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Steuerpolitik

Die Steuerreform 2027 bringt zehn Milliarden Entlastung und netto gut fünfeinhalb

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes beschlossen. Angekündigt sind rund zehn Milliarden Euro Entlastung. Die Finanztabelle im Entwurf selbst weist netto 5,605 Milliarden aus. Im ersten Jahr sind es sogar nur 1,55 Milliarden, weil die zweite Entlastungsstufe später greift als die vier Gegenrechnungen.

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Portora Redaktion12 Min Lesezeit

Sechs Erleichterungen, vier Gegenrechnungen, ein Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Bundesfinanzministerium beziffert das Entlastungsvolumen in seiner Mitteilung auf rund zehn Milliarden Euro und nennt sechs Maßnahmen. Der Grundfreibetrag steigt, das Kindergeld steigt, die Kinderfreibeträge steigen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt, die zweite Progressionszone wird abgeflacht, und bei steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen darf künftig ein höherer Stundenlohn zugrunde gelegt werden. Alles davon steht so auch im Gesetzentwurf.

Der Entwurf enthält daneben vier Maßnahmen, die in die andere Richtung wirken. Zwei betreffen hohe Einkommen. Der Satz von 45 Prozent greift künftig ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, bisher lag die Schwelle bei 277.826 Euro, und ab 280.000 Euro kommt ein Satz von 47 Prozent dazu. Die beiden anderen treffen das obere Ende gar nicht. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sinkt von 20 auf 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Und die Pauschsteuer auf Minijobs steigt von 2 auf 5 Prozent.

Diese vier Punkte sind nicht versteckt. Die Kürzung bei den Handwerkerleistungen begründet das Ministerium auf der Seite zum Gesetzentwurf mit dem Satz, Subventionen würden mit Augenmaß abgebaut. Und die Richtung war seit dem Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026 bekannt, wir haben sie damals im Überblick über das Reformpaket beschrieben. Was bis zum 2. September fehlte, waren die Beträge. Das Koalitionspapier hatte keine, es sagte zur Gegenfinanzierung nur, sie erfolge zu einem Teil.

Der Regierungsentwurf hat jetzt eine Tabelle, in der jede einzelne Maßnahme beziffert ist. Und diese Tabelle beantwortet, was zu einem Teil in Zahlen heißt.

Die Werte, die sich für dich ändern

Geltendes Recht 2026 nach dem Einkommensteuergesetz, daneben die Werte aus dem Gesetzentwurf. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge gelten je Veranlagungszeitraum, das Kindergeld ab Januar des jeweiligen Jahres.

Wert202620272028
Grundfreibetrag12.348 Euro12.564 Euro12.900 Euro
Kindergeld je Kind und Monat259 Euro267 Euro272 Euro
Kinderfreibeträge je Kind, beide Eltern zusammen9.756 Euro10.056 Euro10.236 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euro1.430 Euro1.430 Euro
42 Prozent greifen ab69.879 Euro70.601 Euro70.601 Euro
45 Prozent greifen ab277.826 Euro250.000 Euro250.000 Euro
47 Prozent greifen abgibt es nicht280.000 Euro280.000 Euro
Handwerkerleistungen, Höchstbetrag1.200 Euro900 Euro900 Euro
Pauschsteuer auf Minijobs2 Prozent5 Prozent5 Prozent
Der Einstieg in die zweite Progressionszone bleibt in allen drei Jahren bei 17.800 Euro. Er wird also nicht mitverschoben.

Quelle: Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung und Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

Die zehn Milliarden sind eine Bruttozahl

Im Gesetzentwurf steht unter der Überschrift Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand eine Tabelle mit vierzehn Zeilen. Dreizehn davon sind einzelne Maßnahmen, die vierzehnte ist die Summe. Ausgewiesen wird die volle Jahreswirkung, also die Wirkung über einen Zeitraum von zwölf Monaten, in Millionen Euro. Ein Minus bedeutet Mindereinnahmen für den Staat, also Entlastung für die Steuerzahler.

Rechnet man die neun entlastenden Zeilen für 2028 zusammen, kommt man auf 9,86 Milliarden Euro. Das ist die Zahl, die als rund zehn Milliarden in der Mitteilung steht, und sie stimmt. Die vier gegenfinanzierenden Zeilen ergeben zusammen 4,255 Milliarden Euro. In Zeile vierzehn steht, was übrig bleibt, nämlich 5,605 Milliarden Euro.

Das ist dieselbe Rechnung, die jeder von seiner Gehaltsabrechnung kennt. Oben steht der Bruttolohn, unten steht der Betrag, der auf dem Konto ankommt, und dazwischen stehen die Abzüge. Niemand nennt sein Bruttogehalt, wenn er gefragt wird, wie viel Geld er im Monat zur Verfügung hat. Bei dieser Reform wird die obere Zahl zitiert, obwohl die untere in derselben Datei steht, sechs Seiten weiter.

