Altersvorsorge
Der Bund rechnet die Frühstartrente auf 53.000 Euro hoch, heutige Kaufkraft rund 16.500
Stand 18. August 2026. Das Bundeskabinett hat am 12. August den Gesetzentwurf zur Frühstartrente beschlossen. Der Bund zahlt danach für jedes Kind ab dem sechsten Lebensjahr zwölf Jahre lang zehn Euro im Monat in ein Depot, und das Finanzministerium rechnet vor, dass daraus bis zum 65. Lebensjahr rund 53.000 Euro werden. Diese Zahl ist nominal gerechnet. In der Kaufkraft von heute bleiben bei zwei Prozent Teuerung rund 16.500 Euro davon übrig, und auch das ist noch gut das Zwölffache dessen, was der Bund einzahlt.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die Förderung in vier Zahlen
Quelle: Werte 1 bis 3 aus dem Gesetzentwurf und der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026. Wert 4 ist eine eigene Rechnung auf dieser Grundlage.
Zehn Euro im Monat, zwölf Jahre lang
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen, zwei Tage später ging er dem Bundesrat zu. Der Kern ist schnell erzählt. Für jedes Kind mit erstem Wohnsitz in Deutschland zahlt der Bund vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zehn Euro im Monat in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot. Eröffnen können dieses Depot die Eltern bei einem privaten Anbieter ihrer Wahl. Über die zwölf Jahre summiert sich die staatliche Zahlung auf 1.440 Euro. Eltern und Großeltern dürfen zusätzlich einzahlen, gedeckelt auf 6.840 Euro im Jahr.
Zwei Bedingungen hängen an der Förderung, und beide haben einen erkennbaren Zweck. Gefördert wird nur ein sogenannter Standarddepot-Vertrag, also ein einfacher Sparplan, den jeder Anbieter von Altersvorsorgeverträgen im Angebot haben muss. Der Entwurf begründet das mit dem Bildungsauftrag, ein einfaches Produkt lässt sich einem Zwölfjährigen erklären, ein verschachteltes nicht. Der praktische Nebeneffekt wiegt schwerer. Nur bei einem standardisierten Produkt lässt sich eine Kostengrenze durchsetzen, und die liegt hier bei einem Prozent Effektivkosten in der Ansparphase. Bis zur Volljährigkeit dürfen zusätzlich keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.
Ausgezahlt wird das geförderte Kapital grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Wort grundsätzlich steht so im Entwurf, welche Ausnahmen es gibt, nennt die Zusammenfassung des Ministeriums nicht. Ab dem 18. Geburtstag geht das Depot in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über. Wer will, spart im selben Vertrag weiter, wer lieber wechselt, kann das Startkapital auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Die reformierte private Altersvorsorge startet ebenfalls 2027, beide Bausteine sind also aufeinander abgestimmt.
Die Beispielrechnung des Ministeriums, um eine Spalte ergänzt
Die ersten drei Spalten stehen so im Gesetzentwurf. Die vierte rechnet den nominalen Endbetrag in die Kaufkraft von heute um, für ein Kind des Jahrgangs 2020, das im Jahr 2085 fünfundsechzig wird.
| Zuzahlung der Eltern | Eingezahlt bis 18 | Depotwert mit 65 (nominal) | in heutiger Kaufkraft |
|---|---|---|---|
| keine, nur die Förderung | 1.440 Euro | rund 53.000 Euro | rund 16.500 Euro |
| 10 Euro im Monat | 2.880 Euro | rund 107.000 Euro | rund 33.300 Euro |
| 20 Euro im Monat | 4.320 Euro | rund 160.000 Euro | rund 49.700 Euro |
| 50 Euro im Monat | 8.640 Euro | rund 320.000 Euro | rund 99.500 Euro |
Quelle: Spalten 1 bis 3 aus dem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2026. Spalte 4 ist eine eigene Rechnung, nominaler Betrag geteilt durch 1,02 hoch 59.
