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Steuerrecht
72 Prozent der Rentenleistungen sind steuerpflichtig, Steuern zahlen 42 Prozent der Rentner
Das Statistische Bundesamt meldet, dass 72 Prozent der Rentenleistungen des Jahres 2025 zu den steuerpflichtigen Einkünften zählten. Einkommensteuer gezahlt haben zuletzt 42 Prozent der Rentenbeziehenden, und der Abstand zwischen beiden Zahlen ist kein Widerspruch, sondern die Rechnung selbst.
Die Lage in Zahlen
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 273 vom 04.08.2026; § 32a Einkommensteuergesetz
Was das Statistische Bundesamt heute gemeldet hat
22,5 Millionen Menschen haben im Jahr 2025 zusammen rund 423 Milliarden Euro an Renten bekommen, aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten und aus privaten Verträgen. 304 Milliarden Euro davon, also 72 Prozent, zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften. Die Zahl der Rentenempfänger stieg gegenüber 2024 um 0,8 Prozent oder 168.000 Personen, die ausgezahlte Summe um 5,1 Prozent oder 20,7 Milliarden Euro. Der durchschnittliche Besteuerungsanteil ist seit 2015 um 16,4 Prozentpunkte gestiegen. Das ist der eigentliche Befund, denn er beschreibt keine einmalige Änderung, sondern eine Bewegung, die seit zwanzig Jahren läuft und noch drei Jahrzehnte weiterläuft.
Dahinter steht das Alterseinkünftegesetz von 2005. Es hat die Besteuerung der Altersvorsorge umgedreht. Vorher wurden die Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt und die Rente war fast steuerfrei, heute sind die Beiträge absetzbar und die Rente wird besteuert. Der Zweck dahinter ist nicht Mehreinnahme, sondern die Beseitigung einer Ungleichbehandlung, denn das Bundesverfassungsgericht hatte 2002 beanstandet, dass Beamtenpensionen voll besteuert wurden und gesetzliche Renten nur zu einem kleinen Teil. Der Umbau läuft in Jahresschritten, damit niemand von einem Jahr aufs andere in ein neues Regime fällt. Wer 2005 in Rente ging, versteuert 50 Prozent seiner Rente, wer 2026 in Rente geht, 84 Prozent, und erst ab dem Rentenbeginn 2058 sind es 100 Prozent.
Diese letzte Zahl war einmal 2040. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat der Gesetzgeber den Anstieg gestreckt, seit dem Rentenbeginn 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr statt um einen ganzen. Der Grund war die Sorge vor einer doppelten Besteuerung, also davor, dass jemand seine Beiträge aus bereits versteuertem Geld gezahlt hat und die daraus fließende Rente noch einmal versteuern muss. Für dich heißt das zweierlei. Der Endpunkt liegt weit weg, und der Weg dorthin ist flacher geworden.
Steuerpflichtig ist die Grundlage, nicht die Rechnung
Die 72 Prozent werden heute durch die Berichterstattung laufen, und sie werden dabei ziemlich sicher zu einem Satz verkürzt, der so nicht stimmt. Aus „72 Prozent der Rentenleistungen sind steuerpflichtig" wird schnell „drei Viertel der Rentner zahlen Steuern". Das ist etwas anderes. Steuerpflichtig ist der Teil der Rente, den das Finanzamt überhaupt anschauen darf. Was es am Ende nimmt, steht erst nach mehreren Abzügen fest, und für einen großen Teil der Rentner ist das Ergebnis null.
Das Statistische Bundesamt liefert die Gegenzahl gleich mit. Für 2022, den letzten Jahrgang, für den die Steuerveranlagung ausgewertet ist, zahlten 9,34 Millionen von 22,03 Millionen Rentenbeziehenden tatsächlich Einkommensteuer. Das sind 42 Prozent, ein Anstieg um 1,8 Prozentpunkte gegenüber 2021 oder 442.000 Personen. Und bei 80 Prozent dieser Steuerzahler lagen neben der Rente noch andere Einkünfte vor, also Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen. Anders gesagt, nur eine Minderheit der Steuerzahler unter den Rentnern rutscht allein mit der Rente in die Steuer.
Der Weg von der einen zur anderen Zahl führt über drei Stufen. Zuerst wird von der Bruttorente der steuerfreie Teil abgezogen, dann bleibt der steuerpflichtige Anteil. Davon geht der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ab, und was dann übrig ist, heißt Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf der nächsten Stufe kommen die Sonderausgaben dazu, und die sind bei Rentnern kein Kleinbetrag, denn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe absetzbar. Erst was danach noch steht, ist das zu versteuernde Einkommen, und erst wenn das über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt, entsteht überhaupt eine Zahllast.
An dieser Stelle lohnt eine Unterscheidung, die in der Praxis für Verwirrung sorgt. Ob du eine Steuererklärung abgeben musst, hängt am Gesamtbetrag der Einkünfte, also an der Stufe vor den Sonderausgaben. Ob du Steuern zahlst, hängt am zu versteuernden Einkommen, also an der Stufe danach. Deshalb kann ein Brief vom Finanzamt kommen, der zur Abgabe auffordert, und am Ende steht trotzdem eine Null. Das ist kein Fehler des Amts, sondern die Folge davon, dass beide Schwellen an unterschiedlichen Zwischenergebnissen hängen.
