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Aktien & BörseTeil 19 von 20

Bestausführung und Selbsteintritt, was dein Broker dir wirklich schuldet

Zwischen deinem Klick und der Abrechnung liegt eine Pflicht, die anders wirkt als sie heißt. Sie verlangt von deinem Broker ein festgelegtes Verfahren und verspricht dir keinen Preis, und in zwei häufigen Fällen greift sie überhaupt nicht. Beide Fälle erkennst du an der Ordermaske und an der Abrechnung.

Portora Redaktion15 Min Lesezeit

Das Bild dazu

Zwei Wege, dasselbe Auto zu verkaufen

Wer sein Auto über einen Händler verkauft, hat zwei Möglichkeiten, und von außen sehen sie fast gleich aus. Im ersten Fall stellt der Händler den Wagen auf seinen Hof und sucht einen Käufer. Verkäufer bleibst du, er bekommt eine Provision, und der Preis, den der Käufer zahlt, steht auf deiner Abrechnung.

Im zweiten Fall kauft der Autohändler dir den Wagen selbst ab. Er nennt dir einen Preis, du sagst ja oder nein, und was er beim Weiterverkauf verdient, geht dich nichts mehr an. Eine Provision steht nirgends, weil sein Verdienst im Abstand zwischen Ankauf und Verkauf liegt.

Dazu kommt eine dritte Wendung. Sagst du dem Händler, er solle den Wagen an deinen Nachbarn verkaufen, dann tut er genau das. Dass der Nachbar 8.000 Euro zahlt, obwohl der Markt 9.500 hergegeben hätte, ist danach deine Sache und nicht seine. Du hast ihm die Aufgabe abgenommen, den besten Käufer zu suchen.

Alle drei Fälle gibt es im Wertpapierhandel, und alle drei stehen im Gesetz. Der erste heißt Kommissionsgeschäft, der zweite Festpreisgeschäft, der dritte Weisung. Welcher davon vorliegt, entscheidet darüber, was dein Broker dir überhaupt schuldet.

Die Pflicht

Was im Gesetz steht und was nicht darin steht

Die Regel heißt Bestausführung und steht in Paragraf 82 des Wertpapierhandelsgesetzes. Sie verlangt von jedem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle hinreichenden Vorkehrungen, um für seine Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Dazu muss es Grundsätze zur Auftragsausführung festlegen, regelmäßig überprüfen und jeden Auftrag danach ausführen.

Was in diese Grundsätze gehört, zählt derselbe Paragraf auf. Preise, die mit der Ausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung. Fünf Größen, die sich widersprechen können, und das Gesetz sagt nicht, wie sie zu gewichten sind. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Prozessgarantie und einer Preisgarantie. Was der Broker beim Weiterleiten technisch tut, steht im Teil zu Broker, Order und Routing.

Deshalb ist ein einzelner Kurs nie ein Beleg dafür, dass die Pflicht verletzt wurde. Wenn du nach der Ausführung siehst, dass es woanders 3 Cent günstiger gewesen wäre, sagt das über die Grundsätze deines Brokers nichts aus. Geprüft wird das Verfahren über viele Aufträge hinweg, der Einzelfall taugt dafür nicht.

Die Pflicht endet auch nicht an der Haustür deines Brokers. Gibt er deinen Auftrag an ein anderes Haus weiter, das ihn dann ausführt, muss er bei der Auswahl dieses Hauses denselben Maßstab anlegen. Und ein Recht hast du unabhängig davon jederzeit, nämlich dass dein Broker dir auf Anfrage darlegt, dass dein Auftrag nach seinen Grundsätzen ausgeführt wurde.

Die Schärfe

Bei Privatkunden zählt das Gesamtentgelt

Für Privatkunden wird die Gewichtung an einer Stelle hart. Das bestmögliche Ergebnis bestimmt sich dort nach dem Gesamtentgelt, und das Gesetz sagt genau, was darin steckt. Der Preis für das Finanzinstrument und sämtliche mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten.

Das ist mehr, als es klingt. Ein Handelsplatz, der für Privatanleger nichts berechnet, gewinnt diesen Vergleich nicht automatisch, denn die Spanne zwischen Geld- und Briefkurs gehört zum Preis. Wie sich die beiden Kostenblöcke zueinander verhalten und wo sie sich kreuzen, rechnet der Teil zu Ordergebühr und Spanne durch.

