Energie
Der Zuschuss auf die Stromnetzkosten läuft weiter, warum das trotzdem eine Kürzung ist
Das Bundeskabinett hat am 2. September einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 fortschreibt. Die Mitteilung des Ministeriums spricht von Entlastung für alle Stromkunden. Der Entwurf selbst nennt eine Zahl, die in der Mitteilung fehlt, nämlich 5,525 Milliarden Euro im Jahr. Für 2026 waren es 6,5 Milliarden.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Was das Kabinett beschlossen hat
Am 2. September 2026 hat die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beschlossen. Der eine ändert die Ausschreibungsregeln für Windenergie auf See. Der andere fügt einen neuen Paragrafen 24d in das Energiewirtschaftsgesetz ein und regelt damit einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029.
Um zu verstehen, was dieser Zuschuss tut, braucht es einen Blick auf deine Stromrechnung. Ein Teil des Preises je Kilowattstunde ist nicht der Strom selbst, sondern das Entgelt für die Netze, durch die er fließt. Das Übertragungsnetz ist dabei die oberste Ebene, also die großen Leitungen für Höchst- und Hochspannung. Seine Kosten werden über die Netzentgelte auf alle Verbraucher umgelegt. Wie dieser Teil des Strompreises entsteht und warum er reguliert ist statt am Markt gebildet, steht ausführlich in Wem gehören Deutschlands Stromnetze.
Der Zuschuss setzt genau dort an. Der Bund übernimmt einen Teil dieser Netzkosten, damit das Entgelt sinkt, das am Ende auf der Rechnung steht. Neu ist das Instrument nicht, für das Jahr 2026 gab es bereits einen solchen Zuschuss nach Paragraf 24c des Energiewirtschaftsgesetzes.
Der Zuschuss 2026 und der Zuschuss ab 2027
Die Zeile zur Wirkung bezieht sich auf Haushaltskunden. Der Entwurf führt die Senkung von 2026 im Wesentlichen auf den damaligen Zuschuss zurück und beziffert die künftige Wirkung nicht, er erwartet lediglich spürbare Entlastungen.
| Größe | 2026 | 2027 bis 2029 |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Paragraf 24c EnWG | Paragraf 24d EnWG (neu) |
| Zuschuss je Jahr | 6,5 Milliarden Euro | 5,525 Milliarden Euro |
| Finanzierung | im Entwurf nicht genannt | Klima- und Transformationsfonds |
| Wirkung auf die Netzentgelte | rund 2 Cent je Kilowattstunde weniger | im Entwurf nicht beziffert |
| Status | geltendes Recht | Regierungsentwurf |
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029, Abschnitt D und Begründung, Allgemeiner Teil
Was der Zuschuss kostet
Zuerst, was der Schritt kauft. Ohne den Zuschuss müssten die Übertragungsnetzbetreiber ihre vollen Kosten über die Entgelte hereinholen, und die Netzentgelte lägen spürbar höher. Der Netzausbau läuft, seine Kosten fallen an, und sie landen ohne Eingriff bei den Verbrauchern und der Industrie. Der Entwurf nennt als Alternative ausdrücklich keine. Drei Jahre Planbarkeit sind für Netzbetreiber und für Unternehmen, die Strompreise kalkulieren müssen, ein echter Wert, und die Zahlung ist als Anspruch gegen die Bundesrepublik ausgestaltet, also nicht als Zusage, die jedes Jahr neu erstritten werden muss.
Dann die Vorgeschichte, und hier wird es unbequem. Für 2026 lag der Zuschuss bei 6,5 Milliarden Euro. Der Entwurf schreibt selbst, die 2026 beobachteten Senkungen der Netzentgelte seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, und beziffert sie für Haushaltskunden auf durchschnittlich rund zwei Cent je Kilowattstunde. Künftig sind es 5,525 Milliarden Euro. Das sind 975 Millionen Euro weniger im Jahr, exakt 15 Prozent. Für die künftige Wirkung nennt der Entwurf keine Zahl mehr, er erwartet nur noch spürbare Entlastungen.
Dazu die Frage, wer es trägt. Bezahlt wird aus dem Klima- und Transformationsfonds, einem Sondervermögen des Bundes. Die Kosten des Netzausbaus verschwinden dadurch nicht, sie wechseln den Träger. Statt über die Stromrechnung nach Verbrauch werden sie über die öffentliche Kasse aufgebracht. Wer wenig Strom verbraucht und viel Steuern zahlt, steht damit schlechter als vorher, wer viel verbraucht und wenig zahlt, besser. Das ist keine Nebenwirkung, sondern der Kern des Instruments, und die Mitteilung des Ministeriums benennt ihn nicht.
Mein Urteil, und der Maßstab ist das Ziel, das der Entwurf sich selbst setzt. Er will die Übertragungsnetzentgelte senken. Daran gemessen ist die Zahl der ehrlichere Teil der Nachricht als das Wort Entlastung in der Pressemitteilung. Gegenüber einem Zustand ohne Zuschuss entlastet der Entwurf, gegenüber 2026 kürzt er. Beide Sätze sind wahr, und nur der erste steht in der Mitteilung. Ich halte das für die eigentliche Nachricht dieses Kabinettsbeschlusses.
