Wie dir das Altersvorsorgedepot im Alter ausgezahlt wird
Die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70, als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan bis mindestens 85. Bis zu 30 Prozent darfst du dir zum Start auf einmal auszahlen lassen. Was aus gefördertem Geld stammt, wird mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert, und wer das Geld auf anderem Weg herausholt, zahlt die Zulagen zurück.
Die Antwort
Wann und wie wird das Altersvorsorgedepot ausgezahlt?
Für die Auszahlung gibt es ein festes Fenster. Sie beginnt nicht vor deinem 65. Geburtstag und nicht nach deinem 70. Früher geht es nur in einem Fall. Beginnt deine gesetzliche Altersrente oder deine Pension schon vor 65, darf auch das Depot ab diesem Zeitpunkt zahlen.
Innerhalb des Fensters wählst du den Tag selbst. Jeder Vertrag muss dir dafür einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren lassen, und du sagst dem Anbieter spätestens drei Monate vorher, wann es losgehen soll. Zum Start entscheidest du auch, in welcher Form das Geld kommt, als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan mit festem Ende. Was das Depot in der Ansparphase ausmacht und wer die Zulage bekommt, steht im Überblick über das Altersvorsorgedepot.
Für alte Riester-Verträge gelten andere Grenzen, dort kann die Rente je nach Abschlussjahr schon mit 60 oder 62 beginnen. Dieser Text beschreibt die Verträge, die ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden. Wer einen Riester-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot überträgt, bekommt für dieses Geld ebenfalls die neuen Regeln.
Zwei Wege
Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan bis 85
Die lebenslange Rente zahlt dir jeden Monat einen Betrag, der gleich bleibt oder steigt, bis du stirbst. Dafür gibst du dein Guthaben zum Start aus der Hand. Es geht an einen Versicherer, der damit die Renten aller seiner Kunden bezahlt, und wer lange lebt, bekommt mehr heraus, als er eingebracht hat. Das Gesetz erlaubt auch eine Mischform. Dann werden 80 Prozent des Guthabens zur festen Rente, und der Rest bleibt angelegt und zahlt bis zum Lebensende Beträge, die schwanken dürfen.
Eine lebenslange Rente zahlt nur ein Versicherer. Liegt dein Depot bei einer Bank oder einem Broker, darfst du zum Start der Auszahlung zum Versicherer wechseln und das Guthaben dort in eine Rente umwandeln. Das Gesetz kennt dafür eigene Verträge, die nur noch auszahlen.
Der Auszahlungsplan läuft mindestens bis zu deinem 85. Geburtstag, auf Wunsch auch länger, und das Geld bleibt bis dahin angelegt und gehört dir. Wie hoch die Rate ist, regelt eine Formel. Der Anbieter teilt mindestens 80 Prozent deines Restguthabens durch die Monate, die der Plan noch läuft, und rechnet das spätestens alle drei Jahre neu. Was am Ende übrig ist, bekommst du mit der letzten Zahlung auf einmal. Vereinbart ihr es, fasst der Anbieter bis zu zwölf Raten zu einer Zahlung zusammen.
Bei Riester ging ein solcher Plan mit 85 in eine Rente über, die bis zum Lebensende lief. Diese Restrente gibt es im neuen Recht nicht mehr. Wer 90 wird, hat das Geld aus dem Plan mit 85 vollständig bekommen und lebt danach von dem, was er sonst hat. Dafür zahlt der Plan vorher mehr, als das Guthaben an Ertrag abwirft, denn ein Plan mit Enddatum verbraucht neben dem Ertrag auch das Kapital.
Ein Beispiel in Euro
Was aus 100.000 Euro mit 65 im Monat wird
Nehmen wir Heike, 65, mit 100.000 Euro im Altersvorsorgedepot. Sie lässt sich zum Start 30 Prozent auszahlen, das sind 30.000 Euro. Die übrigen 70.000 Euro fließen in einen Auszahlungsplan bis 85. Das Geld bleibt vorsichtig angelegt, wir rechnen mit 3 Prozent im Jahr nach Kosten, und die Rate wird jedes Jahr neu festgelegt.
