AltersvorsorgePortora Redaktion

Altersvorsorgereformgesetz: Was sich ab 2027 bei der privaten Altersvorsorge ändert

Am 29. Mai 2026 ist das Altersvorsorgereformgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es löst die alte Riester-Logik ab: ab dem Beitragsjahr 2027 gibt es ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie, eine vereinfachte beitragsproportionale Zulage und erstmals eine breite Förderung auch für Selbstständige.

VerabschiedetAllgemeinSteuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Es reformiert die steuerlich geförderte private Altersvorsorge, also das, was die meisten als Riester-Rente kennen.
  • Neu ist ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie, dazu ein besonders einfaches Standardprodukt, dessen Kosten über die Laufzeit auf höchstens 1,5 Prozent pro Jahr gedeckelt sind.
  • Die Förderung wird ab dem Beitragsjahr 2027 vereinfacht: Die Grundzulage beträgt 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr und 25 Prozent auf den Teil bis 1.800 Euro. Die Kinderzulage steigt auf 100 Prozent der Eigenbeiträge, höchstens 300 Euro je Kind.
  • Der Bundestag hat die Förderung gegenüber dem Regierungsentwurf deutlich aufgestockt und erstmals auch Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht in den geförderten Kreis aufgenommen. Die erwarteten Steuermindereinnahmen verdoppeln sich dadurch fast.
  • Bestehende Riester-Verträge können mit der bisherigen Förderung weiterlaufen, ein Wechsel in die neue Förderung ist möglich, aber nicht verpflichtend.

Die Reform in Zahlen

50 %
Grundzulage auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag
25 Prozent auf den Teil bis 1.800 Euro
100 %
Kinderzulage auf die Eigenbeiträge
höchstens 300 Euro je Kind
1,5 %
Kostendeckel im Standardprodukt
maximale jährliche Renditeminderung über die Laufzeit
~15 Mio
private Altersvorsorgeverträge Ende 2024
Bestand seit 2018 rückläufig

Quelle: Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4088 und Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/4996

Was am 29. Mai verkündet wurde

Am 29. Mai 2026 ist das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. 2026 I Nr. 156). Damit ist abgeschlossen, woran seit Ende 2025 gearbeitet wurde: Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 27. März 2026 in einer veränderten Fassung beschlossen, der Bundesrat hat dem zustimmungspflichtigen Gesetz am 8. Mai 2026 zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Das Gesetz ändert fünf Gesetze und zwei Rechtsverordnungen, darunter das Einkommensteuergesetz, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz.

Im Kern reformiert das Gesetz das, was die meisten Menschen als Riester-Rente kennen. Die Riester-Förderung gibt es seit 2002, Ende 2024 bestanden nach Angaben der Bundesregierung noch rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Seit 2018 ist diese Zahl leicht rückläufig. Der Gesetzentwurf benennt die Gründe ungewöhnlich offen: hohe Kosten, geringe Renditen, eine komplizierte Förderung und mangelnde Transparenz. Viele Anbieter hatten sich vom Markt zurückgezogen, weil sich die gesetzlich vorgeschriebene Beitragserhaltungszusage, also die Garantie, dass am Ende mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen, unter den Bedingungen der langen Niedrigzinsphase nicht mehr wirtschaftlich darstellen ließ. Genau an dieser Garantie setzt die Reform an.

Der eigentliche Bruch: Rendite gegen Garantie

Die zentrale Entscheidung des Gesetzes lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Die verpflichtende Garantie fällt für die neuen Produkte weg. Zwanzig Jahre lang war die steuerlich geförderte Altersvorsorge an die Zusage gebunden, dass am Ende mindestens die eingezahlten Beiträge erhalten bleiben. Diese Garantie wirkt beruhigend, hat aber einen Preis: Wer garantieren muss, dass nichts verloren geht, muss vorsichtig anlegen, und vorsichtig anlegen heißt im Zinstief niedrige Rendite bei gleichzeitig hohen Kosten. Das ist nach der Analyse des Gesetzgebers der Grund, warum das alte System an Attraktivität verloren hat.

