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Wohnen und Energie

Der Bund erlaubt beim Wechsel auf Fernwärme 50 Cent je Quadratmeter mehr Miete

Wer in einer Wohnung mit 70 Quadratmetern wohnt und einen Anschluss ans Wärmenetz bekommt, zahlt künftig bis zu 35 Euro im Monat mehr. Bisher musste ein solcher Wechsel für den Mieter kostenneutral bleiben.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion8 Min Lesezeit

Was sich für Mieter ändern soll

0,50 €
je Quadratmeter Wohnfläche darf die Miete künftig steigen
bei 70 Quadratmetern sind das 35 Euro im Monat
0 €
durfte derselbe Wechsel den Mieter bisher zusätzlich kosten
Kostenneutralitätsgebot nach Paragraf 556c BGB
15 %
aller Wohnungen in Deutschland heizen mit Fernwärme
Gas 56 Prozent, Öl 19 Prozent, Zensus 2022
3 Monate
vorher muss der Vermieter die Umstellung ankündigen
in Textform und mit Kostenvergleich

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Eckpunkte zum Wärmenetzpaket vom 26. August 2026; Bürgerliches Gesetzbuch; Statistisches Bundesamt, Zensus 2022

Zwei Verordnungen werden ein Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen. Zusammengeführt werden die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei Fernwärme, beide sollen in einem neuen Wärmenetzgesetz aufgehen. Parallel passt das Justizministerium die Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch an, die für den Anschluss an ein Wärmenetz gelten. Der Vorlauf dazu steht im Koalitionsvertrag und in den Eckpunkten der Koalition vom 24. Februar 2026. Wichtig für die Einordnung ist der Verfahrensstand. Eckpunkte sind eine Absichtserklärung des Kabinetts, kein Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht darüber beraten, und jede der unten genannten Zahlen kann sich im Verfahren noch ändern.

Der Punkt mit der unmittelbarsten Geldwirkung betrifft Mieter. Das Kostenneutralitätsgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch soll so angepasst werden, dass bei erheblichen Investitionen des Vermieters oder eines Dritten in die Heizungsanlage eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 0,50 Euro je Quadratmeter zulässig wird. Gemeint sind damit ausdrücklich der Anschluss an ein Wärmenetz und die Errichtung einer neuen Heizungsanlage. Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern sind das 35 Euro im Monat und 420 Euro im Jahr. Ein Detail dazu ist wichtiger, als es klingt. Bei der Wärmelieferung erhöht sich nicht die Kaltmiete, sondern die Betriebskosten, denn die Kosten der Wärmelieferung sind nach dem Gesetz eine Betriebskostenposition. Auf dem Kontoauszug macht das keinen Unterschied, in der Abrechnung schon, weil dieser Betrag über die jährliche Betriebskostenabrechnung läuft und nicht über eine Mieterhöhungserklärung. Zusätzlich soll der Anwendungsbereich auf Mieter erstreckt werden, die sich bisher selbst versorgen, also vor allem auf Wohnungen mit Gasetagenheizung. Die Begründung des Ministeriums ist die Nachverdichtung. Wenn mehr Anschlüsse an einem bestehenden Netz hängen, verteilen sich dessen Fixkosten auf mehr Schultern.

Zwei Wege, dieselbe Heizung, bisher zwei verschiedene Ergebnisse

Wie die Kosten einer neuen Heizung beim Mieter ankommen können. Die rechte Spalte zeigt den Stand nach den Eckpunkten vom 26. August 2026, sie ist noch kein geltendes Recht.

Modernisierung, Paragraf 559e BGBWärmelieferung, Paragraf 556c BGB
Wer die Anlage betreibtder Vermieter selbstein gewerblicher Wärmelieferant
Was der Mieter zusätzlich trägt10 Prozent der Kosten im Jahrbisher nichts, künftig bis 0,50 Euro je Quadratmeter
Wo es auf der Abrechnung landetin der Kaltmietein den Betriebskosten
Obergrenze je Quadratmeter0,50 Euro in sechs Jahren0,50 Euro, so die Eckpunkte
Bedingungöffentliche Förderung wurde in Anspruch genommenerhebliche Investition in die Heizungsanlage
Die allgemeine Kappungsgrenze für Modernisierungen liegt bei 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter bei 2 Euro. Innerhalb dieser Grenze deckelt Paragraf 559e den Heizungstausch zusätzlich auf 0,50 Euro. Beim Weg über die Wärmelieferung steigt dagegen nicht die Kaltmiete, sondern die Betriebskostenabrechnung.