Setzt der Anbieter nur das gesetzliche Minimum an, also 80 Prozent des Rests, beginnt Heike mit 233 Euro im Monat. Danach steigt die Rate jedes Jahr. Mit 75 sind es 364 Euro. Mit 84 sind es 837 Euro, und mit 85 kommt der Rest auf einmal. Teilt der Anbieter den ganzen Rest durch die Monate, beginnt sie mit 292 Euro und endet bei 536 Euro.
Die Rate steigt aus zwei Gründen. Am Anfang zahlt der Plan nur vier Fünftel dessen aus, was eine gleichmäßige Verteilung ergäbe. Und das Geld, das liegen bleibt, wirft weiter Ertrag ab, der in den späteren Jahren mit verteilt wird. Fällt der Wert des Depots in einem Jahr, sinkt dagegen auch die nächste Rate.
Zusammen bekommt Heike so rund 129.000 Euro, die 30.000 Euro vom Anfang und rund 99.000 Euro aus dem Plan. Mit der höheren Startrate sind es rund 125.500 Euro, weil das Geld schneller aus dem Depot geht und weniger Ertrag bringt. Beides sind Beträge vor Steuer und vor Krankenkasse.
Auszahlungsplan über 70.000 Euro von 65 bis 85, Rate zu Beginn jedes Lebensjahres neu festgelegt, 3 Prozent Rendite im Jahr nach Kosten, vor Steuer und Krankenkasse. Dazu kommen 30.000 Euro auf einmal zum Start.
| Heikes Alter | Rate im Monat, Anbieter setzt 80 Prozent an | Rate im Monat, Anbieter setzt 100 Prozent an |
|---|---|---|
| 65 | 233 Euro | 292 Euro |
| 70 | 288 Euro | 339 Euro |
| 75 | 364 Euro | 396 Euro |
| 80 | 493 Euro | 463 Euro |
| 84 | 837 Euro | 536 Euro |
| Rest mit 85, auf einmal | 2.725 Euro | 89 Euro |
| Aus dem Plan zusammen | 98.958 Euro | 95.532 Euro |
Quelle: Formel nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes (BR-Drs. 206/26), eigene Rechnung
Auf einmal
Bis zu 30 Prozent zum Start, und die Steuer im selben Jahr
Die 30 Prozent gibt es genau einmal, zu Beginn der Auszahlung. Später kannst du keinen Teil mehr herausnehmen, ohne dass der Staat die Zulagen zurückfordert, die auf dieses Geld entfallen. Weil der Staat seine Zulagen zurückholt, sobald Geld auf einem anderen Weg aus dem Vertrag fließt, bindet die Förderung nicht nur bis 65, sondern bis zur letzten Rate. Wofür du die Einmalzahlung nutzt, ist dagegen deine Sache, ob für eine neue Heizung, ein Auto oder als Rücklage auf dem Tagesgeldkonto.
Teuer kann der Zeitpunkt werden. Die Einmalzahlung zählt in dem Jahr, in dem sie kommt, voll zu deinem Einkommen, zusammen mit deiner gesetzlichen Rente und den ersten Raten aus dem Plan. Bei Heike sind das 30.000 Euro plus rund 2.800 Euro an Raten in einem einzigen Jahr. Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, kostet ein großer Betrag in einem Jahr mehr Steuer als dieselbe Summe über mehrere Jahre verteilt. Den Start in ein Jahr zu legen, in dem du nicht mehr arbeitest, kann deshalb Steuer sparen.
Eine Erleichterung für einmalige Zahlungen, die Fünftelregelung, sieht das Gesetz hier nur für die Abfindung einer Kleinbetragsrente vor, nicht für die 30 Prozent. Wer kein Geld auf einmal braucht, lässt die 30 Prozent im Plan. Dann sind die Raten höher, Heike begänne mit 100.000 Euro im Plan und dem gesetzlichen Minimum bei 333 Euro im Monat.