Was 53.000 Euro im Jahr 2085 wert sind
Die Beispielrechnung des Ministeriums ist sauber gebaut. Zehn Euro im Monat über 144 Monate bei sieben Prozent Wertentwicklung ergeben mit 18 einen Depotwert von rund 2.250 Euro, und dieser Betrag wächst in den folgenden 47 Jahren auf gut 54.000 Euro. Das Haus rundet auf 2.200 und 53.000 ab. Beide Werte gehen bei eigener Nachrechnung auf. Auch die Annahme selbst ist nicht aus der Luft gegriffen, sieben Prozent im Jahr entsprechen ungefähr dem, was ein weltweit gestreutes Aktiendepot langfristig geliefert hat.
Der Haken sitzt nicht in der Rechnung, sondern in der Einheit. Die 53.000 Euro sind nominal, also in dem Geld des Jahres, in dem sie ausgezahlt werden. Ein Kind des Jahrgangs 2020 wird 2085 fünfundsechzig. Zwischen heute und diesem Auszahlungsjahr liegen 59 Jahre Teuerung. Rechnet man mit zwei Prozent im Jahr, also mit dem Zielwert der Europäischen Zentralbank, teilt sich der Betrag durch 3,2. Übrig bleiben rund 16.500 Euro in der Kaufkraft, die du heute kennst.
Das Ministerium schreibt das selbst unter die Tabelle. Dort steht, dass die Werte nominal sind, die Inflation also nicht berücksichtigen, und dass sie vor der späteren Besteuerung stehen. Diese Fußnote ist der ehrlichste Teil der Mitteilung, und sie ist zugleich der Teil, der eine Zahl selten begleitet, wenn sie erst einmal unterwegs ist. Was in Erinnerung bleibt, ist die 53.000.
Fair ist dabei zweierlei. Die sieben Prozent sind ein nominaler Wert, und wer davon zwei Prozent Teuerung abzieht, landet bei rund fünf Prozent realer Rendite. Das ist für ein breit gestreutes Aktiendepot eine vertretbare Annahme, das Modell des Ministeriums ist also in sich stimmig. Und die reale Zahl ist immer noch bemerkenswert. Der Bund zahlt 1.440 Euro ein, deren Kaufkraft heute bei rund 1.280 Euro liegt, weil sie sich über zwölf Jahre verteilen. Aus 1.280 werden 16.500, also gut das Zwölffache. Ein Ergebnis, das für sich sprechen kann, hätte die nominale Zahl nicht gebraucht.
Wie stark die Annahme über die Teuerung durchschlägt
Dieselben 53.000 Euro nominal, umgerechnet in heutige Kaufkraft, je nach unterstellter Teuerungsrate über 59 Jahre.
Quelle: Eigene Rechnung auf Basis des nominalen Endbetrags aus dem Gesetzentwurf vom 12. August 2026.
Die zweite Kürzung steht im Steuerrecht
Neben der Teuerung liegt eine zweite Größe zwischen dem Depotwert und dem, was am Ende ankommt. Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei, und das ist ein echter Vorteil, weil über Jahrzehnte keine Abgeltungsteuer aus dem Depot abfließt und der Zinseszins auf dem vollen Betrag arbeitet. Bezahlt wird dieser Vorteil später. Die Leistungen werden nachgelagert besteuert, so steht es im Entwurf, also wie eine Rente im Jahr der Auszahlung.
Wie viel das ausmacht, lässt sich heute nicht seriös beziffern, und deshalb steht hier keine Zahl. Der Steuersatz im Ruhestand hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen dieses Jahres ab, vom Steuertarif, der dann gilt, und von der Frage, wie hoch der steuerpflichtige Anteil solcher Leistungen bis dahin angesetzt wird. Für einen Menschen, der 2085 in Rente geht, ist keine dieser drei Größen bekannt. Sicher ist nur die Richtung. Von den 16.500 Euro Kaufkraft bleibt nach Steuern weniger übrig, nicht mehr.