Für dich folgt daraus ein Maßstab, den du selbst anlegen kannst. Die Vergleichsgröße ist die Summe aus Gebühr und halber Spanne, nicht die Gebührenzeile allein. Wer nur die Gebühr vergleicht, misst mit einem anderen Maßstab als dem, den das Gesetz für Privatkunden nennt.

Der Stolperstein

Wer den Platz selbst aussucht, hebt die Pflicht auf

Jetzt der Satz, der die ganze Sache umdreht. Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt. So steht es im vierten Absatz desselben Paragrafen.

Eine Weisung ist dabei nichts Feierliches. Das Auswahlfeld für den Handelsplatz in deiner Ordermaske ist eine. Wählst du dort bewusst Xetra oder einen abends geöffneten Platz, hast du deinem Broker die Entscheidung abgenommen, die er sonst nach seinen Grundsätzen hätte treffen müssen. Welcher Platz wofür taugt, vergleicht der Teil zu den deutschen Handelsplätzen.

Der Umfang der Weisung ist die Grenze, und das ist die wichtigere Hälfte des Satzes. Gibst du nur den Platz vor, bleibt die Pflicht für alles andere bestehen, also für den Zeitpunkt, die Art der Ausführung und die Behandlung deines Auftrags. Eine Weisung ist kein Freibrief, sie ist eine Ausnahme genau in dem Punkt, den du selbst entschieden hast.

Das Ergebnis ist unbequem und stimmt trotzdem. Wer nichts auswählt, steht unter der vollen Pflicht. Wer sorgfältig auswählt, steht in diesem einen Punkt allein da.

Praxisbeispiel

Nadjas zwei Ordern über je 10.000 Euro

Nadja, 41, kauft zweimal Aktien der Kavaro Interactive AG, ein erfundenes Unternehmen aus dieser Reihe. Beide Male 10.000 Euro, beide Male an einem Vormittag um 11:20 Uhr, beide Male beim selben Broker.

Bei der ersten Order lässt sie das Auswahlfeld so, wie ihre App es vorschlägt. Ihr Broker leitet nach seinen Ausführungsgrundsätzen weiter, und die führen ihn für einen Wert dieser Größe zum Referenzmarkt. Dort stehen 39,98 und 40,02 Euro, die Spanne beträgt 4 Cent oder 0,10 Prozent. Gegenüber der Mitte zwischen beiden Kursen zahlt sie die Hälfte davon, also 5 Euro. Ein Entgelt des Platzes fällt für sie nicht an.

Bei der zweiten Order wählt sie selbst. Sie kennt einen Regionalplatz aus einer früheren Order und trägt ihn ein. Dort wird Kavaro dünn gehandelt, Geld und Brief stehen bei 39,94 und 40,06 Euro, die Spanne beträgt 12 Cent oder 0,30 Prozent. Ihre halbe Spanne sind damit 15 Euro, dazu kommen 2 Euro, die ihr Broker für die freie Platzwahl berechnet.

17 Euro gegen 5 Euro, dieselbe Aktie, dieselbe Minute, derselbe Betrag. Die Höhe ist dabei nicht das Interessante, 12 Euro auf 10.000 Euro sind wenig. Interessant ist, dass Nadja für die zweite Order niemanden fragen kann. Ihre eigene Vorgabe hat die Pflicht ihres Brokers erfüllt, bevor die Order überhaupt losgelaufen ist.

Und die Rechnung hat eine zweite Ebene. Wäre der Regionalplatz für sie entgeltfrei gewesen, hätte die Gebührenzeile eine Null gezeigt und die Order trotzdem 15 Euro gekostet. Genau deshalb steht im Gesetz das Gesamtentgelt und nicht die Gebühr.

Schematisches Beispiel, fiktive Aktie. Kein realer Kurs und kein reales Preisverzeichnis.

