Steuerrecht
Ab 2027 verdoppelt sich der Zins auf Steuernachzahlungen, und das Steuerrecht macht ihn ungleich
Stand 18. August 2026. Das Bundeskabinett hat am 12. August das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Darin steht ein Satz, der den Zinssatz auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab dem 1. Januar 2027 von 0,15 auf 0,3 Prozent je Monat anhebt, also von 1,8 auf 3,6 Prozent im Jahr. Der Satz gilt in beide Richtungen gleich, das Steuerrecht behandelt die beiden Richtungen aber verschieden.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die Änderung in vier Zahlen
Quelle: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Artikel 18 Nummer 14 und Artikel 20, sowie die Tabelle der finanziellen Auswirkungen, laufende Nummer 6.
Was zum 1. Januar 2027 im Gesetz steht
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Es ist ein Sammelgesetz mit vielen Einzeländerungen, und die meisten davon betreffen Unternehmen. Eine betrifft nahezu jeden, der eine Steuererklärung abgibt. Paragraf 238 Absatz 1a der Abgabenordnung wird neu gefasst und listet den Zinssatz künftig in drei Zeitscheiben. Bis Ende 2018 gelten 0,5 Prozent je Monat, von 2019 bis Ende 2026 gelten 0,15 Prozent, und ab dem 1. Januar 2027 sollen es 0,3 Prozent sein.
Umgerechnet auf das Jahr sind das 3,6 Prozent statt bisher 1,8. Die Übergangsvorschrift ist dabei genauer formuliert, als man vermuten würde. Sie stellt nicht darauf ab, für welches Steuerjahr es geht, sondern darauf, wann die Zinsen entstehen. Der neue Satz gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Ein Zinslauf, der schon läuft, wechselt also mitten im Lauf den Satz.
Die drei Zeitscheiben und was sie kosten
Die Beispielspalte rechnet mit einer Nachzahlung von 3.000 Euro und einem Zinslauf von zwölf vollen Monaten. Eigene Rechnung auf Basis der Sätze aus dem Entwurf.
| Verzinsungszeitraum | je Monat | im Jahr | auf 3.000 Euro in zwölf Monaten |
|---|---|---|---|
| bis 31. Dezember 2018 | 0,5 % | 6,0 % | 180 Euro |
| 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2026 | 0,15 % | 1,8 % | 54 Euro |
| ab 1. Januar 2027 | 0,3 % | 3,6 % | 108 Euro |
Quelle: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Artikel 18 Nummer 14 (Neufassung von Paragraf 238 Absatz 1a der Abgabenordnung).
Wen es trifft, und warum erst nach 15 Monaten
Der abgesenkte und jetzt angehobene Satz gilt nicht für alle Zinsen im Steuerrecht, sondern ausdrücklich nur für die Fälle des Paragrafen 233a, also für die Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen. Wer eine Stundung bekommt oder gegen einen Bescheid vorgeht und die Vollziehung aussetzen lässt, zahlt weiterhin 0,5 Prozent im Monat, also sechs Prozent im Jahr. Diese Unterscheidung geht in der Verkürzung auf einen Zinssatz der Abgabenordnung leicht verloren, und sie ist der Unterschied zwischen 3,6 und 6 Prozent.
Auch die Steuerarten sind begrenzt. Verzinst werden Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge sind ausgenommen. Für eine Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer greift die Regel nicht.
Die zweite Schwelle ist zeitlich. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2025 läuft er also ab dem 1. April 2027, und wer seinen Bescheid vorher bekommt, zahlt gar keine Zinsen. Auch danach zählen nur volle Monate, angefangene bleiben außer Ansatz, ein Bescheid drei Wochen nach Beginn des Zinslaufs kostet also noch nichts. Diese Karenzzeit hat einen erkennbaren Zweck. Sie soll die normale Bearbeitungsdauer von Erklärung und Veranlagung abdecken, damit niemand für die Arbeitsgeschwindigkeit des Finanzamts zahlt. Wer in der Landwirtschaft überwiegende Einkünfte hat, bekommt sogar 23 Monate.
Praktisch trifft die Verzinsung damit vor allem zwei Gruppen. Die einen geben spät ab, etwa mit steuerlicher Beratung und verlängerter Frist. Die anderen bekommen ihren Bescheid spät, weil der Fall geprüft wird, oder bekommen Jahre später einen geänderten Bescheid nach einer Betriebsprüfung. In beiden Fällen läuft die Uhr, und ab 2027 läuft sie doppelt so schnell.