Künftig wird neben den weiterhin erlaubten Garantieprodukten ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen. Wer es nutzt, kann breiter in Wertpapiere investieren und hat über lange Zeiträume höhere Renditechancen, trägt dafür aber das Marktrisiko selbst. Das ist der eigentliche Tausch, den das Gesetz dem Sparer anbietet: mehr Renditechance gegen den Verzicht auf die Garantie.

Damit die Auswahl nicht überfordert, schreibt das Gesetz ein besonders einfaches Standardprodukt vor, das Standarddepot. Dort sind eigene Entscheidungen nur nötig, wenn man bewusst von der Voreinstellung abweichen will. Für dieses Standardprodukt gilt eine harte Kostengrenze: Die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten, die Effektivkosten über die gesamte Laufzeit, darf höchstens 1,5 Prozent betragen. Zusätzlich werden die Abschlusskosten künftig über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt statt zu Beginn fällig zu werden. Das senkt die Belastung, wenn jemand den Anbieter wechselt, und der Wechsel selbst soll in den Kosten begrenzt werden.

Der Kern der Reform ist kein neuer Steuervorteil, sondern eine andere Antwort auf eine alte Frage: Soll der Staat Sicherheit fördern, die wenig abwirft, oder Renditechancen, die schwanken können?

Kommt mein ETF mit Zulage? Was ins Depot darf

Für viele, die selbst vorsorgen, ist das die eigentliche Frage: Ist das endlich Aktien-Sparen mit Zulage, oder doch wieder ein Versicherungsmantel? Der Gesetzestext ist hier deutlich. Das neue Altersvorsorgedepot darf in Anteile an OGAW-Sondervermögen investieren, und ein breit gestreuter Welt-Aktien-ETF gehört genau in diese Kategorie. Die einzige Hürde ist die Risikoeinstufung: Der Fonds muss ein Basisinformationsblatt haben und darf darin höchstens in Risikoklasse 5 von 7 eingestuft sein. Ein breit streuender Welt-Aktien-ETF liegt in der Regel bei 3 oder 4, also klar darunter. Zugelassen sind daneben offene Publikumsfonds, europäische langfristige Investmentfonds und bestimmte Anleihen von Staaten und der EU. Eine Mindestkapital- oder Mindestwertentwicklungs-Garantie ist für dieses Depot ausdrücklich nicht vorgesehen, genau das ist der Unterschied zum alten Riester.

Es bleibt aber ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag bei einem Anbieter, nicht dein bestehendes freies Wertpapierdepot, in das der Staat einzahlt. Du schließt ein Altersvorsorgedepot ab, das die Förderregeln erfüllt. Anbieter dürfen dabei nicht nur Versicherer sein: Das Gesetz nennt unter anderem Banken, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften, also auch Fondsgesellschaften und Broker. Bei der Fondsauswahl gilt eine wichtige Einschränkung: Standardmäßig wählt der Anbieter die Anlagen aus. Du darfst selbst auswählen, aber nur, wenn der Vertrag diese Option vorsieht, und nur aus den Anlagen, die der Anbieter anbietet. Ob du gezielt einen bestimmten Welt-ETF wählen kannst, hängt also davon ab, wie offen ein Anbieter sein Depot baut.

Das einfachste Angebot, das Standarddepot, kombiniert zwei breite Fonds, einen risikoärmeren und einen chancenorientierteren, und lässt dich nur die Aufteilung dazwischen festlegen. Für dieses Standardprodukt gilt der Kostendeckel von 1,5 Prozent pro Jahr. Wichtig zu wissen: Das Geld im Altersvorsorgedepot ist bis zur Auszahlungsphase gebunden und wird erst dann besteuert. Die Zulage ist also kein flexibles Geschenk auf ein normales Depot, sondern an den Vorsorge-Rahmen mit seinen Regeln geknüpft.