Der Vollständigkeit halber gehört dazu, dass die nachgelagerte Besteuerung kein Sonderweg dieses Gesetzes ist. Sie ist in Deutschland die übliche Behandlung geförderter Altersvorsorge, und der Gedanke dahinter ist die Verschiebung in eine Lebensphase mit meist niedrigerem Einkommen und damit niedrigerem Steuersatz. Ob diese Annahme im Einzelfall trägt, entscheidet sich erst im Ruhestand.
Wer kein Depot eröffnet, hat bis zum 35. Geburtstag Zeit
Der Entwurf rechnet damit, dass nicht alle Eltern einen Vertrag abschließen, und regelt diesen Fall ausdrücklich. Wird kein individuelles Depot eröffnet, geht der Anspruch nicht verloren. Der Bund legt die Mittel dann kollektiv am Kapitalmarkt an, jahrgangsweise getrennt, verwaltet von der Deutschen Bundesbank in einem eigens dafür errichteten Sondervermögen. Angelegt wird global gestreut und vor allem in Aktien oder Aktienfonds. Diese kollektive Anlage startet bewusst mit Verzögerung, nämlich erst im Jahr nach Vollendung des siebten Lebensjahres, damit Eltern genug Zeit haben, doch noch einen eigenen Vertrag zu schließen.
Der wichtigste Satz dieses Absatzes ist eine Frist, und sie steht in keiner Überschrift. Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage in einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich. Bis dahin können also die Eltern nachziehen, oder das Kind holt sich das Geld selbst, sobald es volljährig ist. Danach nicht mehr. Der Entwurf begründet diese Grenze in seiner Zusammenfassung nicht, und warum sie ausgerechnet beim 35. Geburtstag liegt, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor.
Praktisch heißt das, dass niemand etwas verpasst, wenn er sich 2027 nicht sofort kümmert. Es heißt aber auch, dass die Sache ein Verfallsdatum hat, das siebzehn Jahre nach dem 18. Geburtstag liegt und über das vermutlich kaum jemand informiert sein wird, wenn es näher rückt. Wer heute ein Kind des Jahrgangs 2020 hat, hat diese Frist erst 2055 vor sich. Das ist reichlich Zeit, um sie zu vergessen.
Wo der Gesetzentwurf genauer ist als die Mitteilung
Zwischen der Pressemitteilung und dem Gesetzentwurf gibt es einen Unterschied, der beim Nachlesen auffällt und für die betroffenen Jahrgänge zählt. Die Mitteilung schreibt, die Frühstartrente starte rückwirkend zum 1. Januar 2026 mit dem Geburtsjahrgang 2020, und ab 2027 komme jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Der Gesetzentwurf ist präziser. Dort steht, dass die Frühstartrente zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 startet und dass für den Jahrgang 2020 die Förderung für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt wird.
Wer 2027 ein Kind der Jahrgänge 2020 oder 2021 hat, ist damit von Anfang an dabei. Der älteste geförderte Jahrgang ist 2020, ältere Kinder bekommen nichts. Ein Kind des Jahrgangs 2019 fällt also ganz heraus, obwohl es 2027 erst acht Jahre alt ist und damit mitten in der Altersspanne liegt, für die die Förderung gedacht ist. Das ist die harte Kante, die bei jedem Stichtag entsteht, und sie steht so im Entwurf.
An die Förderung geknüpft ist außerdem der erste Wohnsitz im Inland. Die Fragen-und-Antworten-Seite des Ministeriums erklärt auch, warum diese Anknüpfung gewählt wurde. Sie lehnt sich an die Schulpflicht an, die in Deutschland als Vollzeitschulpflicht neun oder zehn Jahre umfasst und an die sich in den Ländern regelmäßig eine Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Der Förderzeitraum vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr bildet damit ziemlich genau die Zeit ab, in der ein Kind in Deutschland zur Schule geht.