Wie eine Bis-zu-Zahl oder eine Gesamtsumme in einer Steuerankündigung zu lesen ist, haben wir an einem eigenen Beispiel ausführlicher beschrieben, in Steuerentlastung richtig lesen. Der Mechanismus ist hier derselbe, nur eine Größenordnung höher.

Was von den zehn Milliarden übrig bleibt

Volle Jahreswirkung in Millionen Euro nach der Tabelle im Regierungsentwurf. Minus bedeutet Mindereinnahmen für den Staat, also Entlastung. Die erste Zeile fasst neun Einzelposten des Entwurfs zusammen, die Zeile Bleibt netto steht so im Entwurf.

Posten20272028
Entlastungen zusammen-5.620-9.860
45 Prozent ab 250.000 Euro+250+260
47 Prozent ab 280.000 Euro+2.360+2.505
Handwerkerleistungen+710+735
Pauschsteuer auf Minijobs+750+755
Bleibt netto-1.550-5.605
Aus zu einem Teil gegenfinanziert wird damit eine Quote. 2028 gehen 43 Prozent der Entlastung wieder ab, 2027 sind es 72 Prozent.

Quelle: Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Abschnitt Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das erste Jahr ist das schmalste, und daran ist der Zeitplan schuld

2027 stehen 5,62 Milliarden Euro Entlastung gegen 4,07 Milliarden Euro Gegenrechnung. Netto bleiben 1,55 Milliarden. Das ist gut ein Viertel dessen, was ab 2028 übrig bleibt, und ein Sechstel der Zahl aus der Ankündigung.

Der Grund ist kein Rechentrick, sondern der Zeitplan. Die Entlastungen kommen in zwei Stufen. Der Grundfreibetrag steigt 2027 um 216 Euro und 2028 um weitere 336 Euro, das Kindergeld 2027 um 8 Euro im Monat und 2028 um weitere 5 Euro. Die zweite Stufe ist die größere. Allein die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.900 Euro schlägt mit 3,06 Milliarden Euro zu Buche. Die vier Gegenrechnungen dagegen gelten alle vollständig ab dem 1. Januar 2027.

Für den einzelnen Haushalt kommt eine zweite Verschiebung dazu, und sie wirkt in die andere Richtung. Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird laut Entwurf in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug eingearbeitet und mindert die Lohnsteuer damit ab dem 1. Januar 2027 unmittelbar. Die Kürzung bei den Handwerkerleistungen läuft dagegen über die Steuererklärung. Sie fällt also erst auf, wenn der Bescheid für 2027 kommt, und das ist frühestens 2028. Genau das zeigt auch die Tabelle des Entwurfs, die neben der vollen Jahreswirkung eine Spalte für das Kassenjahr führt. Dort steht für 2027 ein Minus von 4,515 Milliarden, weil ein Teil der Gegenrechnungen in diesem Jahr noch gar nicht in der Kasse ankommt.

Praktisch heißt das, die Entlastung ist im Januar 2027 auf der Lohnabrechnung sichtbar, ein Teil der Gegenrechnung erst über ein Jahr später im Steuerbescheid.

Wer die Minijob-Steuer zahlt, und wer sie am Ende trägt

Die Pauschsteuer auf Minijobs bringt nach der Tabelle 750 Millionen Euro im Jahr 2027 und damit etwa so viel wie die Kürzung bei den Handwerkerleistungen. Sie steigt von 2 auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Entwurf hält in seiner Begründung fest, dass dieser Satz mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 eingeführt wurde und seither unverändert ist. Es ist die erste Änderung seit über zwanzig Jahren.

Rechtlich zahlt der Arbeitgeber. Nach dem Einkommensteuergesetz hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist ihr Schuldner. Bei der 2026 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro im Jahr, steigt seine Abgabe damit von 144,72 auf 361,80 Euro im Jahr. Das sind gut 217 Euro mehr je Minijob.

Wer eine Steuer schuldet, ist aber nicht zwingend, wer sie am Ende trägt. Dasselbe Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann, sie gilt dann als zugeflossener Arbeitslohn. Ob das passiert, hängt davon ab, wie leicht sich beide Seiten ersetzen lassen. In einer Region mit vielen Bewerbern auf wenige Stellen landet ein größerer Teil beim Beschäftigten, im umgekehrten Fall beim Betrieb. Der Entwurf trifft dazu keine Aussage, und eine belastbare Schätzung für Deutschland liegt uns nicht vor.

Für die Einordnung reicht die schwächere, aber sichere Aussage. Diese 750 Millionen Euro werden nicht am oberen Ende der Einkommensverteilung erhoben. Sie fallen dort an, wo jemand einen Minijob anbietet oder ausübt.

