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Altersvorsorge

Der Entwurf zur Frühstartrente lässt offen, worin der Bund das Geld ohne eigenes Depot anlegt

Stand 9. Oktober 2026. Die Frühstartrente ist noch nicht beschlossen, der Bundestag hat den Entwurf am 25. September in erster Lesung beraten. Für Kinder, deren Eltern kein eigenes Depot eröffnen, legt der Bund das Geld ab 2028 selbst an, und worin, sagt die Bundesregierung auch auf Nachfrage nicht. Klarer ist sie bei den Kosten der privaten Depots und bei der Grundsicherung.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion10 Min LesezeitAktualisiert

Die Frühstartrente in vier Zahlen

2028
Start der gesammelten Anlage durch den Bund, verwaltet von der Bundesbank
für Kinder ohne eigenes Depot
35
Lebensjahr, bis zu dem das Geld in einen eigenen Vertrag geholt werden kann
danach fließt es an den Bundeshaushalt
bis zu 90 %
der Kinder bekommen nach Annahme der Regierung einen eigenen Vertrag
der Entwurf rechnet mit 30 bis 90 %
1 %
Kostendeckel für die privaten Standarddepots im Jahr
die Regierung erwartet Angebote deutlich darunter

Quelle: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/8335, und Gesetzentwurf zur Frühstartrente, Drucksache 21/7864

Zur Anlage des Bundes schweigt die Antwort an der wichtigsten Stelle

Die Fraktion Die Linke hat der Bundesregierung 31 Fragen zur Frühstartrente gestellt. Die Antwort hat das Finanzministerium am 2. Oktober übermittelt, als Drucksache 21/8335 trägt sie das Datum vom 5. Oktober. Gegenstand ist der Regierungsentwurf, den das Kabinett am 12. August beschlossen hat und den der Bundestag am 25. September in erster Lesung beraten und überwiesen hat. Beschlossen ist also noch nichts, und alles, was die Antwort beschreibt, kann sich im Ausschuss noch ändern. Der Bundesrat hat am selben Tag Stellung genommen, und zwei seiner Bitten betreffen genau die Punkte, um die es hier geht.

Den Kern des Entwurfs kennst du vielleicht aus der Hochrechnung auf 53.000 Euro. Der Bund zahlt für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr zehn Euro im Monat in ein Altersvorsorgedepot, das die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen. Eröffnen sie keines, bleibt der Anspruch bestehen, und der Bund legt das Geld selbst an, in einem Sondervermögen, das am 1. Januar 2028 entsteht und von der Bundesbank verwaltet wird. Der Entwurf nennt das kollektive Anlage. Für sie schreibt das Gesetz nur eine Leitplanke vor. Das Geld ist unter Wahrung von Rendite, Sicherheit und Liquidität global diversifiziert anzulegen, so steht es in § 24 Absatz 3.

Alles Weitere sollen Anlagerichtlinien regeln, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Kanzleramt und der Bundesbank erlässt, ausdrücklich auch die Frage, welche Anlageklassen infrage kommen. Der Bundestag ist daran nicht beteiligt. Wann die Richtlinien kommen, beantwortet die Regierung nur mit der Reihenfolge, nach dem Gesetz und rechtzeitig für den Start 2028. Veröffentlicht werden sollen sie, zum Zeitpunkt kann sie nach eigenen Worten keine Angaben machen. Die Begründung zum Entwurf hält einen hohen Anteil von Aktien oder Aktienfonds für sinnvoll, verbindlich ist das nicht.

Die Anfrage wollte es genauer wissen. Nach Darstellung der Fragesteller sah der Referentenentwurf vom 21. Juli noch eine Anlage ausschließlich in Aktien vor. Gefragt war, warum das gestrichen wurde und ob jetzt Anleihen, Immobilien, Private Equity oder Wagniskapital infrage kommen. Die Antwort enthält dazu keinen einzigen Sachsatz. Sie verweist auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, also auf den Teil der Regierungsarbeit, den das Parlament nach der Gewaltenteilung nicht ausforschen darf. Ebenso offen bleibt, ob Bundesanleihen und Unternehmen mit Bundesbeteiligung ausgeschlossen werden, wer die Stimmrechte aus den Aktien ausübt und welche Nachhaltigkeitskriterien gelten. Das alles soll erst bei der Entwicklung der Anlagestrategie geklärt werden.