Die zweite Bauart

Kommission, Selbsteintritt und Festpreisgeschäft

Der Normalfall im Wertpapiergeschäft ist die Kommission. In den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte, die praktisch jede deutsche Bank verwendet, steht das gleich im ersten Punkt. Die Bank schließt für Rechnung des Kunden ein Ausführungsgeschäft mit einem anderen Marktteilnehmer, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Sie sucht die Gegenseite, sie ist sie nicht.

Davon gibt es zwei Abweichungen, und die erste steht im Handelsgesetzbuch. Nach Paragraf 400 darf ein Kommissionär bei börsen- oder marktgängigen Wertpapieren selbst eintreten, also bei deinem Kaufauftrag selbst als Verkäufer auftreten, solange du nichts anderes angeordnet hast. Der Auftrag bleibt ein Kommissionsauftrag, die Gegenseite ist aber dein eigener Broker.

Die zweite Abweichung ist das Festpreisgeschäft. Hier vereinbart ihr einen festen oder bestimmbaren Preis, und damit liegt ein Kaufvertrag vor. Deine Bank liefert dir die Papiere als Verkäuferin oder nimmt sie dir als Käuferin ab. Eine Ordergebühr fehlt dann meist, weil die Vergütung im Preis steckt, genau wie beim Autohändler, der deinen Wagen ankauft und selbst weiterverkauft.

Erkennen kannst du beide an der Abrechnung, dort steht eines der beiden Wörter. Der Unterschied ist auch nicht bloß juristisch. Wer selbst eintritt oder zum Festpreis verkauft, nimmt das Papier in den eigenen Bestand und trägt das Risiko, dass der Kurs sich gegen ihn bewegt. Wovon ein solcher Händler lebt und wo sein Versprechen endet, steht im Teil zu Market Maker und Designated Sponsor.

Drei Bauarten desselben Wertpapiergeschäfts und was sich für dich daran ändert.

KommissionsgeschäftSelbsteintrittFestpreisgeschäft
Wer die Gegenseite istein anderer Marktteilnehmerdein eigener Broker, im Rahmen des Auftragsdeine Bank oder ein Emittent als Vertragspartner
Was rechtlich vorliegtAuftrag zur AusführungAuftrag zur AusführungKaufvertrag
Woran der Anbieter verdientan der Ordergebühran der Ordergebühr und am eigenen Bestandan der Spanne, die im Preis steckt
Was auf der Abrechnung stehtKurs und Gebühr getrenntKurs und Gebühr getrenntein Preis, meist ohne Gebühr
Ob die Bestausführungspflicht greiftja, in vollem Umfangja, in vollem Umfangeingeschränkt, weil kein Auftrag ausgeführt wird
Was den Preis begrenztder Wettbewerb im OrderbuchParagraf 400 HGB, der Börsen- oder Marktpreisdein eigener Vergleich vor der Zusage

Quelle: Paragraf 82 Wertpapierhandelsgesetz, Paragraf 400 Handelsgesetzbuch, Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.

Der Preisriegel

Was den Selbsteintritt begrenzt

Wenn dein Broker selbst die Gegenseite ist, fehlt der Wettbewerb, der sonst den Preis macht. Das Handelsgesetzbuch löst das über eine Preisgrenze und nicht über eine Sorgfaltspflicht, und diese Grenze ist erstaunlich konkret.

Beim Selbsteintritt beschränkt sich die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs auf den Nachweis, dass der zur Zeit der Ausführung bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Er muss dir also nicht erklären, wie er gesucht hat, er muss zeigen, dass er den Marktpreis getroffen hat.

Zwei Sonderfälle stehen daneben, und beide zeigen, wie alt und wie praktisch diese Regel ist. Geht die Ausführungsmitteilung erst nach Börsenschluss hinaus, darf der berechnete Preis für dich nicht schlechter sein als der Preis am Schluss der Börse. Und bei amtlich notierten Papieren darf er dir keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.

Der Riegel hängt am Kommissionsauftrag. Beim echten Festpreisgeschäft gibt es keinen Auftrag, den jemand ausführt, sondern einen Kaufvertrag, und dort greift Paragraf 400 nicht. Ganz frei ist die Preisbildung deshalb trotzdem nicht. Die europäischen Regeln fassen den Eigenhandel bei der Ausführung von Kundenaufträgen ausdrücklich mit, und die neuen technischen Standards dazu bekommen dafür einen eigenen Artikel.