Kleine Depots
Wenn das Guthaben nur eine Kleinbetragsrente ergibt
Liegt wenig Geld im Depot, darf der Anbieter es dir zum Start ganz auszahlen, ohne dass Zulagen zurückgehen. Die Grenze ist eine Monatsrate von 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, einer Rechengröße der Sozialversicherung, die jedes Jahr mit den Löhnen steigt. Für 2027 hat die Bundesregierung sie auf 4.130 Euro festgelegt, der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Grenze läge damit bei 61,95 Euro im Monat.
Beim Auszahlungsplan wird dafür das ganze Guthaben gleichmäßig auf die Monate des Plans verteilt. Ein Plan von 65 bis 85 hat 240 Monate. Die Grenze liegt also bei rund 14.870 Euro Guthaben. Bei einer lebenslangen Rente zählt die Rente, die der Versicherer aus dem Guthaben errechnet.
Eine Pflicht ist die Abfindung nicht, dein Vertrag muss sie vorsehen. Kündigt der Anbieter sie dir an, kannst du den Start innerhalb von vier Wochen auf den 1. Januar des Folgejahres verschieben, etwa damit die Zahlung in ein Jahr mit weniger Einkommen fällt. Für die Steuer gilt hier die Fünftelregelung, die den Sprung im Steuersatz durch eine einmalige Zahlung abmildert.
Steuer
Was das Finanzamt von jeder Zahlung nimmt
In der Ansparphase zahlst du auf Kursgewinne und Ausschüttungen im Depot keine Steuer. In der Auszahlung kommt die Rechnung dafür, und zwar auf alles, was aus gefördertem Geld stammt. Gefördert sind deine Beiträge bis 1.800 Euro im Jahr, die Zulagen und alle Erträge darauf. Diese Zahlungen zählen voll zu deinem Einkommen und werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert, so wie eine Betriebsrente und anders als ein Gewinn im freien Depot mit seiner Abgeltungsteuer.
Hast du mehr als 1.800 Euro im Jahr eingezahlt, wird jede Zahlung aufgeteilt. Der Teil aus dem ungeförderten Geld wird milder besteuert. Bei einer lebenslangen Rente zählt davon nur ein fester Ertragsanteil. Beim Auszahlungsplan zählt der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen, und davon nur die Hälfte, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief und du mindestens 62 bist.
Wie viel Steuer am Ende tatsächlich anfällt, hängt an deinem übrigen Einkommen im Alter. Viele Rentner zahlen gar keine Einkommensteuer, 2022 waren es 42 Prozent der Rentenbezieher, die überhaupt zahlten. Jedes Jahr schickt dir der Anbieter eine Mitteilung, wie viel du bekommen hast und nach welcher Regel es zu versteuern ist. Die Beträge gehören in die Anlage R-AV/bAV deiner Steuererklärung.
Krankenkasse
Ob von der Auszahlung Krankenkassenbeitrag abgeht
Entscheidend ist, wie du im Alter versichert bist. Die meisten Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, dort kommt hinein, wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert war. Für sie zählen nur die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Pensionen und Einkommen aus einer Selbstständigkeit. Die Liste ist abschließend, und Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen nimmt das Gesetz sogar ausdrücklich aus. Auf die Auszahlung aus dem Depot zahlst du dann weder Kranken- noch Pflegebeitrag.
Kein Satz im Altersvorsorgereformgesetz ändert daran etwas, es fasst kein einziges Sozialgesetzbuch an. Für Riester schreibt das Bundesfinanzministerium die Beitragsfreiheit ausdrücklich, für das neue Depot folgt sie aus demselben Wortlaut. Eine eigene Aussage der Krankenkassen zum Altersvorsorgedepot gibt es noch nicht.