Quelle: Paragraf 556c und Paragraf 559e BGB; Eckpunkte zum Wärmenetzpaket vom 26. August 2026

Die 50 Cent stehen längst im Gesetz, nur an anderer Stelle

Die 0,50 Euro sind keine erfundene Zahl, und das ist der Schlüssel zum Verständnis dieses Beschlusses. Genau dieser Betrag steht seit der Heizungsnovelle in Paragraf 559e des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Baut ein Vermieter eine neue Heizung ein und nimmt dafür öffentliche Förderung in Anspruch, darf er 10 Prozent der Kosten im Jahr auf die Miete umlegen, gedeckelt auf 0,50 Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Für denselben Vorgang gab es aber einen zweiten Weg mit einem völlig anderen Ergebnis. Überträgt der Vermieter die Wärmeversorgung an einen gewerblichen Lieferanten, greift Paragraf 556c. Dort steht, dass die Kosten der Wärmelieferung die bisherigen Betriebskosten nicht übersteigen dürfen, und eine für den Mieter nachteilige Abweichung davon ist unwirksam.

Aus Sicht des Mieters entschied damit bisher die Vertragskonstruktion darüber, ob eine neue Heizung ihn Geld kostet oder nicht. Baut der Vermieter selbst, konnten bis zu 0,50 Euro je Quadratmeter dazukommen. Lässt er einen Wärmelieferanten bauen, musste die Rechnung am Ende gleich hoch oder niedriger sein als vorher. Die Eckpunkte heben diesen Unterschied auf und geben dem zweiten Weg denselben Spielraum wie dem ersten. Wer das für eine Kleinigkeit hält, sollte den Grund für die alte Regel kennen. Das Kostenneutralitätsgebot war der Preis dafür, dass der Vermieter eine Aufgabe auslagern durfte, die eigentlich seine ist, und dass der Mieter dabei keinen Vertragspartner aussuchen kann.

Zwei Rechte werden enger, dafür kommt eine Aufsicht

Neben dem Aufschlag stehen zwei Einschränkungen, die vor allem Eigentümer und bereits angeschlossene Kunden treffen. Das Sonderkündigungsrecht soll künftig nur noch in den Fällen greifen, in denen das Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist. Im Gegenzug bekommt das Versorgungsunternehmen einen Anspruch auf Ersatz der kundenspezifischen Investitionen in den Anschluss. Wer aussteigt, zahlt also möglicherweise die Hausübergabestation nach, die der Versorger einmal gestellt hat. Das zweite Recht betrifft die bestellte Leistung. Bisher kann ein Kunde sie voraussetzungslos und unbeschränkt anpassen lassen. Künftig soll das nur noch nach einer Energieberatung gehen und nur aus drei Gründen, nämlich nach Effizienzmaßnahmen, beim Einsatz erneuerbarer Energien oder bei einer nachweislich überdimensionierten Leistung.

Der Zweck dieser Einschränkung ist keine Schikane, sondern die Kalkulationsgrundlage des Netzes. Ein Wärmenetz ist fast vollständig Fixkosten, die Leitung liegt in der Straße, ob sie viel oder wenig transportiert. Wenn Kunden ihre bestellte Leistung jederzeit frei nach unten setzen können, bricht dem Betreiber die Basis weg, gegen die er seine Investition gerechnet hat. Für kleine Netze soll es deshalb Sonderregelungen geben. Aus Kundensicht ist der Handel damit klar benennbar. Er gibt Flexibilität ab, und er bekommt dafür Planbarkeit auf der Gegenseite, die sich in Ausbau und Dekarbonisierung niederschlagen soll.

Fernwärme kennt keinen Anbieterwechsel, deshalb die Preisaufsicht

Der wirtschaftlich interessanteste Teil der Eckpunkte ist der, der am wenigsten nach Verbraucherschutz klingt. Fernwärme ist ein Leitungsmonopol. Wer angeschlossen ist, kann den Lieferanten nicht wechseln, weil keine zweite Leitung in dasselbe Haus führt. Damit fehlt genau der Mechanismus, der auf anderen Märkten die Preise diszipliniert, nämlich die Möglichkeit des Kunden zu gehen. Was auf dem Strommarkt der Anbieterwechsel leistet, muss bei der Fernwärme eine Behörde leisten oder es leistet niemand. Genau das ist der Grund, warum in denselben Eckpunkten eine Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde steht, die Preise nachträglich auf ihre Angemessenheit prüfen soll, unter anderem im Vergleich mit strukturell ähnlichen Versorgern.

Dazu kommen drei weitere Bausteine. Eine verpflichtende Preistransparenzplattform bei einer Bundesbehörde soll Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter sammeln und mindestens einmal im Jahr aktualisieren, womit sich einzelne Versorger erstmals systematisch vergleichen lassen. Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsministeriums soll Streit über Anschluss, Belieferung, Messung und Leistungsanpassung beilegen. Und bei den Preisänderungsklauseln werden Gas-Börsenindizes im Marktelement ausgeschlossen, was den Fernwärmepreis von einem Bezugspunkt löst, der mit den tatsächlichen Kosten eines dekarbonisierten Netzes immer weniger zu tun hat. Neu erlaubt wird stattdessen eine Klausel, die sich an den tatsächlichen Kosten ausrichtet statt an einem Index.