Wo das im Alltag sitzt

Warum viele Ordern nie ein offenes Orderbuch sehen

Bis hierhin klingt das nach Ausnahmen. Für einen deutschen Privatanleger ist es der Normalfall. An den Plätzen mit den langen Handelszeiten steht auf der Gegenseite in aller Regel ein einziges Haus, das laufend einen Kauf- und einen Verkaufskurs nennt.

Trotzdem sind diese Plätze Börsen. Sie haben eine Trägerin, ein Regelwerk und eine Handelsüberwachung. Was ihnen fehlt, ist das offene Buch, in dem dein Auftrag auf den Auftrag eines anderen Anlegers trifft, so wie es der Teil zum Orderbuch beschreibt. Börslich heißt hier, dass die Börse zusieht. Es heißt nicht, dass dir ein anderer Anleger gegenübersteht.

Eine Stufe weiter außen liegt der Direkthandel. Dort läuft das Geschäft an jeder Börse vorbei, direkt zwischen dir und einer Bank oder einem Emittenten, als Festpreisgeschäft. Der Kurs kommt aus derselben Quelle wie am Abendplatz, die Handelsüberwachung der Börse fehlt aber, und für Streitfälle gilt eine vertragliche Regelung.

Für Häuser, die das in großem Stil betreiben, hat das europäische Recht eine eigene Kategorie, den systematischen Internalisierer. Seit dem Herbst 2025 wird sie beschreibend bestimmt und nicht mehr über Mengenschwellen, und sie gilt nur noch für Aktien. Wer darunter fällt, muss verbindliche Kurse veröffentlichen, damit der Handel außerhalb der Börsen für den Markt nicht unsichtbar wird.

Wie viel Orderfluss diesen Weg genommen hat und warum ausgerechnet Privatkunden-Ordern dafür etwas wert waren, hat der Teil zu Payment for Order Flow auseinandergenommen.

Häufige Fehler

Was über die Bestausführung regelmäßig falsch verstanden wird

Die meisten Missverständnisse entstehen an einem einzigen Wort, nämlich an best. Es beschreibt hier kein Ergebnis, es beschreibt den Maßstab eines Verfahrens.

Fünf Annahmen tauchen dabei immer wieder auf.

Diese Annahmen führen in die Irre:

  • Glauben, die Bestausführung garantiere den besten Kurs am Markt. Sie verlangt ein festgelegtes Verfahren über viele Aufträge und lässt sich am Einzelfall gar nicht messen.
  • Den Handelsplatz sorgfältig auswählen und sich dadurch besonders geschützt fühlen. Die eigene Auswahl ist eine Weisung, und für den Punkt, den sie betrifft, endet die Pflicht des Brokers.
  • Nur die Gebührenzeile vergleichen. Bei Privatkunden ist der Maßstab das Gesamtentgelt, also der Preis und sämtliche Kosten der Ausführung zusammen.
  • Das Festpreisgeschäft für den Regelfall halten, weil keine Gebühr auf der Abrechnung steht. Der Regelfall ist die Kommission, und wo eine Gebühr fehlt, steckt die Vergütung meist in der Spanne.
  • Erwarten, dass sich die Ausführungsqualität zweier Broker vergleichen lässt. Die jährliche Liste der wichtigsten Ausführungsplätze ist europaweit abgeschafft, und die Nachfolgeregel greift erst 2028.
Eine Prozessgarantie ist nicht weniger wert als eine Preisgarantie, sie ist etwas anderes. Preisgarantien kann im Handel niemand geben.

Eine Ebene tiefer

Ist ein vorausgefülltes Auswahlfeld deine Weisung?

Der Satz über die Weisung setzt voraus, dass sie ausdrücklich ist. Was ausdrücklich heißt, wenn eine App den Platz vorschlägt und du nur bestätigst, steht so klar nirgends. Zwischen der bewussten Eingabe eines Regionalplatzes und dem Durchwinken einer Voreinstellung liegt derselbe eine Klick.

Dass die Frage nicht bloß akademisch ist, zeigt eine Entscheidung aus einem verwandten Bereich. Beim Verbot der Rückvergütungen für weitergeleitete Ordern hat die BaFin ausdrücklich klargestellt, dass es auch für weisungsgebundene Aufträge gilt, bei denen der Kunde den Ausführungsplatz vorgibt. Eine Weisung ist dort also kein Ausweg für den Broker.