Der Freibetrag ist ein Euro-Betrag, kein Prozentsatz
Hier sitzt die Mechanik, die den ganzen Vorgang antreibt, und sie ist in einem Satz erklärt. Der Prozentsatz aus der Tabelle gilt nur ein einziges Mal. Aus ihm wird im ersten vollen Jahr deines Rentenbezugs ein Euro-Betrag berechnet, der steuerfrei bleibt, und dieser Betrag steht danach für den Rest deines Lebens fest. Er wird nicht mit der Rente angehoben, nicht mit der Inflation, nicht mit irgendetwas. Der Zweck dahinter ist nachvollziehbar, denn der Freibetrag soll den Teil abbilden, den du seinerzeit aus versteuertem Geld eingezahlt hast, und dieser Teil wächst nachträglich nicht mehr. Die Folge für dich ist trotzdem unbequem.
Daraus folgt, dass jede Rentenerhöhung zu hundert Prozent steuerpflichtig ist. Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent, der aktuelle Rentenwert klettert von 40,79 auf 42,52 Euro. Wer bisher 1.500 Euro im Monat bekam, hat danach rund 1.564 Euro. Die zusätzlichen 64 Euro im Monat sind in voller Höhe steuerpflichtiges Einkommen, weil der Freibetrag daneben unverändert stehen bleibt. Das ist keine Sonderregel für dieses Jahr, sondern gilt bei jeder Anpassung.
Was das über die Zeit macht, lässt sich an einer einfachen Rechnung zeigen. Nimm einen Rentenbeginn 2025 mit 18.000 Euro Jahresrente. Der Besteuerungsanteil liegt bei 83,5 Prozent, der steuerfreie Teil damit bei 16,5 Prozent oder 2.970 Euro, und diese 2.970 Euro sind ab jetzt eine Konstante. Steigt die Rente über die Jahre auf 22.000 Euro, bleiben immer noch dieselben 2.970 Euro steuerfrei. Steuerpflichtig sind dann 19.030 Euro, also 86,5 Prozent statt der ursprünglichen 83,5. Der persönliche Besteuerungsanteil ist gestiegen, ohne dass sich ein einziges Gesetz geändert hat. Diese Rechnung ist eine eigene Modellrechnung mit runden Zahlen, sie zeigt die Richtung und nicht deinen konkreten Bescheid.
Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
Der Prozentsatz gilt für die gesetzliche Rente und wird einmalig festgelegt. Der Rest bleibt als fester Euro-Betrag lebenslang steuerfrei.
| Rentenbeginn | steuerpflichtig | steuerfrei |
|---|---|---|
| 2005 | 50,0 % | 50,0 % |
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz
Warum der Durchschnitt steigt, ohne dass ein Gesetz sich ändert
Die 16,4 Prozentpunkte, um die der durchschnittliche Besteuerungsanteil seit 2015 gestiegen ist, kommen aus zwei Quellen, und die zweite wird meist übersehen. Die erste ist der Jahrgangswechsel. Jedes Jahr sterben Rentner mit niedrigem Besteuerungsanteil und neue kommen mit einem höheren dazu, allein dadurch verschiebt sich der Durchschnitt nach oben. Die zweite ist die eben beschriebene Mechanik im Bestand. Weil jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig ist, steigt auch bei Menschen, die seit zwanzig Jahren Rente beziehen, der steuerpflichtige Anteil ihrer eigenen Rente Jahr für Jahr.
Beide Effekte zusammen erklären, warum die Zahl der steuerzahlenden Rentner schneller wächst als die Zahl der Rentner insgesamt. Zwischen 2021 und 2022 kamen 442.000 Steuerzahler dazu, der Anteil stieg um 1,8 Prozentpunkte. Der Bestand an Rentenempfängern wuchs im selben Zeitraum deutlich langsamer. Es wandern also Menschen über die Schwelle, die vorher darunter lagen, ohne dass sich an ihrer Lebenssituation etwas geändert hätte.
Ein Gegengewicht gibt es, und es ist der Grund, warum der Anteil nicht noch schneller steigt. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angehoben, für 2026 liegt er bei 12.348 Euro. Solange er ungefähr im Takt der Renten mitwächst, hebt er die Schwelle mit an. Ob das reicht, entscheidet sich an der Frage, ob die Anhebung des Freibetrags Schritt hält mit einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Genau das ist der Punkt, an dem sich Steuerpolitik und Rentenpolitik jedes Jahr aufs Neue begegnen, ohne dass jemand es so nennt.