Unterm Strich ermöglicht das Gesetz genau das, was im alten System fehlte: Aktien-Sparen über einen ETF, mit staatlicher Zulage und ohne den Garantie-Zwang, der die Renditen gedrückt hat. Was noch fehlt, ist die Produktrealität. Welche Anbieter zu welchen Kosten und mit welcher Auswahlfreiheit Depots auf den Markt bringen, entscheidet sich erst in der Umsetzung. Wer heute überlegt, entscheidet über einen Rahmen, nicht über ein fertiges Angebot.

Ein breit gestreuter Welt-Aktien-ETF kostet oft nur rund 0,2 Prozent im Jahr, der gesetzliche Kostendeckel liegt bei 1,5 Prozent. Über Jahrzehnte ist dieser Unterschied der größte Hebel, den du selbst in der Hand hast. Im Altersvorsorgedepot-Rechner kannst du beide Kostensätze gegeneinander rechnen.

Der neue Förderrahmen ab dem Beitragsjahr 2027

Die Zulage wird beitragsproportional, also direkt an den eigenen Sparbeitrag gekoppelt. Die frühere einkommensabhängige Mindesteigenbeitragsberechnung entfällt.

ElementRegelung ab 2027
Grundzulage50 % auf Eigenbeiträge bis 360 Euro im Jahr, 25 % auf den Teil von 360 bis 1.800 Euro
Kinderzulage je Kind100 % der Eigenbeiträge bis 1.800 Euro, höchstens 300 Euro
Bonus für unter 25-Jährigeeinmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage
Mindesteigenbeitrag120 Euro im Jahr, also rund 10 Euro im Monat
Mittelbar geförderte EhegattenGrundzulage höchstens 175 Euro
Wer die geförderten 1.800 Euro im Jahr voll einzahlt, erreicht damit rechnerisch eine Grundzulage von 540 Euro (180 Euro aus der ersten Stufe plus 360 Euro aus der zweiten). Diese Summe ist eine Rechnung aus den im Gesetz genannten Fördersätzen, keine eigene Größe des Gesetzestextes.

Quelle: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/4996 (§§ 84 bis 86 Einkommensteuergesetz in der beschlossenen Fassung)

Warum das Parlament die Förderung aufgestockt hat

Eine Besonderheit dieses Gesetzes liegt in der Differenz zwischen dem, was die Bundesregierung vorgeschlagen hat, und dem, was am Ende beschlossen wurde. Der Regierungsentwurf sah eine beitragsproportionale Grundzulage von 30 Prozent auf die ersten 1.200 Euro und 20 Prozent auf den Teil bis 1.800 Euro vor, dazu eine Kinderzulage von 25 Prozent. Der Finanzausschuss des Bundestags hat diese Sätze nach einer öffentlichen Anhörung im März 2026 spürbar angehoben: Die Grundzulage wurde auf 50 Prozent für die ersten 360 Euro und 25 Prozent darüber umgebaut, die Kinderzulage auf 100 Prozent der Eigenbeiträge vervierfacht.

Diese Aufstockung ist kein Detail, sie verändert die Kosten erheblich. Während der Regierungsentwurf die jährlichen Steuermindereinnahmen für 2030 auf rund 465 Millionen Euro schätzte, beziffert die beschlossene Fassung die volle Jahreswirkung für 2030 auf etwa 880 Millionen Euro. Die parlamentarische Verschärfung der Förderung hat die erwarteten Kosten also nahezu verdoppelt. Hinter der Umstellung steht eine erkennbare Logik: Wer die hohen Fördersätze gerade auf kleine Beiträge legt, erreicht vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen. Wer nur 360 Euro im Jahr einzahlt, also 30 Euro im Monat, bekommt darauf 50 Prozent als Zulage. Das ist eine sehr hohe Förderquote auf den ersten Euro, und genau dort soll die Reform Menschen erreichen, die bisher gar nicht vorgesorgt haben.