Für die Bestausführung selbst kommt die Antwort erst noch. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/825 ordnet die Ausführungsgrundsätze europaweit neu und hat dafür eigene Artikel zur Auswahl der Ausführungsplätze, zur Kundenweisung, zum Eigenhandel bei der Ausführung von Kundenaufträgen und zur laufenden Überwachung. Angenommen wurde sie im April 2026, anwenden müssen die Firmen sie ab dem 12. Februar 2028.

Bis dahin bleibt der praktische Rat unabhängig von der Rechtsfrage derselbe. Behandle jede bewusste Auswahl als deine eigene Entscheidung. Ob sie juristisch eine Weisung war, klärt im Zweifel jemand anderes und viel später.

Die Beweislage

Das Dokument, das es nicht mehr gibt

Bis vor Kurzem gab es eine Liste, mit der sich Broker hätten vergleichen lassen. Jede Wertpapierfirma musste einmal im Jahr veröffentlichen, an welchen fünf Ausführungsplätzen sie die meisten Kundenaufträge ausgeführt hatte, dazu eine Aussage über die erreichte Ausführungsqualität.

Gestrichen ist sie inzwischen, und die Begründung dafür ist ungewöhnlich offen. Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat im Februar 2024 erklärt, dass die Berichte kaum gelesen wurden und keine sinnvollen Vergleiche zwischen Häusern erlaubten. Der Gesetzgeber hat die Grundlage im selben Frühjahr aus der Richtlinie entfernt, und die neue Delegierte Verordnung hebt die beiden technischen Standards dahinter ausdrücklich auf.

Für ein paar Jahre fehlt damit die eine Zahl, an der sich Ausführungsqualität von außen messen ließe. Was bleibt, ist kleiner und dafür auf dich zugeschnitten. Dein Broker muss dir die Ausführungsgrundsätze vor der ersten Wertpapierdienstleistung geben, wesentliche Änderungen unverzüglich mitteilen und dir auf Anfrage darlegen können, dass dein Auftrag danach ausgeführt wurde.

Ein Handgriff lohnt sich hier wirklich. Die Grundsätze stehen auf jeder Broker-Website, sie sind meist vier bis sechs Seiten lang, und die interessante Stelle ist die Übersicht der Ausführungsplätze je Gattung von Finanzinstrumenten. Steht dort nur ein einziger Platz, muss daneben stehen, warum ausgerechnet dieser das bestmögliche Ergebnis sichert.

Entscheidungshilfe

Wann du eine Weisung gibst und wann nicht

Aus alldem folgen fünf Handgriffe, und keiner davon dauert länger als ein paar Minuten.

Der wichtigste ist die Frage, ob du in deiner Ordermaske gerade etwas entscheidest oder etwas bestätigst.

So gehst du vor:

  • Wenn du dich mit Handelsplätzen nicht beschäftigen willst, lass das Auswahlfeld auf dem Vorschlag deines Brokers. Dann trägt er die volle Pflicht, und das ist die bequemere Seite.
  • Wenn du bewusst auswählst, vergleiche vorher Geld- und Briefkurs an beiden Plätzen. Ab diesem Moment ist die Kostendifferenz dein Ergebnis und nicht seines.
  • Wenn du wissen willst, wohin deine Ordern gehen, öffne die Ausführungsgrundsätze deines Brokers und such die Übersicht der Plätze je Gattung. Steht dort ein einziger Platz, muss die Begründung dabeistehen.
  • Wenn du eine ungewöhnlich schlechte Ausführung hattest, verlange schriftlich die Darlegung nach den Ausführungsgrundsätzen. Das ist dein Recht aus dem Gesetz und kostet nichts.
  • Wenn auf deiner Abrechnung Festpreisgeschäft steht, hör auf, die Gebühr zu suchen. Vergleiche den Preis mit dem Kurs an einem Handelsplatz zur selben Zeit, dort liegt der ganze Unterschied.