Wer im Alter freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf fast alle Einnahmen Beiträge, auch auf Zinsen und Mieten. Eine Riester-Rente setzen die Kassen dort mit dem vollen Zahlbetrag an. Ob sie bei einem Auszahlungsplan aus dem Depot die ganze Rate zählen oder nur den Ertrag darin, steht in ihrem Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen noch nicht, Stand 26. Mai 2026. Rechne in diesem Fall vorsichtshalber mit Beiträgen auf die volle Zahlung und frag bei deiner Kasse nach, bevor du die Form der Auszahlung wählst. Privat Versicherte zahlen einen Beitrag, der nicht vom Einkommen abhängt, dort ändert die Auszahlung nichts. Aufpassen muss ein Ehepartner, der über dich familienversichert ist. Für ihn zählen die Raten aus seinem eigenen Depot als Einkommen, und liegt sein Einkommen regelmäßig über einem Siebtel der Bezugsgröße, nach dem Entwurf für 2027 sind das 590 Euro im Monat, endet die beitragsfreie Mitversicherung.
Todesfall
Was mit dem Geld passiert, wenn du stirbst
Solange noch Guthaben im Depot liegt, also vor der Rente und während eines Auszahlungsplans, lässt es sich vererben. Bevor es an die Erben geht, holt der Staat aber die Zulagen und Steuervorteile zurück, die auf dieses Guthaben entfallen. Die Erträge im Depot werden dabei versteuert.
Eine Ausnahme gibt es für den Ehepartner. Habt ihr nicht dauernd getrennt gelebt und in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum gewohnt, kann er das Guthaben auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen, und dann geht nichts zurück. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe. Nimmt der Ehepartner das Geld stattdessen als Erbe auf sein Girokonto, greift die Rückforderung wie bei jedem anderen Erben.
Bei einer lebenslangen Rente gibt es mit dem Tod kein Guthaben mehr, die Zahlungen enden. Anders ist es nur mit einer vereinbarten Garantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren ab Rentenbeginn. Stirbst du vorher, zahlt der Versicherer die Rente bis zum Ende dieser Zeit an deine Hinterbliebenen weiter. Die Zulagen für diesen Teil fordert der Staat nach dem neuen Recht nicht zurück. Die Garantiezeit macht die Rente dafür etwas kleiner, denn der Versicherer muss die Zahlungen nach deinem Tod mit einrechnen.
Bei einem freien Depot, das an die Erben geht, gibt es keine Rückforderung, dort wandern dafür die alten Kaufkurse und die aufgelaufene Steuer mit. Das Altersvorsorgedepot ist kein solches Depot, es folgt den Regeln der geförderten Vorsorge.
Ausland
Wenn du im Ruhestand außerhalb Europas lebst
Wohnst du ab dem Start der Auszahlung außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums, behandelt das Gesetz das wie eine Entnahme. Der Staat fordert dann die Zulagen und Steuervorteile zurück, die auf dein Guthaben entfallen. Dasselbe gilt, wenn du zwar in der EU wohnst, nach einem Steuerabkommen aber als in einem Land außerhalb ansässig giltst.
Innerhalb der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein bleibt alles, wie es ist. Die Schweiz gehört nicht dazu. Wer einen Umzug in die Schweiz, die Türkei oder nach Thailand plant, rechnet die Rückforderung deshalb vorher mit ein.
Pfändung
Wie gut das Guthaben vor Gläubigern geschützt ist
In der Ansparphase ist das geförderte Guthaben gut geschützt. Das Einkommensteuergesetz erklärt es samt Zulagen und Erträgen für nicht übertragbar, und was sich nicht übertragen lässt, kann ein Gläubiger nicht pfänden. Für Riester hat der Bundesgerichtshof 2017 entschieden, dass dieser Schutz nur reicht, soweit die Beiträge tatsächlich gefördert werden, also mit gestelltem Zulagenantrag und bis zum Höchstbetrag (Aktenzeichen IX ZR 21/17). Für das neue Depot gilt dieselbe Vorschrift, ein Urteil dazu gibt es noch nicht. Was du über 1.800 Euro im Jahr einzahlst, ist nicht geschützt.