Der Grundfreibetrag steigt, weil er steigen muss

Die größte einzelne Entlastung ist die Anhebung des Grundfreibetrags, 1,945 Milliarden Euro für die Stufe 2027 und 3,06 Milliarden für die Stufe 2028. Die Begründung im Entwurf ist bemerkenswert nüchtern. Der Grundfreibetrag wird demnach in Höhe der voraussichtlichen Vorgaben des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts erhöht. Dieselbe Formulierung steht bei den Kinderfreibeträgen, dort mit dem Zusatz, der Bericht zeige den verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf auf.

Der Grundfreibetrag ist damit keine politische Wahl, sondern eine Untergrenze. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt, und der Existenzminimumbericht beziffert alle zwei Jahre, wo diese Grenze liegt. Eine Bundesregierung kann darüber hinausgehen, darunter nicht. Rund die Hälfte des ausgewiesenen Entlastungsvolumens ist deshalb eine Anpassung, die in dieser Größenordnung ohnehin fällig war.

Ein Vorbehalt gehört dazu, denn hier wird gern zu schnell gerechnet. Der Existenzminimumbericht misst nicht die allgemeine Teuerung, sondern den sozialrechtlichen Bedarf, also Regelbedarf, Unterkunft und Heizung. Aus dem Vergleich der 216 Euro mit einer Inflationsrate folgt deshalb nichts Direktes. Wohl aber lässt sich der Tarif selbst vergleichen. Die Schwelle für den Satz von 42 Prozent wandert von 69.879 auf 70.601 Euro, das ist ein Plus von 1,03 Prozent. Die Verbraucherpreise lagen im August 2026 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2,9 Prozent über dem Vorjahr, und für 2028 bewegt sich diese Schwelle nach dem Entwurf gar nicht mehr.

Vollständig ist das Bild damit noch nicht, und das gehört dazugesagt. Der Entwurf flacht die zweite Progressionszone zugleich ab, was innerhalb dieser Zone entlastet. Ob ein einzelnes Einkommen unter dem Strich besser oder schlechter dasteht als bei einer reinen Verschiebung um die Teuerungsrate, hängt davon ab, wo es in der Zone liegt. Ausrechnen lässt sich das erst mit den vollständigen Tarifformeln, die im Entwurfstext stehen, nicht in der Mitteilung. Wie sich die Eckwerte über längere Zeiträume verschoben haben, steht in unserem Beitrag zum Spitzensteuersatz früher und heute.

Was das Gesetz kostet

Was der Schritt kauft, ist real und sollte nicht kleingeredet werden. Eine Familie mit zwei Kindern bekommt ab 2028 allein über das Kindergeld 312 Euro mehr im Jahr, dazu höhere Freibeträge und einen höheren Grundfreibetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro, und nach Angaben des Bundesfinanzministeriums können deshalb rund 1,3 Millionen Menschen künftig auf die Anlage N verzichten, weil ihre tatsächlichen Werbungskosten darunter liegen. Das ist echter Bürokratieabbau an einer Stelle, an der er viele erreicht. Und die Umschichtung nach oben ist eindeutig, die beiden oberen Sätze bringen zusammen 2,77 Milliarden Euro.

Bei der Passung wird es enger. Die Regierung begründet die Reform damit, dass die große Mehrheit mehr Netto vom Brutto haben werde. Gemessen an der eigenen Tabelle gilt das ab 2028 für gut die Hälfte des angekündigten Betrags und 2027 für ein Sechstel davon. Die Zahl, die in der Mitteilung steht, ist die Bruttozahl, und die Nettozahl steht im selben Dokument.

Bei der Frage, wer es trägt, fällt eine Lücke auf. Von den 4,26 Milliarden Euro Gegenfinanzierung ab 2028 kommen 1,49 Milliarden aus zwei Maßnahmen, die nichts mit hohen Einkommen zu tun haben. Die Kürzung bei den Handwerkerleistungen trifft, wer eine Wohnung oder ein Haus instand hält, und sie trifft prozentual alle gleich, denn aus 20 Prozent werden 15, das ist ein Viertel weniger für jeden Betrag. Die Minijob-Pauschsteuer trifft Betriebe und, je nach Arbeitsmarktlage, die Beschäftigten selbst.

Mein Urteil, gemessen an der Ansage der Regierung und nicht an einer eigenen Vorstellung davon, wie Steuern aussehen sollten. Für Familien mit Kindern geht die Rechnung auf, dort liegt der Schwerpunkt und dort ist er auch angekommen. Für 2027 halte ich die Kommunikation für schief. Eine Reform, von der im ersten Jahr 72 Prozent durch Gegenrechnungen aufgezehrt werden, sollte nicht mit ihrer Bruttozahl beworben werden, wenn die Nettozahl sechs Seiten weiter in derselben Datei steht. Das ist kein Vorwurf an eine Person und keine Aussage darüber, ob die einzelnen Maßnahmen richtig sind. Es ist die Feststellung, dass zwei Zahlen zur Verfügung standen und die größere gewählt wurde.