Für Kinder ohne eigenes Depot entscheidet die Richtlinie alles

Für die Kinder ohne eigenen Vertrag ist die Anlage keine Nebensache, sie bestimmt ihr Ergebnis vollständig. Wie viele das sein werden, weiß niemand. Die Regierung geht in der Antwort davon aus, dass bis zu 90 Prozent der Berechtigten einen eigenen Vertrag bekommen. Der Entwurf selbst rechnet in seiner Haushaltsplanung mit einer Spanne von 30 bis 90 Prozent. Im ungünstigen Fall läge also die Mehrheit eines Jahrgangs in der Sammelanlage, im günstigen jedes zehnte Kind.

Für die Verwaltung erstattet der Bund der Bundesbank keine Kosten, das schreibt der Entwurf ausdrücklich vor. Was die Bundesbank am Markt einkauft, etwa die Nutzung eines Aktienindex, gibt sie aber weiter, und diese Drittkosten werden mit den Erträgen der Anlage verrechnet. Die Begründung zum Entwurf schätzt, dass sie die jährliche Rendite um weniger als einen Prozentpunkt mindern. Nach einer Zahl in Euro und Prozent gefragt, antwortet die Regierung, die Kosten ließen sich erst nach den Anlagerichtlinien beziffern. Weniger als ein Prozentpunkt ist damit eine Obergrenze und keine Schätzung, und sie liegt genau dort, wo für die privaten Standarddepots der Kostendeckel liegt.

Einen Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung gibt es nicht, Verluste gleicht der Bund nicht aus (§ 27). Das gilt bei jedem Depot, hier entscheiden aber weder das Kind noch die Eltern, wie riskant angelegt wird. Die Begründung setzt den Anlagehorizont eines Jahrgangs in der Sammelanlage mit zehn bis 17 Jahren an, im weiteren Sinn mit rund 60 Jahren, wenn das Geld danach in einen eigenen Vertrag wandert. Für diesen Wechsel gilt die Frist bis zum 35. Geburtstag, die im Bestandsartikel beschrieben ist.

Wer von seinem Anspruch erfährt, ist die eigentliche Frage. Die Regierung schreibt, die Berechtigten seien ihr nicht namentlich bekannt. Das passt zur Bauart, denn der Bund überweist das Geld je Jahrgang nach der voraussichtlichen Zahl der Kinder ohne Vertrag, nicht auf Namen (§ 23 Absatz 3). Wie Kinder und Eltern informiert werden, prüft die Regierung nach eigener Antwort noch. Vorgesehen ist bisher, dass die Höhe des Startkapitals je Jahrgang und Geburtsmonat vierteljährlich veröffentlicht wird und dass ein Anbieter die Auszahlung automatisch beantragt, sobald jemand vor dem 35. Geburtstag einen geförderten Vertrag abschließt. Der Bundesrat hat gebeten zu prüfen, ob Kinder in der Sammelanlage persönlich über ihren Anteil informiert und vor dem Verfall noch einmal erinnert werden. Die Regierung hat zugesagt, das zu prüfen.

Eigenes Depot oder Sammelanlage des Bundes

Was der Entwurf und die Antwort der Regierung für die beiden Wege festlegen, und was nicht.

Eigenes StandarddepotSammelanlage des Bundes
Start20272028
Wer über die Anlage entscheidetEltern, später das Kind, im Rahmen des ProduktsFinanzministerium mit Kanzleramt und Bundesbank, per Richtlinie
Was das Gesetz zur Anlage sagteinfacher fondsbasierter Sparplanglobal diversifiziert, Rendite, Sicherheit, Liquidität
Kostenhöchstens 1 % Effektivkosten im Jahr, vom Wirtschaftsprüfer bestätigtDrittkosten, laut Begründung unter einem Prozentpunkt Rendite, noch nicht beziffert
Informationjährlich vom Anbieter, für Kinder aufbereitetVeröffentlichung je Jahrgang, persönliche Information wird geprüft
FristkeineAbruf bis zum 35. Lebensjahr, danach Rückfluss an den Bundeshaushalt

Quelle: Gesetzentwurf Drucksache 21/7864, §§ 22 bis 27; Antwort der Bundesregierung Drucksache 21/8335, Antworten zu den Fragen 1 bis 3, 10, 11, 22 und 28