Was das auf deiner Stromrechnung heißt
Die einzige belastbare Zahl zur Wirkung steht für das Jahr 2026. Dort sanken die Netzentgelte für Haushaltskunden nach repräsentativen Stichproben um durchschnittlich rund zwei Cent je Kilowattstunde, und der Entwurf führt das im Wesentlichen auf den Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zurück.
Was daraus für 2027 folgt, rechnet der Entwurf nicht vor. Wer den kleineren Betrag im gleichen Verhältnis übersetzt, landet bei etwa 1,7 Cent je Kilowattstunde. Das ist eine Überschlagsrechnung von uns und keine Angabe der Bundesregierung, und sie unterstellt, dass die Entlastung proportional mit dem Zuschuss läuft. Genau das sagt der Entwurf nicht, er nennt für die Jahre ab 2027 nur spürbare Entlastungen. Für einen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch wären die verbleibenden gut 0,3 Cent Unterschied rund 10 Euro im Jahr, netto und vor der Umsatzsteuer.
Wichtiger als diese Größenordnung ist ein Vorbehalt, den der Entwurf selbst macht. Die Höhe der Entlastung fällt regional unterschiedlich aus. Sie hängt davon ab, welcher Anteil der Übertragungsnetzkosten in das Entgelt des jeweiligen Verteilernetzbetreibers fließt, und dieser Anteil ist von Region zu Region verschieden. Ein bundesweiter Durchschnitt sagt deshalb wenig über deine konkrete Rechnung. Was er sagt, steht auf deiner eigenen Abrechnung in der Zeile Netzentgelt.
Wie das Geld fließt
Empfänger sind nicht die Verbraucher und nicht die Stromversorger, sondern die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Sie bekommen laut Entwurf einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf den jährlichen Zuschuss, ausgezahlt in zehn gleichen Raten jeweils zum 15. eines Monats von Februar bis November.
Aufgeteilt wird nach dem Anteil, den die Erlösobergrenze eines Betreibers an der Summe aller Erlösobergrenzen hat. Die Erlösobergrenze ist der Betrag, den ein Netzbetreiber in einem Jahr über Entgelte einnehmen darf, festgelegt von der Bundesnetzagentur. Wer eine größere Obergrenze hat, bekommt einen größeren Anteil am Zuschuss. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung im Rahmen der Festlegung dieser Obergrenzen, ein eigenes Prüfverfahren entsteht dafür nicht.
Diese Konstruktion ist der Grund, warum der Zuschuss ohne Antrag und ohne Formular bei dir ankommt. Er senkt die Kosten, bevor daraus ein Entgelt wird. Der Entwurf hält deshalb fest, dass für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.
Was offen ist
Der Entwurf ist ein Regierungsentwurf und kein Gesetz. Er geht als Nächstes an Bundesrat und Bundestag, und die Beträge können sich im Verfahren noch ändern. In Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung.
Offen bleibt vor allem, was nach 2029 passiert. Der Zuschuss ist ausdrücklich auf drei Kalenderjahre begrenzt, und der Netzausbau endet dort nicht. Fällt die Zahlung danach weg, ohne dass die Kosten gesunken sind, springt das Entgelt in einem Schritt um den vollen Betrag nach oben. Das ist keine Prognose, sondern die Mechanik einer befristeten Zahlung, und sie gilt genauso für jede Verlängerung, die dann wieder nur drei Jahre trägt.
Zweitens hängt der Zuschuss an einer Finanzierungsquelle, die selbst nicht unbegrenzt ist. Der Klima- und Transformationsfonds speist sich unter anderem aus Einnahmen des Emissionshandels, und was dort hineinfließt, schwankt mit dem Zertifikatspreis. Der Entwurf nennt als Grundlage die bisherige Finanzplanung. Drittens sagt der Entwurf nichts darüber, wie sich die anderen Bestandteile des Strompreises entwickeln. Ein niedrigeres Netzentgelt kann von einem höheren Beschaffungspreis oder von steigenden Abgaben aufgezehrt werden, und dann sieht der Kunde von der Entlastung nichts, obwohl sie stattgefunden hat.
Quellen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
- Bundesregierung beschließt Gesetzentwürfe zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See und zum Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten
- Energiewirtschaftsgesetz, Paragraf 24c Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Jahres 2026
- Energiewirtschaftsgesetz, Paragraf 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Beträge, die Rechtsgrundlagen, die Auszahlungsmodalitäten und die Angabe zur Wirkung des Zuschusses von 2026 stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der auf der Seite der Pressemitteilung als PDF verlinkt ist. Die Pressemitteilung selbst nennt keine Beträge.
Die Umrechnung des kleineren Zuschusses auf etwa 1,7 Cent je Kilowattstunde und der Jahresbetrag für einen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden sind eigene Überschlagsrechnungen. Sie unterstellen, dass die Entlastung proportional zum Zuschuss verläuft. Der Gesetzentwurf trifft diese Aussage nicht, er erwartet für die Jahre ab 2027 lediglich spürbare Entlastungen. Beide Rechnungen sind im Text als Überschlag gekennzeichnet.
Letzte Aktualisierung: 4. September 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 4. September 2026
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung energiepolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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