In der Auszahlung ändert sich das. Die monatlichen Raten aus dem Plan und eine lebenslange Rente sind pfändbar wie ein Gehalt, ein Gläubiger bekommt also nur den Teil über der Pfändungsfreigrenze. Diese Sonderregel nennt nur monatliche Zahlungen. Die Einmalzahlung zum Start ist auf deinem Girokonto Geld wie jedes andere.
Ähnlich schützt das Sozialrecht das Guthaben. Wer im Alter Grundsicherung beantragt, muss das geförderte Guthaben nicht vorher aufbrauchen.
Wohnung
Ob du das Geld für eine Immobilie nehmen darfst
Vor dem Start der Auszahlung gibt es eine Ausnahme von der Bindung, die eigene Wohnung. Für Kauf oder Bau einer selbst genutzten Wohnung, für die Tilgung eines Kredits dafür und für den Abbau von Barrieren darfst du Geld aus dem Vertrag nehmen, mindestens 3.000 Euro. Das ist der Weg, der bisher als Wohn-Riester bekannt war, und ab 2028 zählt auch eine energetische Sanierung dazu.
Anders als ein Riester-Vertrag muss ein Altersvorsorgedepot diese Entnahme nicht anbieten. Ob dein Vertrag sie erlaubt, steht in den Vertragsbedingungen. Kommt eine Immobilie für dich in Frage, prüfst du das vor dem Abschluss und nicht erst beim Notar.
Steuerfrei wird das Geld dadurch nicht. Der entnommene Betrag steht danach auf einem eigenen Konto bei der Zulagenstelle, dem Wohnförderkonto, und wird ab dem Start der Auszahlung versteuert, als hättest du ihn ausgezahlt bekommen. Für Entnahmen ab 2028 verteilt sich das auf die ersten fünf Jahre der Auszahlung. Gibst du die Wohnung auf, solange auf dem Wohnförderkonto noch ein Betrag steht, etwa durch Verkauf, wird dieser Betrag auf einmal versteuert, es sei denn, du kaufst innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue oder zahlst das Geld in einen Vertrag zurück.
Häufige Fehler
Wo bei der Auszahlung Geld verloren geht
Die meisten Fehler passieren in den Monaten vor dem Start, wenn eine andere Entscheidung noch möglich wäre. Nach dem Start kannst du den Vertrag nicht mehr zu einem anderen Anbieter übertragen.
- Die erste Rate für die ganze Rente halten. Im Auszahlungsplan steigt sie meist, bei Heike mit dem gesetzlichen Minimum von 233 auf 837 Euro.
- Die 30 Prozent in ein Jahr mit hohem Einkommen legen. Wer noch arbeitet oder im selben Jahr eine Abfindung bekommt, zahlt auf die Einmalzahlung den höheren Steuersatz.
- Vergessen, dass der Auszahlungsplan mit 85 endet. Danach kommt aus diesem Vertrag nichts mehr.
- Als freiwillig Versicherter mit der vollen Rate planen. Ob die Kasse darauf Beiträge verlangt, ist für das Depot noch nicht geklärt.
- Im Ruhestand außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums leben, ohne die Rückforderung einzurechnen.
- Den Ehepartner nicht einweihen. Wer nicht weiß, dass er das Guthaben auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen kann, lässt es sich auszahlen und verliert die Zulagen.
- Mit Geld für eine Immobilie rechnen, ohne die Vertragsbedingungen zu prüfen. Im Depot ist die Entnahme keine Pflicht mehr.
Entscheidungshilfe
Welche Auszahlung zu welcher Lage passt
Die Wahl fällt erst zum Start, und bis dahin darfst du sogar den Anbieter wechseln. Die Fälle unten helfen beim Sortieren, eine Empfehlung für deinen Fall sind sie nicht. Was dein Beitrag bis zur Rente ergeben kann und welche Rate daraus folgt, rechnet der Altersvorsorgedepot-Rechner mit gleichbleibender Rate durch, die steigende Rate nach der gesetzlichen Formel zeigt er nicht.