Was die neue Förderung den Staat kostet

Erwartete Steuermindereinnahmen pro Jahr (volle Jahreswirkung) in der beschlossenen Fassung. Werte sind die jährliche Wirkung, nicht aufaddiert.

2027
240
2028
455
2029
675
2030
880
Der ursprüngliche Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4088) lag mit 120 bis 465 Millionen Euro etwa halb so hoch. Die Differenz ist die Folge der vom Bundestag angehobenen Zulagen.

Quelle: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/4996, Finanztableau

Selbstständige kommen erstmals breit hinein

Die wohl folgenreichste Erweiterung des Bundestags betrifft die Selbstständigen. Bisher konnten sie die geförderte private Altersvorsorge nur dann nutzen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, also etwa selbstständige Lehrkräfte, Hebammen und Entbindungspfleger oder in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Die große Gruppe der nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen, von der Freiberuflerin bis zum Gewerbetreibenden, blieb außen vor.

Das ändert sich. Nach der beschlossenen Fassung werden erwerbstätige Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit künftig in den förderberechtigten Kreis einbezogen, auch wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Damit erhalten gerade jene Selbstständigen, die bislang keine verpflichtende Altersvorsorge haben und für die das Risiko der Altersarmut oft besonders hoch ist, erstmals Zugang zu der staatlich geförderten Vorsorge. Ausgenommen bleiben nur Personen, deren Einkünfte ausschließlich aus reiner Vermögensverwaltung stammen, weil das keine Erwerbstätigkeit im klassischen Sinne ist.

Für viele Selbstständige verändert das die Vorsorge-Landschaft spürbar. Neben der bereits bestehenden Basisrente, der sogenannten Rürup-Rente, steht ihnen nun auch die zulagengeförderte private Altersvorsorge offen. Welche der beiden Varianten im Einzelfall günstiger ist, hängt vom Einkommen, vom Steuersatz und von der Familiensituation ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Was das für drei Lebenslagen heißt

Was die Reform für dich bedeutet, hängt stark davon ab, in welcher Lage du gerade stehst. Drei typische Konstellationen zeigen die Bandbreite.

Wer einen alten Riester-Vertrag hat: Stell dir einen Angestellten vor, der seit 2012 einen Riester-Vertrag bespart, über die Jahre aber enttäuscht ist von niedriger Rendite und hohen Kosten. Für ihn ist die wichtigste Botschaft, dass er nichts überstürzen muss. Bestehende Verträge dürfen mit der bisherigen Förderung weiterlaufen, ein Wechsel in die neue Förderwelt ist möglich, aber freiwillig. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt von den Kosten und dem Garantiewert seines Altvertrags, von der Restlaufzeit bis zur Rente und von seiner eigenen Risikobereitschaft ab. Das ist eine Rechnung für den Einzelfall, die sich aus dem Gesetz allein nicht ableiten lässt.

Wer Kinder hat: Die auf 100 Prozent angehobene Kinderzulage ist der stärkste einzelne Hebel der Reform. Eine Familie mit zwei Kindern, in der ein Elternteil die geförderten Beiträge einzahlt, kann pro Kind bis zu 300 Euro Kinderzulage im Jahr erhalten. Weil die Zulage jetzt direkt an den Eigenbeitrag gekoppelt ist und der Mindesteigenbeitrag bei nur 120 Euro im Jahr liegt, ist der Einstieg auch mit kleinen Beträgen möglich. Für Familien mit knappem Budget ergibt sich daraus eine ungewöhnlich hohe Förderquote auf die ersten eingezahlten Euro.