Drei Antworten mit Folgen für dein Geld

Für die privaten Standarddepots erwartet die Regierung Angebote, deren Effektivkosten deutlich unter der Obergrenze von einem Prozent im Jahr liegen, und verweist auf Anbieter, die schon sehr günstige Produkte angekündigt haben. Kontrolliert wird der Deckel über Offenlegung. Jeder Anbieter muss die Effektivkosten seines Vertrags angeben und sich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen, dass er sie richtig berechnet. Beraten muss er dafür nicht, Standarddepots dürfen ohne Beratung verkauft werden, was den Abschluss im Netz erleichtern soll. Der Deckel übernimmt damit einen Teil der Arbeit, die sonst ein Berater machen würde, und der Vergleich der Effektivkosten bleibt bei dir.

Lebt die Familie vom Grundsicherungsgeld, dem früheren Bürgergeld, zählt das Depot nach Auffassung der Regierung nicht als Vermögen. Sie begründet das zweifach. Solange das Kind minderjährig ist, ist das Geld weder beleihbar noch veräußerbar noch pfändbar, und was sich nicht verwerten lässt, zählt nach § 12 Absatz 1 SGB II nicht. Danach greift die Ausnahme für Altersvorsorge, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert wird. Eine eigene Regel dazu schreibt der Entwurf nicht ins Gesetz, es bleibt bei der Auslegung des geltenden Rechts. Für Wohngeld, BAföG und andere Leistungen, die vom Einkommen abhängen, verweist die Regierung auf das jeweilige Leistungsgesetz, eine Aussage für jede Leistung einzeln gibt die Antwort nicht.

Im Alter dreht sich das Bild. Zahlungen aus dem Depot gelten bei der Grundsicherung im Alter als Einkommen und werden angerechnet. Weil das Depot ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag ist, greift aber der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge nach § 82 Absatz 4 SGB XII. Danach bleiben 100 Euro im Monat ganz frei und vom Rest 30 Prozent. Gedeckelt ist der Freibetrag bei der Hälfte des Regelsatzes für Alleinstehende. Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist, behält von der Frühstartrente also einen Teil, aber nicht alles, und wie viel, hängt an Beträgen und Regeln, die in sechzig Jahren gelten.

Was die offene Sammelanlage kostet

Was die Konstruktion kauft, ist ernst zu nehmen. Ohne die Sammelanlage ginge das Geld für jedes Kind verloren, dessen Eltern sich nicht kümmern, und diese Kinder dürften häufiger aus Familien mit wenig Erfahrung in Geldanlage kommen, so vermutet es der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Die Bundesbank legt seit Jahren Geld für Bund und Länder an und rechnet dem Bund dafür nichts ab. Dass ein Ministerium die Einzelheiten per Richtlinie regelt statt per Gesetz, hat einen sachlichen Grund, denn eine Anlagestrategie muss sich über Jahrzehnte anpassen lassen, ohne dass jedes Mal ein Gesetzgebungsverfahren nötig ist. Und die Grundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität stehen im Gesetz.

Der Preis steht an zwei Stellen. Die erste ist der Anleger selbst. Die Begründung kündigt an zu prüfen, ob bei der Anlage auch dem Kapitalbedarf junger Unternehmen Rechnung getragen werden kann, und die Antwort sagt dazu nur, die Prüfung dauere an. Ein Anleger, der zugleich Wirtschaftspolitik macht, hat zwei Ziele, das Kind hat eines. Ob Bundesanleihen und Firmen mit Bundesbeteiligung im Bestand landen dürfen, ob der Bund das Geld der Kinder also bei sich selbst anlegt, ist ebenfalls nicht entschieden. Die Regierung antwortet darauf, die Anlagegrundsätze stellten sicher, dass ausschließlich im Interesse der Kinder gehandelt werde. Ein Satz im Gesetz, den dieselbe Stelle auslegt, die die Richtlinie schreibt, setzt aber keine Grenze.

Die zweite Stelle ist das Ende. Was ein Jahrgang bis zum Ende des Jahres, in dem er 35 Jahre alt wird, nicht abgerufen hat, fließt samt Erträgen an den Bundeshaushalt zurück (§ 23 Absatz 4). Wie viel das sein wird, hat die Regierung nicht geschätzt, dazu lägen keine Schätzungen vor. Bei einer Spanne von 30 bis 90 Prozent eigener Verträge ist das kein Randfall. Eine persönliche Erinnerung vor dem Verfall sieht der Entwurf nicht vor, und ob es eine geben soll, prüft dasselbe Ministerium, das für den Haushalt verantwortlich ist, in den das Geld zurückfließt.

