Energie
Die 35 Milliarden für neue Kraftwerke, warum es fünfzehn Jahresraten sind
Die Europäische Kommission hat am 2. September 2026 den deutschen Kapazitätsmechanismus beihilferechtlich genehmigt. Die Kosten beziffert sie auf bis zu 35,2 Milliarden Euro. Zwei Absätze weiter steht der Jahresbetrag, und der liegt zwischen 0,9 und 2,3 Milliarden Euro. Am 8. September läuft die erste Ausschreibung, und wie die Kosten auf die Stromrechnung kommen, ist noch nicht entschieden.
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Brüssel hat den Weg frei gemacht, das Gesetz gilt schon
Die Europäische Kommission hat am 2. September 2026 einen deutschen Kapazitätsmechanismus nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt, Verfahren SA.106805. Vergütet wird ab 2031 nicht der gelieferte Strom, sondern die Bereitschaft, Strom liefern zu können. Ein Kraftwerk bekommt Geld dafür, dass es verfügbar ist, auch wenn es in einem Jahr kaum läuft.
Das deutsche Gesetz dazu steht bereits. Der Bundestag hat das Stromversorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz am 9. Juli 2026 beschlossen, es ist seit Juli in Kraft und trägt in seinem Paragrafen 87 einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Genau der ist mit dem Beschluss vom 2. September erledigt.
Die Bundesnetzagentur hat die erste Ausschreibung am 21. Juli bekannt gemacht. Gebote sind bis zum 8. September einzureichen. Ausgeschrieben sind 4.500 Megawatt gesicherte Leistung, also der Teil der Kraftwerksleistung, auf den man sich im Notfall verlassen kann. Im Gesetz heißt diese Größe reduzierte Leistung. Weil verschiedene Techniken unterschiedlich zuverlässig sind, rechnet das Verfahren jede Anlage mit einem eigenen Faktor um. Nach Angaben der Bundesnetzagentur entsprechen die 4.500 Megawatt gesicherter Leistung ungefähr 5 Gigawatt Gaskraftwerksleistung.
Ein zweiter Gebotstermin über noch einmal 4.500 Megawatt folgt am 29. Dezember 2026. Was beim ersten Termin nicht vergeben wird, erhöht die Menge beim zweiten. Weitere Ausschreibungen sind für 2027 und 2029 geplant.
Fünfzehn Jahresraten, keine einmalige Summe
In der Mitteilung der Kommission stehen die Kosten mit 15,6 bis 35,2 Milliarden Euro. Diese Spanne ist überall zitiert worden. Zwei Absätze weiter steht in derselben Mitteilung, was das pro Jahr bedeutet. Für 2031 rechnet die Kommission mit 1 bis 3 Milliarden Euro, für die Jahre 2032 bis 2045 mit jährlich 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro.
Beide Zahlen stimmen, und sie widersprechen sich nicht. Die 35,2 Milliarden sind die Summe der Jahresbeträge über die Laufzeit. Die Gegenprobe geht exakt auf. Drei Milliarden Euro für das Jahr 2031, dazu vierzehn Jahre zu je 2,3 Milliarden, ergibt genau 35,2 Milliarden Euro.
Es ist dieselbe Rechnung wie bei einer Miete. Niemand sagt, seine Wohnung koste 180.000 Euro, weil er fünfzehn Jahre lang tausend Euro im Monat zahlt. Bei der Miete ist allen klar, dass die relevante Zahl die monatliche ist. Bei einem Staatsprogramm mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren wird stattdessen die Summe zitiert, und die klingt fünfzehnmal so groß.
Warum die Zahl so ungewöhnlich lang läuft, hat einen sachlichen Grund. Ein Gaskraftwerk wird nicht gebaut, wenn es nur eine Zusage über drei Jahre gibt, dafür ist die Investition zu groß. Die fünfzehn Jahre sind der Preis dafür, dass überhaupt jemand baut. Sie sind zugleich der Grund, warum die Gesamtsumme so groß aussieht.
