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Steuern

Die Krypto-Haltefrist soll für Käufe ab 2027 fallen, und ohne bekannten Kaufpreis gilt die Hälfte als Gewinn

Die Krypto-Haltefrist ist noch nicht abgeschafft, aber das Finanzministerium will sie für Bitcoin und andere Kryptowerte streichen, die ab dem 1. Januar 2027 gekauft werden. Gewinne mit solchen Coins würden dann wie Aktiengewinne mit der Abgeltungsteuer belegt, auch nach Jahren, während ältere Coins nach einem Jahr steuerfrei blieben. Kennt die Plattform den Kaufpreis nicht, soll sie die Hälfte des Erlöses als Gewinn ansetzen. Das Kabinett hat den Entwurf noch nicht beschlossen.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion8 Min Lesezeit

Der Entwurf in vier Zahlen

1. Januar 2027
Stichtag, ab dem gekaufte Kryptowerte ohne Frist besteuert würden
Käufe bis zum 31. Dezember 2026 bleiben nach einem Jahr steuerfrei
26,375 %
Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag auf Gewinne aus Neukäufen, ohne Kirchensteuer
heute nach einem Jahr 0 Prozent, davor der persönliche Steuersatz
50 %
des Verkaufserlöses setzt die Plattform als Gewinn an, wenn sie die Angaben zum Kauf nicht ansetzt
bei Aktien sind es 30 Prozent
350 Mio. Euro
Mehreinnahmen im Jahr bei voller Wirkung ab 2029, Schätzung des Ministeriums
2027 rund 70 Mio. Euro

Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2026, Artikel 1 und Begründung; § 43a Absatz 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz

Was im Entwurf des Finanzministeriums steht

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. September den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht und in die Abstimmung mit den anderen Ministerien gegeben. Ein Referentenentwurf ist die erste Fassung aus dem Ministerium, bevor das Kabinett darüber entscheidet. Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins gelten steuerlich heute als private Wirtschaftsgüter, ähnlich wie ein Gemälde oder ein Goldbarren. Ihr Verkaufsgewinn ist nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, davor gilt der persönliche Steuersatz. Warum das bei privaten Verkäufen nicht die 25 Prozent der Aktien sind, haben wir am Beispiel der Spekulationsfrist für Immobilien zerlegt.

Der Entwurf ordnet diese Coins den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, also demselben Topf wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktien und ETFs. Das Gesetz nennt sie Tauschkryptowerte, gemeint ist ein Kryptowert, der als Tauschmittel angenommen wird und von keiner Notenbank oder Behörde ausgegeben oder garantiert ist. Mit der Aufnahme in den neuen § 20 Absatz 2 Nummer 9 wird die Veräußerung nach der Begründung „fristenunabhängig besteuert“, mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, zusammen mit dem Solidaritätszuschlag 26,375 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ausgenommen sind Stablecoins, die als E-Geld-Token ausgegeben werden, und für NFTs und Security-Token gilt weiter das Steuerrecht des Werts, den sie verbriefen.

Gelten soll das nur für Coins, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen. Für ältere Bestände bleiben laut Begründung die bisherigen Regeln der §§ 22 und 23 Einkommensteuergesetz, also die Steuerfreiheit nach einem Jahr. Erträge aus dem Verleihen von Coins und aus passivem Staking, die ab 2027 zufließen, wären ebenfalls Kapitalerträge, auch wenn die verliehenen Coins aus dem alten Bestand stammen. Coins aus einem Airdrop bekommen einen Kaufpreis von 0 Euro, beim Verkauf ist dann der ganze Erlös Gewinn.

Den Steuerabzug sollen ab dem 1. Januar 2028 inländische Krypto-Plattformen und deutsche Zweigstellen ausländischer Anbieter übernehmen, so wie heute Bank und Broker bei Aktien. Für Verkäufe im Jahr 2027 und bei Plattformen ohne Sitz in Deutschland bleibt es bei der Angabe in der Steuererklärung. Das Ministerium rechnet bei voller Wirkung ab 2029 mit 350 Millionen Euro Mehreinnahmen im Jahr und nennt das selbst eine vorsichtige Schätzung.

Alter Bestand, Neukauf und Aktie nebeneinander

Wie ein Gewinn nach dem Referentenentwurf besteuert würde, je nachdem, wann der Coin gekauft wurde, im Vergleich zu einer Aktie. Steuersätze ohne Kirchensteuer. Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs bleibt wegen der Teilfreistellung zusätzlich ein Teil des Gewinns steuerfrei.