Gemessen an seinem eigenen Ziel, jedem Kind ein Startkapital mitzugeben, ist der Entwurf an dieser zweiten Stelle falsch gebaut, und daran ändert auch eine gute Anlagerichtlinie nichts. Wer nicht abruft, verliert sein Startkapital, und gewinnen würde ausgerechnet der Haushalt, dessen Ministerium über die Erinnerung entscheidet. Das ist kein Vorwurf an Personen, es ist ein Anreiz, und er wirkt auch bei den besten Absichten, weil jede unterlassene Erinnerung Geld spart. Ich würde den Rückfluss deshalb an eine gesetzliche Pflicht knüpfen, jeden Berechtigten vor Ablauf der Frist persönlich anzuschreiben, so wie es der Bundesrat vorschlägt. Messen lässt sich der Entwurf daran, ob diese Pflicht in der Fassung steht, die der Bundestag am Ende beschließt.

Was sich bis zum Beschluss noch ändern kann

Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Sammelanlage ein Jahr später. Bis dahin muss der Bundestag es beschließen, und der Bundesrat hat schon Änderungen verlangt. Einer Bitte hat die Regierung bereits zugestimmt, ein ruhend gestellter Vertrag soll ohne Zusatzkosten wieder anlaufen, sobald wieder eingezahlt wird. Prüfen will sie, ob je Kind nur ein steuerlich geförderter Standarddepot-Vertrag erlaubt sein soll, ob der Übergang aus der Sammelanlage in ein Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft leichter wird und ob die Kinder persönlich informiert werden. Am beweglichsten sind damit genau die Regeln, an denen sich das Urteil oben entscheidet.

Was du jetzt tun kannst (oder bewusst nicht)

Hast du ein Kind der Jahrgänge 2020 oder 2021, lohnt es sich, ab Januar 2027 auf die Standarddepots der Anbieter zu achten und die Effektivkosten zu vergleichen. Ein Prozent ist die Obergrenze, die Regierung selbst rechnet mit deutlich günstigeren Angeboten. Wer ein eigenes Depot eröffnet, wählt den Anbieter selbst und bekommt jedes Jahr eine Übersicht über Wert und Kosten. Wer keines eröffnet, überlässt diese Entscheidung einer Richtlinie, die es noch nicht gibt. Beides ist eine mögliche Wahl, nur kennst du beim zweiten Weg heute weder die Anlage noch die Kosten.

Bezieht deine Familie Grundsicherungsgeld, steht nach der Antwort der Regierung das Depot deines Kindes der Leistung nicht entgegen. Verbindlich ist das als Auffassung des Ministeriums, nicht als eigene Regel im Gesetz, im Streitfall entscheidet das Jobcenter und danach ein Sozialgericht.

Bewusst nicht ableiten lässt sich aus der Antwort, ob die Sammelanlage am Ende besser oder schlechter abschneidet als ein eigenes Depot. Das hängt an Anlageklassen und Kosten, die beide noch nicht feststehen. Und zur Frist bis 35 gibt es heute nichts zu tun, sie läuft für den ersten Jahrgang frühestens 2055 ab.

Quellen

  1. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, Frühstartrente, Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie, Drucksache 21/8335 Deutscher Bundestag, Antwort des Bundesministeriums der Finanzen · drucksache ·
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, Drucksache 21/7864 Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung · gesetzentwurf ·
  3. Unterrichtung durch die Bundesregierung, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, Drucksache 21/8296 Deutscher Bundestag, Unterrichtung durch die Bundesregierung · stellungnahme ·
  4. Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de · gesetz
  5. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, § 82 Begriff des Einkommens Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gesetze-im-internet.de · gesetz

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Grundlage sind die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Frühstartrente, der Gesetzentwurf und die Stellungnahme des Bundesrats samt Gegenäußerung, dazu der Wortlaut von § 12 SGB II und § 82 SGB XII. Der Anteil der Kinder in der Sammelanlage im günstigen und im ungünstigen Fall ist aus der Spanne des Entwurfs abgeleitet und im Text als solcher erkennbar.

Letzte Aktualisierung: 9. Oktober 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 9. Oktober 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

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