruck, und bei der Frage, ob Beamte einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenkasse wählen können.
- Rechnet der Altersvorsorgedepot-Rechner für Beamte anders?
- Nein, die Zulage ist für Beamte dieselbe wie für Angestellte. Der Rechner rechnet sie für deinen Monatsbeitrag aus. Die Einwilligung bei der Besoldungsstelle ersetzt er nicht.
Quellen & weiterführende Links
- Bundesrat, Drucksache 206/26, Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Gesetzesbeschluss, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 156), Artikel 2 (§ 10a Absatz 1, § 52 Absatz 18a und 50a, §§ 79, 81a, 84, 85, 86, 90 EStG) und Artikel 14
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4088, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Altersvorsorgereformgesetz, Begründung zu § 10a Absatz 1 und § 52 Absatz 18a EStG
- Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Einkommensteuergesetz, § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
- Einkommensteuergesetz, § 81a Zuständige Stelle
- Einkommensteuergesetz, § 90 Verfahren (Absatz 5, Nachholen der Einwilligung)
- Einkommensteuergesetz, § 19 (Versorgungsfreibetrag)
- Einkommensteuergesetz, § 22 Arten der sonstigen Einkünfte (Besteuerungsanteil der Renten, Nummer 5)
- Einkommensteuergesetz, § 32a Einkommensteuertarif
- Beamtenversorgungsgesetz, § 14 Höhe des Ruhegehalts
- Sozialgesetzbuch V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- GKV-Spitzenverband, Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder nach § 240 SGB V, Stand 11.12.2023
- Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Riester bei Beamtinnen und Beamten
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Private Altersvorsorge
- Landesamt für Finanzen Bayern, Datenerhebungsvordruck und Einwilligung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (§ 10a Abs. 1 EStG)
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Die Verpflichtung von Neubeamten zur pauschalen Beihilfe, WD 6 - 3000 - 073/25, Stand 25.03.2026
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Quellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft.
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