Coin gekauft bis 31.12.2026Coin gekauft ab 1.1.2027 (Entwurf)Aktie
Gewinn nach mehr als einem Jahrsteuerfrei26,375 Prozent26,375 Prozent
Gewinn innerhalb eines Jahrespersönlicher Steuersatz, bis 45 Prozent26,375 Prozent, auf Antrag der niedrigere persönliche Satz26,375 Prozent, auf Antrag der niedrigere persönliche Satz
Was steuerfrei bleibtalle privaten Verkaufsgewinne des Jahres zusammen unter 1.000 Euro1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag, gemeinsam mit Zinsen, Dividenden und Fondsgewinnen1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag
Wer die Steuer abführtdu über die Steuererklärung2027 du, ab 2028 die deutsche Plattformdie deutsche Bank oder der Broker
Plattform kennt den Kaufpreis nichtab 2028 wie ein Neukauf, Abzug auf 50 Prozent des Erlöses, Erstattung über die SteuererklärungAbzug auf 50 Prozent des ErlösesAbzug auf 30 Prozent des Erlöses
Verluste verrechnennur mit Gewinnen aus privaten Verkäufenmit anderen Kapitalerträgen, nicht mit dem alten Bestandmit anderen Kapitalerträgen, Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen

Was der Entwurf kostet

Für den Entwurf spricht zuerst die Gleichbehandlung. Ein Kursgewinn mit einer Aktie ist auch nach zehn Jahren steuerpflichtig, ein Gewinn mit Bitcoin nach 366 Tagen gar nicht, obwohl das Ministerium beide als Kapitalanlage sieht, begründet mit der „spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung“ der Coins. Wer kurzfristig handelt und einen hohen Steuersatz hat, zahlt künftig 25 Prozent statt bis zu 45 Prozent. Der Abzug an der Quelle nimmt allen, die nur bei einer deutschen Plattform kaufen und verkaufen, die eigene Rechnung ab. Und der alte Bestand bleibt unangetastet, eine Rückwirkung sieht der Entwurf nicht vor.

Die erste Rechnung betrifft genau diese Begründung. Gold in Barren und Münzen ist ebenso liquide und nutzt sich ebenso wenig ab, und es bleibt im § 23 mit seiner Frist von einem Jahr. Im Finanzausschuss des Bundestags war am 20. Mai ein Gesetzentwurf der Grünen, der die Frist für Kryptowerte ebenfalls streichen wollte, auch mit dem Einwand abgelehnt worden, Kryptowerte würden dann anders besteuert als Edelmetalle. Der Entwurf des Ministeriums zieht dieselbe Grenze und geht auf Edelmetalle nicht ein.

Die zweite Rechnung steckt im Steuerabzug. Eine Plattform, auf die jemand Coins aus einer eigenen Wallet überträgt, kennt deren Kaufpreis nicht, und der Entwurf ersetzt dieses fehlende Wissen durch die Annahme, die Hälfte des Verkaufserlöses sei Gewinn. Zuerst soll sie zwar die Angaben des Anlegers ansetzen, welche Angaben sie annehmen darf und wie sie sie prüft, regelt aber erst eine Verordnung. Werden die Angaben nicht angesetzt, gilt der Coin als nach dem 31. Dezember 2026 gekauft. Bei 10.000 Euro Erlös behält die Plattform dann 1.318,75 Euro ein, auch wenn der Coin aus dem steuerfreien alten Bestand stammt oder mit Verlust verkauft wurde. Bei Aktien setzt das Gesetz in derselben Lage 30 Prozent an, dort wären es 791,25 Euro. Was zu viel abgezogen wurde, kommt erst über die Steuererklärung zurück. Offen ist auch, welche Coins bei einem Verkauf als zuerst gekauft gelten, das soll nach dem neuen § 20 Absatz 4b ebenfalls eine Verordnung festlegen. Wer alte und neue Bitcoin auf demselben Konto hält, erfährt erst dort, ob ein Verkauf steuerfrei bleibt oder 26,375 Prozent kostet.

Ob Kursgewinne nach einem Jahr steuerfrei bleiben sollten, messe ich hier nicht, das ist eine Frage des Ziels. Ich messe den Entwurf an seiner eigenen Begründung, und dort halte ich ihn für nicht fertig. Die Gleichstellung mit der Aktie hält er genau dort nicht durch, wo die Plattform den Kaufpreis nicht kennt. Das Wissen über Kaufdatum und Kaufpreis hat der Anleger, und statt festzulegen, wie er es nachweist, setzt der Entwurf eine Pauschale, die über der für Aktien liegt und den steuerfreien alten Bestand mit erfasst. Zahlen würden das zuerst die, die ihre Coins zwischen Wallet und Plattform bewegen. Messen lässt sich der Entwurf daran, ob die Verordnung zu Nachweis und Reihenfolge vor dem ersten Steuerabzug 2028 vorliegt und ob die Pauschale bei den 30 Prozent landet, die für Aktien gelten.