Was jetzt zu tun ist

Für Mieter ist der praktische Anknüpfungspunkt die Umstellungsankündigung. Der Vermieter muss eine Umstellung auf Wärmelieferung mindestens drei Monate vorher in Textform ankündigen, und diese Ankündigung muss einen Kostenvergleich mit Annahmen und Berechnungen enthalten, dazu die künftigen Preise und die Preisänderungsklauseln. Dieser Kostenvergleich ist das Dokument, an dem sich später alles entscheidet, und er ist heute schon Pflicht. Wer ein solches Schreiben bekommt, hebt es auf und prüft, ob die Rechnung nachvollziehbar ist. Ändert sich das Gesetz wie angekündigt, verschiebt sich nur die Messlatte, an der dieser Vergleich geprüft wird, nicht die Pflicht zum Vergleich selbst.

Für Eigentümer, die vor einer Heizungsentscheidung stehen, lohnt der Blick auf die Reihenfolge. Ein Anschluss ans Wärmenetz bindet für lange Zeit, und das Sonderkündigungsrecht wird nach den Eckpunkten enger, während gleichzeitig ein Ersatzanspruch des Versorgers entsteht. Wer die Wahl zwischen Wärmenetz und eigener Anlage noch hat, entscheidet sie künftig unter anderen Ausstiegsbedingungen als heute. Bewusst nicht ableitbar ist daraus, welche Heizung für dein Haus die richtige ist. Das hängt an Dämmstandard, Vorlauftemperatur, Förderkulisse und dem konkreten Netz vor Ort, und keine dieser Größen steht in den Eckpunkten. Wie die allgemeinen Regeln für Mieterhöhungen daneben laufen, steht in der Mietrechtsreform 2026.

Was die Eckpunkte offen lassen

Drei Größen fehlen, und ohne sie lässt sich die Wirkung nicht seriös beziffern. Erstens ist nicht definiert, was eine erhebliche Investition ist, die den Aufschlag von 0,50 Euro auslöst. Zweitens steht nicht da, ob dieser Aufschlag wie bei Paragraf 559e auf sechs Jahre begrenzt ist oder dauerhaft in der Miete bleibt, und das ist der Unterschied zwischen 2.520 Euro und einer unbefristeten Erhöhung für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern. Drittens ist offen, welche Bundesbehörde die Preisaufsicht und die Transparenzplattform übernimmt und mit welchen Befugnissen, denn eine nachträgliche Angemessenheitsprüfung ohne Durchsetzungsmittel bliebe folgenlos. Auch ob und wie sich der neue Aufschlag mit einer Modernisierungsumlage kombinieren lässt, sagen die Eckpunkte nicht.

Der Zeitrahmen ist ebenfalls offen. Das Ministerium nennt kein Datum für den Referentenentwurf und keines für das Inkrafttreten, sondern nur die Absicht, das Verfahren so schnell wie möglich zu führen. Der nächste sichtbare Schritt ist der Referentenentwurf aus dem Wirtschaftsministerium, der die Eckpunkte in Paragrafen übersetzt. Erst an ihm lässt sich prüfen, ob die 0,50 Euro so im Text stehen wie in der Absichtserklärung.

Quellen

  1. Erleichterter Ausbau der Wärmenetze nimmt Fahrt auf, Bundeskabinett beschließt Eckpunkte zum Wärmenetzpaket Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) · pressemitteilung ·
  2. Paragraf 556c BGB, Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz ·
  3. Paragraf 559e BGB, Mieterhöhung nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz ·
  4. Paragraf 11 Wärmelieferverordnung, Umstellungsankündigung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · verordnung ·
  5. Zensus 2022, drei Viertel aller Wohnungen mit Gas oder Öl beheizt Statistisches Bundesamt (Destatis) · statistik ·

Zur Transparenz. Dieser Artikel wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Der Sachstand stammt aus der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kabinettsbeschluss vom 26. August 2026, der geltende Rechtsstand aus dem Wortlaut der genannten Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Eckpunkte-Papier selbst hängt als PDF an der Pressemitteilung, für diesen Artikel wurde die Zusammenfassung des Ministeriums ausgewertet. Die Umrechnung auf 70 Quadratmeter ist eine eigene Rechnung der Redaktion. Es handelt sich um ein Vorhaben im Verfahren und nicht um geltendes Recht, der Artikel ist keine Rechtsberatung.

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