Der Satz ist ein Mischwert aus zwei Bankzinsen
Interessanter als die Verdopplung ist die Frage, woher die Zahl kommt. Der Gesetzgeber hat sich hier selbst gebunden. Paragraf 238 Absatz 1c der Abgabenordnung verlangt, die Angemessenheit des Satzes wenigstens alle zwei Jahre zu überprüfen, und zwar mit Blick auf den Basiszinssatz nach Paragraf 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Anhebung ist also nicht der Einfall eines Haushaltsjahres, sondern das Ergebnis einer Prüfpflicht, die seit 2022 im Gesetz steht. Die Begründung nennt den Grund knapp, der Basiszinssatz ist seit Anfang 2022 deutlich gestiegen.
Wie aus diesem Anstieg 0,3 Prozent werden, steht ebenfalls in der Begründung, und dort wird es aufschlussreich. Der Satz ist ein Mischwert. Er wird abgeleitet aus den in der Bundesbankstatistik veröffentlichten Zinssätzen für Konsumentenkredite, besichert wie unbesichert, und für Spareinlagen, gemittelt über den Zeitraum 2024 und 2025. Der Gesetzgeber schreibt selbst dazu, dass dieser Mischwert dem Umstand Rechnung trage, dass ein einheitlicher Satz für Nachforderungen und für Erstattungen gilt.
Damit ist die Logik offengelegt. Wer dem Finanzamt Geld schuldet, hat faktisch einen Kredit, also orientiert sich die eine Hälfte am Kreditzins. Wer Geld gut hat, hat faktisch eine Einlage, also orientiert sich die andere Hälfte am Sparzins. Zwischen beiden liegt eine erhebliche Lücke, und der Gesetzgeber legt den Satz in die Mitte. Für den Einzelnen heißt das, dass er nie den passenden Satz bekommt, sondern immer den halben Weg zur anderen Seite. Wer nachzahlt, kommt günstiger weg als bei einem echten Konsumentenkredit. Wer erstattet bekommt, bekommt mehr als auf dem Sparbuch.
Symmetrisch geschrieben, ungleich besteuert
An dieser Stelle endet die Symmetrie aber, und der Bruch steht nicht in der Abgabenordnung, sondern im Einkommensteuergesetz. Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind steuerlich nicht abziehbar. Paragraf 12 Nummer 3 nennt die Steuern vom Einkommen und ergänzt ausdrücklich, dass das auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen gilt, und Zinsen sind solche Nebenleistungen. Wer 3,6 Prozent zahlt, zahlt sie also aus versteuertem Geld und bekommt nichts davon zurück.
Auf der anderen Seite steht das Gegenstück. Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes zählt Erstattungszinsen im Sinne des Paragrafen 233a ausdrücklich zu den Erträgen aus Kapitalvermögen. Wer sie bekommt, versteuert sie. Bei 25 Prozent Abgeltungsteuer bleiben von 3,6 Prozent noch 2,7 übrig, und wer Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer trägt, landet darunter.
Der Gesetzgeber setzt also einen Satz für beide Richtungen und die Steuerwirkung macht daraus zwei verschiedene Sätze. Wer zahlt, trägt die vollen 3,6 Prozent. Wer bekommt, behält davon rund drei Viertel. Diese Lücke war bei 1,8 Prozent halb so groß und wächst mit dem Satz einfach mit.
Ein Vorbehalt gehört dazu, und er entschärft die Sache für viele. Erstattungszinsen zählen zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Wer diesen Betrag mit anderen Kapitalerträgen noch nicht ausgeschöpft hat, zahlt auf seine Erstattungszinsen gar nichts. Die Ungleichbehandlung trifft damit vor allem die, deren Freibetrag ohnehin schon durch Zinsen oder Dividenden belegt ist.
Ein Zinslauf über den Jahreswechsel wird geteilt
Weil die Übergangsvorschrift auf das Entstehen der Zinsen abstellt, gibt es Fälle, in denen beide Sätze auf denselben Bescheid wirken. Die Abgabenordnung regelt das bereits. Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Sätze maßgeblich, wird er in Teilzeiträume aufgeteilt und tageweise gerechnet, wobei jeder Monat mit 30 und jedes Jahr mit 360 Tagen angesetzt wird.