Für wen es teurer wird und für wen günstiger

Teurer wird es für alle, die ab 2027 kaufen und länger als ein Jahr halten, denn dort steht heute 0 und künftig 26,375 Prozent. Günstiger kann es für alle werden, die innerhalb eines Jahres verkaufen und einen persönlichen Steuersatz über 25 Prozent haben. Wer wenig verdient, kann wie bei Aktien beantragen, dass statt der 25 Prozent sein niedrigerer persönlicher Satz gilt.

Auch der steuerfreie Betrag ändert seine Form. Heute bleiben private Verkaufsgewinne frei, solange sie im Jahr zusammen unter 1.000 Euro liegen. Liegen sie darüber, ist der ganze Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze. Als Kapitalerträge fielen neue Krypto-Gewinne unter den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, für zusammen veranlagte Paare 2.000 Euro. Er wird immer abgezogen, aber Zinsen, Dividenden und Fondsgewinne teilen ihn sich, und wer ihn mit dem Tagesgeld schon ausschöpft, hat für Coins nichts mehr übrig.

Verluste bleiben in getrennten Töpfen. Ein Verlust mit einem alten Coin lässt sich weiter nur mit Gewinnen aus privaten Verkäufen verrechnen, ein Verlust mit einem neuen nur mit Kapitalerträgen. Wer 2027 einen alten Bitcoin mit Verlust und einen neuen mit Gewinn verkauft, kann beides nicht gegeneinander rechnen.

Ist die Krypto-Haltefrist schon abgeschafft?

Nein. Bis zum 27. Oktober hat das Bundeskabinett den Entwurf nicht beschlossen, im Pressedienst des Finanzministeriums steht dazu keine Mitteilung. Nach dem Kabinett müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen, das Gesetz braucht die Zustimmung der Länder. In Kraft treten soll es am 1. Januar 2027. Bis zur Verkündung kann sich jeder Punkt noch ändern, auch der Stichtag.

Der Vorstoß ist nicht der erste. Die Grünen wollten die Frist für Kryptowerte mit der Drucksache 21/5752 schon im Mai streichen. Ihr Entwurf scheiterte am 20. Mai im Finanzausschuss, die SPD-Fraktion teilte das Ziel, wollte aber auf die Vorschläge des Finanzministers warten. Diese Vorschläge liegen jetzt als Referentenentwurf vor.

Was du jetzt prüfen kannst

Am meisten hängt am Kaufdatum und am Kaufpreis jedes Coins. Wer Bitcoin oder Ether aus der Zeit vor 2027 hält, kann die Transaktionshistorie jeder Plattform und jeder Wallet schon jetzt exportieren und ablegen. Ab 2028 entscheidet dieser Nachweis darüber, ob ein Verkauf als steuerfreier alter Bestand durchgeht oder ob die Plattform erst einmal auf die Hälfte des Erlöses Steuer abzieht. Welche Belege dafür reichen, steht erst in der Verordnung.

Eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung folgt aus dem Entwurf nicht. Er ist ein Entwurf, der Stichtag kann sich im Verfahren verschieben, und die Steuer ist neben dem Kursrisiko nur ein Teil der Rechnung. Wer größere Bestände hat oder regelmäßig zwischen Plattformen wechselt, bespricht die eigene Lage besser mit einer Steuerberatung.

Quellen

  1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen Bundesministerium der Finanzen · gesetzentwurf ·
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, Übersichtsseite Bundesministerium der Finanzen · gesetzentwurf ·
  3. § 23 Einkommensteuergesetz (private Veräußerungsgeschäfte) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz
  4. § 43a Einkommensteuergesetz (Bemessung der Kapitalertragsteuer) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz
  5. § 20 Einkommensteuergesetz (Kapitalvermögen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz
  6. § 32d Einkommensteuergesetz (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz
  7. Grüne scheitern mit Vorstoß zu Steuern auf Kryptowerte (hib) Deutscher Bundestag, heute im bundestag · pressemitteilung ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen im Wortlaut, mit Gesetzestext, Begründung und Schätzung der Mehreinnahmen, dazu die geltenden Paragrafen des Einkommensteuergesetzes und die Kurzmeldung des Bundestags zur Ausschussberatung im Mai. Die Rechenbeispiele zum Steuerabzug sind aus den Prozentsätzen des Entwurfs und des geltenden Rechts abgeleitet, ohne Kirchensteuer. Dass neue Krypto-Gewinne unter den Sparer-Pauschbetrag fielen, folgt aus ihrer Zuordnung zu den Kapitalerträgen und steht im Entwurf nicht ausdrücklich.

Letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 27. Oktober 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung eines Gesetzentwurfs und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

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