Wer selbstständig ist: Eine freiberufliche Grafikerin, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hatte bislang keinen Zugang zur zulagengeförderten Vorsorge. Ab 2027 kann sie die neue Förderung nutzen. Für sie ist die Reform weniger eine Änderung des Bestehenden als eine neue Tür, die sich öffnet. Ob sie diese Tür nutzt und wie sie die geförderte Vorsorge mit einer eventuell bestehenden Basisrente kombiniert, ist eine Planungsfrage, die von ihrem Einkommen und ihrem Steuersatz abhängt.

Was ab wann gilt

Das Gesetz ist verkündet, aber nicht alles wirkt sofort. Die für Sparer entscheidende neue Zulagenförderung wird ab dem Beitragsjahr 2027 gewährt, und ab diesem Jahr gilt auch der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro. Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft, einzelne technische Regelungen folgen erst 2028. Praktisch heißt das: Die neuen Produkte und die neue Förderung sind auf das Jahr 2027 ausgerichtet, nicht auf den Sommer 2026.

Bis dahin müssen die Anbieter ihre Produkte erst auf die neuen Vorgaben umstellen und zertifizieren lassen. Das renditeorientierte Altersvorsorgedepot und das kostengedeckelte Standardprodukt existieren als gesetzlicher Rahmen, sie müssen aber erst als konkrete Verträge auf den Markt kommen. Ein realistischer Blick auf das Jahr 2026 lautet deshalb: Der Rahmen steht, die Auswahl konkreter Produkte entsteht erst. Wer jetzt eine Entscheidung treffen will, entscheidet über einen Rahmen, nicht über ein fertiges Angebot.

Wie du in der Rente an das Geld kommst, und was beim Tod passiert

Die Auszahlung beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens, wenn du 70 wirst. Du kannst zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan wählen, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr läuft und danach in eine lebenslange Restrente übergeht. Bis zu 30 Prozent des Kapitals darfst du dir zu Beginn als Einmalbetrag auszahlen lassen. Was nicht geht, ist das Depot einfach komplett aufzulösen wie ein normales Wertpapierdepot: Wer das Geld außerhalb dieser Regeln herauszieht, nutzt den Vertrag förderschädlich und muss die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.

Besteuert wird nachgelagert. In der Ansparphase bleiben die geförderten Beiträge steuerlich begünstigt und die Erträge wachsen steuerfrei. Dafür zählt die Auszahlung in der Rente zu deinen Einkünften und wird mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, die für ein normales Depot gilt. Der Vorteil entsteht aus drei Quellen: den Zulagen als echtem Zuschuss, dem steuerfreien Zinseszins über die Jahre und dem meist niedrigeren Steuersatz im Ruhestand.

Stirbst du, bevor das Kapital aufgebraucht ist, kommt es auf deine Situation an. Ein hinterbliebener Ehepartner kann das Guthaben förderunschädlich auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen, dann bleibt die Förderung erhalten. Gibt es keinen solchen Ehepartner oder erfolgt keine Übertragung, liegt eine schädliche Verwendung vor: Die Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert, das verbleibende Kapital fällt in den Nachlass und geht an die Erben. Beziehst du bereits eine lebenslange Rente, hängt es von einer vereinbarten Rentengarantiezeit ab. Innerhalb dieser zehn oder zwanzig Jahre laufen die Zahlungen an Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder weiter, danach endet die Rente mit dem Tod.

Wie viel monatliche Rente dein Kapital trägt und wie sich die Auszahlung über die Jahre entwickelt, kannst du im Altersvorsorgedepot-Rechner durchspielen.

Was das Gesetz offen lässt

Auch wer den Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung im Detail liest, bleibt mit drei wichtigen offenen Punkten zurück.