Was bleibt

Ein Verfahren, kein Versprechen

Die Bestausführung ist eine der wenigen Regeln im Wertpapiergeschäft, die dem Anleger etwas schuldet und nicht nur jemandem etwas verbietet. Sie schuldet ihm einen nachvollziehbaren Weg zum Preis, und bei Privatkunden misst sie ihn am Gesamtentgelt.

Zwei Dinge nehmen ihr die Wirkung, und beide hängen an dir oder an der Bauart des Geschäfts. Deine eigene Platzwahl erledigt sie für genau diesen Punkt, und das Festpreisgeschäft macht aus dem Auftrag einen Kaufvertrag, bei dem es nichts mehr auszuführen gibt.

Für einen Sparplan bedeutet das wenig, und ausnahmsweise etwas Erfreuliches. Wer monatlich eine Rate anlegt, gibt keine Weisung, denn den Platz legt der Broker fest. Dort greift die Pflicht in voller Länge, ohne dass jemand etwas tun muss. Wie eine solche Rate technisch ausgeführt wird, steht im Teil zu Sparplan und Teilaktien.

Eine Größe fehlt in dieser Rechnung noch, und sie steht in keiner Ordermaske zur Auswahl. Der Preis, den dein Broker findet, hängt auch daran, zu welcher Tageszeit du klickst.

Häufige Fragen

Bekomme ich mit der Bestausführung den besten Kurs am Markt?
Nein. Die Pflicht verlangt ein festgelegtes Verfahren, das Preis, Kosten, Geschwindigkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit und Abwicklung gewichtet, und sie wird über viele Aufträge hinweg beurteilt. Bei Privatkunden ist der Maßstab das Gesamtentgelt, also der Preis zusammen mit sämtlichen Kosten der Ausführung. Dass eine einzelne Order woanders ein paar Cent günstiger gewesen wäre, ist deshalb kein Verstoß.
Verliere ich Rechte, wenn ich den Handelsplatz selbst auswähle?
In dem Umfang, den deine Auswahl betrifft, ja. Das Gesetz sagt, dass die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung als erfüllt gilt, soweit die Weisung reicht. Gibst du nur den Platz vor, bleibt die Pflicht für Zeitpunkt, Art und Behandlung deines Auftrags bestehen. Für die Frage, ob es an einem anderen Platz günstiger gewesen wäre, kannst du dich danach aber nicht mehr auf die Bestausführung berufen.
Woran erkenne ich, ob ein Geschäft ein Festpreisgeschäft war?
An der Abrechnung. Dort steht entweder Kommissionsgeschäft oder Festpreisgeschäft, und beim Festpreisgeschäft fehlt in aller Regel eine getrennt ausgewiesene Ordergebühr, weil die Vergütung im Preis steckt. Ein zweites Indiz ist der Weg der Order. Direkthandel gegen eine Bank oder einen Emittenten ist fast immer ein Festpreisgeschäft, die Ausführung an einer Börse fast immer eine Kommission.
Kann ich die Ausführungsqualität verschiedener Broker vergleichen?
Derzeit kaum. Die jährliche Veröffentlichung der fünf wichtigsten Ausführungsplätze samt Qualitätsangabe ist europaweit weggefallen, weil sie nach Einschätzung der Wertpapieraufsicht ESMA kaum gelesen wurde und keine sinnvollen Vergleiche erlaubte. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/825 stellt die Ausführungsgrundsätze auf eine neue Grundlage, sie ist aber erst ab dem 12. Februar 2028 anzuwenden. Bis dahin bleibt der Vergleich der Ausführungsgrundsätze zweier Broker das beste verfügbare Mittel.

Quellen & weiterführende Links

  1. Wertpapierhandelsgesetz, Paragraf 82 (Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen)
  2. Handelsgesetzbuch, Paragraf 400 (Selbsteintritt des Kommissionärs)
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2026/825 zu den Ausführungsgrundsätzen von Wertpapierfirmen
  4. ESMA, Erklärung zur Berichtspflicht nach RTS 28 (12.02.2024)
  5. BaFin, Wertpapiergeschäfte für Verbraucher
  6. BaFin, Aufsichtsmitteilung 05/2026 (WA) zum PFOF-Verbot (22.07.2026)
  7. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (Muster einer deutschen Bank)

Nächster Schritt

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