Ein Hinweis noch zur Kostengrenze, weil sie leicht überdehnt wird. Die Begrenzung der Effektivkosten auf ein Prozent gilt für die Ansparphase des Standardprodukts. Der zweite Schutz, das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten, gilt ausdrücklich bis zur Volljährigkeit. Wer nach dem 18. Geburtstag in einen anderen Vertrag wechselt, verlässt damit auch den Kostenrahmen, den der Gesetzgeber für das Startkapital gezogen hat. Über Jahrzehnte ist ein Prozentpunkt an laufenden Kosten kein Detail, sondern der Unterschied zwischen zwei sehr verschiedenen Endbeträgen.
Was der Entwurf offen lässt
Drei Punkte lassen sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht beantworten. Erstens die Ausnahmen von der Altersgrenze. Der Entwurf formuliert, eine Auszahlung sei grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, benennt in der Zusammenfassung aber nicht, welche Fälle dieses grundsätzlich meint. Ob etwa eine Erwerbsminderung oder ein Todesfall früher an das Kapital führt, steht dort nicht.
Zweitens die Ausgestaltung der kollektiven Anlage. Global gestreut und vor allem in Aktien, mehr sagt die Zusammenfassung nicht. Wie hoch der Aktienanteil genau liegt, ob er sich mit dem Alter des Jahrgangs verändert und welche Kosten das Sondervermögen trägt, bleibt offen. Für alle Kinder, deren Eltern keinen eigenen Vertrag schließen, ist das die entscheidende Größe, denn sie bestimmt deren Ergebnis vollständig.
Drittens der Weg durch das Verfahren. Der Gesetzentwurf ist am 14. August 2026 dem Bundesrat zugeleitet worden und dort noch nicht beraten. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem Willen der Bundesregierung noch 2026 abgeschlossen werden, damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann. Beträge, Fristen und Jahrgänge können sich bis dahin ändern, das ist bei einem Regierungsentwurf der Normalfall und kein Sonderrisiko dieses Vorhabens.
Was sich daraus ableiten lässt (oder bewusst nicht)
Für Eltern eines Kindes der Jahrgänge 2020 oder 2021 gibt es eine konkrete Aufgabe, und sie ist klein. Sobald die Anbieter die Standarddepot-Verträge im Angebot haben, lohnt ein Vergleich der Effektivkosten. Ein Prozent ist die Obergrenze, nicht der Normalpreis, und wer darunter abschließt, behält mehr von der Wertentwicklung. Wer sich nicht kümmert, verliert nichts, muss dann aber die Frist bis zum 35. Geburtstag des Kindes im Blick behalten, um das kollektiv angelegte Geld später in einen eigenen Vertrag zu holen.
Für die Einordnung der Zahl gilt ein zweiter Hinweis. Wenn dir in den nächsten Wochen die 53.000 Euro begegnen, ist das keine falsche Zahl, sondern eine unvollständige. Sie beschreibt einen Betrag in dem Geld des Jahres 2085, und sie steht vor Steuern. Wer sie mit einem heutigen Betrag vergleichen will, muss sie erst umrechnen. Dasselbe gilt für jede andere langfristige Hochrechnung, die dir ohne Angabe der unterstellten Teuerung begegnet.
Bewusst nicht ableiten lässt sich daraus eine Empfehlung, wie viel du zusätzlich einzahlen solltest. Die Tabelle des Ministeriums zeigt, dass zehn Euro Zuzahlung im Monat den Endbetrag ungefähr verdoppeln, und das ist Arithmetik und kein Rat. Ob dieses Geld bei dir in ein Depot gehört, das dein Kind erst mit 65 anfassen darf, oder in etwas, das früher verfügbar ist, hängt an deiner Lage und nicht an dieser Rechnung. Die lange Bindung ist der Preis für die Steuerfreiheit in der Ansparphase, und sie ist bei diesem Produkt besonders lang.
Quellen
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Quellen entnommen und im Text mit Quellen verknüpft. Die Umrechnung der nominalen Beträge in heutige Kaufkraft ist eine eigene Rechnung und im Text als solche gekennzeichnet.
Letzte Aktualisierung: 18. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 18. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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