Erstens steht die konkrete Produktwelt noch aus. Das Gesetz definiert, wie ein Altersvorsorgedepot und ein Standardprodukt aussehen müssen, aber welche Anbieter zu welchen tatsächlichen Kosten und mit welcher Anlagestrategie auf den Markt kommen, entscheidet sich erst in der Umsetzung. Der Kostendeckel von 1,5 Prozent gilt für das Standardprodukt, nicht zwingend für jedes andere Depot. Ein belastbarer Produktvergleich ist deshalb heute noch nicht möglich.

Zweitens ist die Rendite des neuen Depots ausdrücklich nicht garantiert. Der Verzicht auf die Beitragsgarantie ist der Kern der Reform, aber er bedeutet auch, dass Verluste möglich sind. Über lange Zeiträume sprechen historische Daten für Aktienanlagen, eine Zusage gibt das Gesetz aber bewusst nicht. Wie sich das auf das Sparverhalten auswirkt, ob also tatsächlich mehr Menschen vorsorgen, lässt sich erst in einigen Jahren beurteilen.

Drittens bleibt offen, ob sich ein Wechsel aus einem Bestandsvertrag im Einzelfall lohnt. Das Gesetz erlaubt den Wechsel, bewertet ihn aber nicht. Die Antwort hängt von den Kosten und Garantien des Altvertrags, der Restlaufzeit und der persönlichen Risikobereitschaft ab. Das ist eine Rechnung, die in eine individuelle Beratung gehört, nicht in eine pauschale Empfehlung.

Was du jetzt tun kannst (oder bewusst nicht)

Aus dem Gesetz allein lässt sich keine konkrete Produktentscheidung ableiten. Was sich ableiten lässt, ist eine ruhige Einordnung dessen, was in den nächsten Monaten sinnvoll ist.

Wer einen bestehenden Riester-Vertrag hat, sollte sich von der Reform nicht zu einem schnellen Wechsel drängen lassen. Der Bestandsschutz gilt, der Vertrag läuft weiter, und die neue Produktwelt ist 2026 noch gar nicht voll am Markt. Sinnvoll ist es, die Unterlagen des Altvertrags herauszusuchen und die laufenden Kosten und den Garantiewert zu kennen, denn das sind die Größen, an denen sich ein späterer Vergleich entscheiden wird. Eine Entscheidung lässt sich besser 2027 treffen, wenn konkrete neue Verträge vorliegen, als jetzt auf Basis eines Rahmens.

Wer Kinder hat oder ein kleines bis mittleres Einkommen bezieht, gehört zur Gruppe, die die Reform am stärksten begünstigt. Hier lohnt es sich, die neue Förderung im Blick zu behalten, weil die hohen Fördersätze gerade auf kleine Beiträge wirken und der Einstieg mit 120 Euro im Jahr sehr niedrig liegt. Wer selbstständig und bisher nicht förderberechtigt war, hat ab 2027 erstmals Zugang und sollte die geförderte Vorsorge gegen eine eventuell bestehende Basisrente abwägen. Wie viel die Zulage konkret bringt und wie stark die Kosten über die Jahre wirken, kannst du im Altersvorsorgedepot-Rechner für deine eigene Situation durchspielen.

Bewusst nicht ableiten solltest du aus diesem Beitrag eine Aussage darüber, welches konkrete Produkt für dich das richtige ist. Diese Frage hängt von deinem Einkommen, deinem Steuersatz, deiner Familiensituation, deinem Anlagehorizont und deiner Risikobereitschaft ab. Für die konkrete Entscheidung ist eine fachlich zuständige Beratung der richtige Ort.

Quellen

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dem Vorgang der DIP-Datenbank und der Verkündung im Bundesgesetzblatt entnommen und im Text mit Quellen verknüpft. Wo eine Zahl aus den gesetzlichen Fördersätzen errechnet wurde, ist das im Text als Rechnung gekennzeichnet. Die drei illustrierenden Personen dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Entscheidungslage, sie sind keine realen Personen und enthalten keine erfundenen Statistiken.

Letzte Aktualisierung: 29. Mai 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 29. Mai 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuer- und sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

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