Was du damit anfangen kannst

Konkret rechnen lässt sich heute schon dreierlei. Wenn du Kinder hast, rechne mit 96 Euro mehr Kindergeld je Kind im Jahr 2027 und 156 Euro ab 2028. Der Kinderfreibetrag wirkt daneben nicht zusätzlich, das Finanzamt prüft von selbst, was günstiger ist, und rechnet das gezahlte Kindergeld gegen.

Wenn du eine größere Handwerkerrechnung ohnehin planst, ist der Zeitpunkt jetzt eine Geldfrage. Maßgeblich ist bei dieser Steuerermäßigung das Jahr der Zahlung. Wer 6.000 Euro Lohnanteil im Jahr 2026 bezahlt, bekommt 1.200 Euro vom Finanzamt zurück, wer dieselbe Rechnung 2027 bezahlt, bekommt 900 Euro. Bei kleineren Beträgen ist der Unterschied entsprechend kleiner, es bleibt immer ein Viertel der bisherigen Ermäßigung. Die Materialkosten waren nie begünstigt, das ändert sich nicht.

Zwei Bedingungen gelten dabei unverändert weiter, und wer sie übersieht, bekommt gar nichts. Es muss eine Rechnung vorliegen, und der Betrag muss auf das Konto des Handwerkers überwiesen werden. Eine Barzahlung ist nach dem Einkommensteuergesetz ausdrücklich nicht begünstigt, auch nicht gegen Quittung. Der Grund ist der Zweck der ganzen Regelung, sie soll Schwarzarbeit unattraktiv machen, und ein nachvollziehbarer Zahlungsweg ist dafür das eigentliche Instrument.

Wenn du einen Minijob beschäftigst, etwa als Vermieter oder im Haushalt, steigt deine Abgabe ab Januar 2027 um drei Prozentpunkte des gezahlten Entgelts. Bei einem Minijob an der Grenze sind das gut 217 Euro im Jahr.

Und wenn du angestellt bist und bisher jedes Jahr die Anlage N ausgefüllt hast, obwohl deine Werbungskosten unter 1.430 Euro liegen, kannst du dir diesen Teil ab der Erklärung für 2027 sparen. Rechne vorher einmal zusammen, was du tatsächlich geltend machst, denn liegt der Betrag darüber, lohnt die Anlage weiterhin.

Alles hier steht unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens. Es ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht.

Was noch offen ist

Der Entwurf geht jetzt in den Bundestag, danach in den Bundesrat. Zustimmungspflichtig ist er, weil Länder und Gemeinden an der Einkommensteuer beteiligt sind und die Tabelle für sie Mindereinnahmen von 3,31 beziehungsweise 0,91 Milliarden Euro ab 2028 ausweist. Erfahrungsgemäß ist das die Stelle, an der über Beträge noch verhandelt wird.

Zwei Zahlen im Entwurf sind ausdrücklich vorläufig. Der 16. Existenzminimumbericht liegt noch nicht vor, er wird für den Herbst 2026 erwartet. Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge stehen im Entwurf in Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts. Fällt er anders aus, ändern sich diese Werte.

Nicht Teil dieses Gesetzes ist eine gesonderte Verschiebung der Tarifeckwerte gegen die kalte Progression für 2028. Der Steuerprogressionsbericht wird üblicherweise zusammen mit dem Existenzminimumbericht vorgelegt. Ob daraus ein weiterer Schritt folgt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden.

Quellen

  1. Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg: Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet Bundesministerium der Finanzen · pressemitteilung ·
  2. Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Regierungsentwurf Bundesministerium der Finanzen · gesetzentwurf ·
  3. Einkommensteuergesetz, § 32a Einkommensteuertarif Bundesamt für Justiz · gesetz ·
  4. Einkommensteuergesetz, § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte Bundesamt für Justiz · gesetz ·
  5. Einkommensteuergesetz, § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen Bundesamt für Justiz · gesetz ·
  6. Einkommensteuergesetz, § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum Bundesamt für Justiz · gesetz ·
  7. Einkommensteuergesetz, § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten Bundesamt für Justiz · gesetz ·
  8. Einkommensteuergesetz, § 35a Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen Bundesamt für Justiz · gesetz ·
  9. Inflationsrate im August 2026 voraussichtlich +2,9 %, Pressemitteilung Nr. 311 Statistisches Bundesamt · pressemitteilung ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus dem Regierungsentwurf, der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums und dem geltenden Einkommensteuergesetz entnommen und im Text mit Quellen verknüpft.

Letzte Aktualisierung: 3. September 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 3. September 2026

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuerpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

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