- Du willst sicher sein, dass das Geld bis zum Lebensende reicht. Dann passt die lebenslange Rente, mit einem Depot bei einer Bank über den Wechsel zu einem Versicherer.
- Du willst, dass bei deinem Tod etwas für die Familie bleibt. Dann passt der Auszahlungsplan oder eine Rente mit Garantiezeit, und für andere Erben als den Ehepartner gehen vorher die Zulagen zurück.
- Du brauchst zum Start einen größeren Betrag, etwa für eine neue Heizung. Dann nimm bis zu 30 Prozent und leg den Start in ein Jahr mit wenig anderem Einkommen.
- Dein Guthaben ist klein. Dann frag, ob dein Vertrag die Abfindung als Kleinbetragsrente vorsieht.
- Du bist im Alter freiwillig gesetzlich versichert. Dann frag vor der Wahl bei deiner Kasse, wie sie die Auszahlung behandelt.
Häufige Fragen
- Kann ich mir das ganze Altersvorsorgedepot auf einmal auszahlen lassen?
- Nur, wenn das Guthaben so klein ist, dass es als Kleinbetragsrente gilt, und dein Vertrag die Abfindung vorsieht. Sonst sind zum Start höchstens 30 Prozent auf einmal möglich. Nimmst du mehr, fordert der Staat die Zulagen und Steuervorteile zurück, die auf dieses Geld entfallen.
- Ab welchem Alter wird das Altersvorsorgedepot ausgezahlt?
- Frühestens mit 65 und spätestens mit 70. Früher geht es nur, wenn deine gesetzliche Altersrente oder deine Pension schon vor 65 beginnt.
- Muss ich auf die Auszahlung Krankenkassenbeitrag zahlen?
- Als pflichtversicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse nicht. Ob die Kassen bei freiwillig Versicherten die volle Rate oder nur den Ertrag ansetzen, haben sie für das Altersvorsorgedepot noch nicht festgelegt. Privat Versicherte zahlen einen Beitrag, der nicht vom Einkommen abhängt.
- Ist das Altersvorsorgedepot pfändbar?
- In der Ansparphase ist das geförderte Guthaben nicht pfändbar, Beiträge über 1.800 Euro im Jahr sind nicht geschützt. In der Auszahlung sind die monatlichen Zahlungen pfändbar wie ein Gehalt, also nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze.
- Kann ich das Altersvorsorgedepot vererben?
- Das Guthaben ja, vor der Rente und während eines Auszahlungsplans. Überträgt dein Ehepartner es auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag, geht nichts zurück. Alle anderen Erben bekommen es erst, nachdem der Staat die Zulagen und Steuervorteile zurückgeholt hat. Eine lebenslange Rente endet mit dem Tod, außer in einer vereinbarten Garantiezeit.
Quellen & weiterführende Links
- Bundesrat, Drucksache 206/26, Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Gesetzesbeschluss, verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 156), Artikel 1 (§ 93 Absatz 3 EStG), Artikel 2 (§§ 82, 93 EStG), Artikel 3 (§ 92a EStG ab 2028) und Artikel 6 (§ 1 AltZertG)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4088, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Altersvorsorgereformgesetz mit Begründung
- Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Einkommensteuergesetz, § 22 Arten der sonstigen Einkünfte (Nummer 5)
- Einkommensteuergesetz, § 93 Schädliche Verwendung
- Einkommensteuergesetz, § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
- Einkommensteuergesetz, § 97 Übertragbarkeit
- Einkommensteuergesetz, § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- Zivilprozessordnung, § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 10 Familienversicherung
- GKV-Spitzenverband, Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V, Stand 26. Mai 2026
- Bundesrat, Drucksache 576/26, Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, § 90 Einzusetzendes Vermögen
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Quellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft.
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