Was in der Zahl steckt und was nicht
Die 423 Milliarden Euro sind eine Summe aus drei verschiedenen Töpfen, und die werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Die gesetzliche Rente läuft über den Besteuerungsanteil aus der Tabelle oben. Eine private Leibrente aus einem klassischen Rentenvertrag läuft dagegen über den sogenannten Ertragsanteil, und der ist deutlich niedriger. Wer mit 65 zu beziehen beginnt, versteuert dort nur 18 Prozent, bei Beginn mit 67 sind es 17 Prozent. Betriebsrenten wiederum sind je nach Durchführungsweg voll steuerpflichtig. Die 72 Prozent sind also ein gewichteter Durchschnitt über drei Regime und nicht der Satz, der für deine Rente gilt.
Der zweite Vorbehalt betrifft die Jahre. Die Rentenzahlen sind von 2025, die Zahl der tatsächlich steuerzahlenden Rentner ist von 2022. Das ist kein Schlampigkeitsfehler, sondern der normale Nachlauf der Steuerveranlagung, denn eine Erklärung für 2022 kann noch Jahre später bearbeitet werden. Für dich heißt das, die 42 Prozent sind heute mit einiger Sicherheit zu niedrig. Wie viel zu niedrig, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht sagen.
Und ein dritter Punkt, der in der Debatte regelmäßig durcheinandergerät. Von einer doppelten Besteuerung spricht man, wenn jemand seine Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat und die daraus fließende Rente noch einmal versteuern muss. Der Bundesfinanzhof hat dazu 2021 entschieden, dass die Regelung im Grundsatz zulässig ist, dass es aber im Einzelfall zu einer solchen Doppelbesteuerung kommen kann. Genau dagegen war die Streckung bis 2058 gerichtet. Ob dein persönlicher Fall betroffen ist, hängt an deiner Beitragshistorie und lässt sich aus keiner Durchschnittszahl ablesen.
Was du mit diesen Zahlen machen kannst
Wenn du schon Rente beziehst, steht dein Besteuerungsanteil und dein steuerfreier Euro-Betrag bereits fest, daran ändert sich nichts mehr. Was du prüfen kannst, ist die Schwelle. Rechne deine Jahresrente mal deinen Besteuerungsanteil, zieh 102 Euro Werbungskosten ab und vergleiche das Ergebnis mit 12.348 Euro. Liegst du darüber, bist du grundsätzlich zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, auch wenn am Ende keine Steuer herauskommt. Liegst du knapp darunter, lohnt der Blick auf die nächste Rentenanpassung, denn 4,24 Prozent bewegen einiges.
Wenn du kurz vor dem Rentenbeginn stehst, ist das Startjahr die einzige Stellschraube, die noch etwas bewirkt, und sie wirkt in eine Richtung, die man erst auf den zweiten Blick sieht. Ein späterer Rentenbeginn bedeutet einen höheren Besteuerungsanteil, 2026 sind es 84 Prozent statt 83,5 im Vorjahr. Das ist ein halber Prozentpunkt und damit deutlich weniger, als die Zuschläge für einen späteren Rentenbeginn und die zusätzlichen Beitragsjahre ausmachen. Der steuerliche Nachteil ist also real, aber klein, und er ist kein Argument, den Rentenbeginn vorzuziehen. Wer diese Entscheidung ernsthaft rechnen will, braucht dafür seine eigene Rentenauskunft und nicht eine Durchschnittszahl.
Wenn du noch weit von der Rente entfernt bist, ist die praktisch nutzbare Erkenntnis eine andere. Die Beiträge, die du heute in die gesetzliche Rente und in eine Basisvorsorge zahlst, senken dein zu versteuerndes Einkommen jetzt, und dafür wird die spätere Auszahlung besteuert. Ob dich das besserstellt, hängt daran, ob dein Steuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute. Für die meisten ist er das, weil das Einkommen sinkt, aber sicher ist es nicht, und bei hohen Betriebsrenten oder Mieteinnahmen kippt die Rechnung. Das ist der Punkt, an dem sich eine Beratung wirklich rechnet.
Was bewusst nicht in diesem Artikel steht, ist eine fertige Steuerberechnung. Zwischen dem steuerpflichtigen Rentenanteil und deiner tatsächlichen Zahllast liegen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, mögliche außergewöhnliche Belastungen und je nach Lage weitere Abzüge. Diese Posten senken die Steuer spürbar, sie unterscheiden sich aber von Fall zu Fall so stark, dass jede Beispielrechnung mehr Scheingenauigkeit erzeugen würde als Nutzen.
Quellen
- 72 % der Rentenleistungen im Jahr 2025 waren einkommensteuerpflichtig
- § 22 Einkommensteuergesetz, Arten der sonstigen Einkünfte
- § 32a Einkommensteuergesetz, Einkommensteuertarif
- Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent
- § 9a Einkommensteuergesetz, Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Steuererklärungspflicht
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Pressemitteilungen, Gesetzestexten und Berichten entnommen und im Text mit Quellen verknüpft. Die Beispielrechnungen sind als eigene Modellrechnungen gekennzeichnet und bilden keinen konkreten Steuerfall ab.
Letzte Aktualisierung: 4. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 4. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuerpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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