Ein Beispiel macht das greifbar, es ist eine eigene Rechnung. Für die Einkommensteuer 2024 beginnt der Zinslauf am 1. April 2026. Kommt der Bescheid am 30. September 2027, liegen 18 Monate dazwischen. Die ersten neun, bis Ende 2026, werden mit 0,15 Prozent verzinst, die zweiten neun mit 0,3. Auf eine Nachzahlung von 3.000 Euro macht das 40,50 Euro plus 81 Euro, zusammen 121,50 Euro. Nach altem Satz wären es 81 Euro gewesen.
Für frühere Jahre bleibt es bei den damals geltenden Sätzen, rückwirkend ändert sich nichts. Und für die Einkommensteuer 2025 beginnt der Zinslauf ohnehin erst im April 2027, dort gilt von Anfang an der neue Satz.
Derselbe Bescheid startet noch eine zweite Uhr
Dasselbe Gesetz ändert eine zweite Vorschrift, die auf den ersten Blick nur nach Verwaltung aussieht und mit der ersten enger zusammenhängt, als es wirkt. Bisher wurden Steuerbescheide elektronisch bereitgestellt, wenn die Erklärung selbst elektronisch über ein Nutzerkonto kam. Künftig soll die Bereitstellung zum Datenabruf schon dann der Regelfall sein, wenn jemand überhaupt ein aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung hat. Wer weiter Post will, muss das elektronisch beantragen.
Der Zusammenhang liegt im Datum. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, und zwar unabhängig davon, ob jemand hineingeschaut hat. Über die Bereitstellung wird am selben Tag elektronisch benachrichtigt. An dieses eine Datum hängen sich drei Dinge. Der Bescheid wird wirksam, der Zinslauf endet, und die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt.
Praktisch heißt das, dass ein ruhendes Nutzerkonto teuer werden kann. Wer sich vor Jahren einmal registriert hat, seitdem aber über den Steuerberater oder auf Papier arbeitet und die Benachrichtigungsmail übersieht, verliert Einspruchszeit, ohne je einen Brief bekommen zu haben. Die hinterlegte E-Mail-Adresse zu prüfen, ist damit kein Verwaltungsdetail mehr, sondern der Zugang zu einer Frist.
Was sich daraus ableiten lässt (oder bewusst nicht)
Wer damit rechnet, nachzahlen zu müssen, hat ab 2027 einen doppelt so teuren Grund, die Erklärung früh abzugeben oder die Vorauszahlungen anpassen zu lassen. Beides beendet oder verhindert den Zinslauf, und der Effekt ist rechenbar. Auf jede 1.000 Euro Nachzahlung kommen künftig drei Euro im Monat statt anderthalb.
Umgekehrt gilt es auch, und diese Seite wird selten erwähnt. Wer eine hohe Erstattung erwartet und den Bescheid ohnehin erst spät bekommt, bekommt ab 2027 mehr Zinsen. Daraus eine Strategie zu machen, wäre trotzdem falsch. Der Zinslauf beginnt erst nach 15 Monaten, das Geld liegt bis dahin zinslos beim Staat, und die Zinsen sind steuerpflichtig. Absichtlich spät abzugeben rechnet sich in aller Regel nicht.
Nicht ableiten lässt sich, wie lange dieser Satz gilt. Die Prüfpflicht alle zwei Jahre bleibt bestehen, und sie zeigt in beide Richtungen. Fällt der Basiszinssatz wieder, ist die nächste Anpassung nach unten fällig, mit derselben Begründung. Der Satz ist damit weniger eine Zahl als ein Mechanismus, und die zu kennen ist nützlicher als die 3,6 Prozent.
Ein letzter Hinweis zum Stand. Das Jahressteuergesetz ist ein Regierungsentwurf und noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung können sich Zahlen und Zeitpunkte ändern, das ist bei einem Sammelgesetz dieser Größe der Normalfall.
Quellen
- Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)
- Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026 (Nr. 14/2026)
- Paragraf 238 Abgabenordnung, Höhe und Berechnung der Zinsen
- Paragraf 233a Abgabenordnung, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- Paragraf 122a Abgabenordnung, Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf
- Einkommensteuergesetz, Paragraf 12 Nummer 3 und Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 9
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die Zinssätze, die Übergangsvorschrift und die Herleitung des Satzes stammen aus dem Regierungsentwurf selbst, die Regeln zu Zinslauf, Abziehbarkeit und Steuerpflicht aus dem geltenden Gesetzestext. Die Beispielrechnungen auf eine Nachzahlung von 3.000 Euro sind eigene Rechnungen und im Text als solche gekennzeichnet.
Letzte Aktualisierung: 18. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 18. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuerpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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