Was in der Mitteilung steht und was daraus folgt
Die ersten beiden Zeilen stehen wörtlich in der Mitteilung der Kommission. Die dritte ist die Gegenprobe aus dem Gesetz, sie zeigt, wie eine Jahresrate zustande kommt, wenn beide Ausschreibungen zum Höchstwert zuschlagen.
| Größe | Wert |
|---|---|
| Kosten über die gesamte Laufzeit | 15,6 bis 35,2 Milliarden Euro |
| Kosten im Jahr 2031 | 1 bis 3 Milliarden Euro |
| Kosten je Jahr, 2032 bis 2045 | 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro |
| Ausgeschrieben 2026, beide Termine | 9.000 Megawatt gesicherte Leistung |
| Höchstwert je Megawatt und Jahr | 244.000 Euro |
| Rechnerische Obergrenze je Jahr | rund 2,2 Milliarden Euro |
Quelle: Europäische Kommission IP/26/1778 sowie Stromversorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz, Paragrafen 4 und 39
Wer zahlt, steht im Gesetz, woher das Geld kommt nicht
Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig und lückenhaft zugleich. Nach Paragraf 74 hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Kapazitätsvergütung an den Betreiber zu zahlen, berechnet als Gebotswert mal gebotener gesicherter Leistung, fällig innerhalb von 60 Werktagen nach jedem Verpflichtungsjahr. Der Empfänger und der Zahler stehen also fest.
Was nicht im Gesetz steht, ist der Weg von dort zur Stromrechnung. Das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes führt keinen Abschnitt zu einer Umlage, zu Netzentgelten oder zu einer Kostenwälzung. Geregelt sind Ausschreibung, Präqualifizierung, Sicherheiten, Zuschläge und Pönalen, aber nicht die Refinanzierung. Nach übereinstimmenden Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren soll das ein eigenes Gesetz zum Kapazitätsmarkt regeln, erwartet wird es für 2027.
Dass Kosten eines Übertragungsnetzbetreibers am Ende bei den Stromkunden landen, ist der Normalfall und kein Verdacht. Über welchen Kanal das läuft und wer dabei entlastet oder belastet wird, haben wir in Wem gehören Deutschlands Stromnetze beschrieben. Neu ist hier nur, dass dieser Kanal für den Kapazitätsmechanismus noch nicht bestimmt ist.
Für den Leser hat das eine praktische Folge. Wer heute liest, die neuen Kraftwerke kosteten ihn einen bestimmten Betrag im Jahr, liest eine Annahme und keine beschlossene Zahl.
Was der Beschluss kostet
Was der Schritt kauft, ist ein echtes Problem. Deutschland nimmt Kohlekraftwerke vom Netz, und der Wind weht nicht auf Bestellung. Ohne steuerbare Reserve braucht das System in einer windstillen Woche im Januar entweder Importe oder Abschaltungen. Der Mechanismus kauft dafür eine Zusage über fünfzehn Jahre, und er kauft sie im Wettbewerb, was ihn billiger macht als eine ausgehandelte Einzelzusage. Neue Gaskraftwerke mit einem Fünfzehn-Jahres-Vertrag müssen wasserstofffähig sein, und alle geförderten Kapazitäten müssen spätestens 2045 klimaneutral betrieben werden. Das ist kein Freibrief für Erdgas auf Dauer.
Ein Teil des Geldes fließt außerdem zurück, und das gehört in dieselbe Spalte. Nach Paragraf 81 des Gesetzes zahlt ein Kapazitätsverpflichteter einen Preisspitzenausgleich an den Netzbetreiber, sobald der Börsenpreis für Strom eine festgelegte Schwelle übersteigt, und zwar unabhängig davon, ob seine Anlage in dieser Viertelstunde überhaupt läuft. Wer die Vergütung kassiert, gibt in teuren Stunden also etwas ab. Wie viel das über die Laufzeit ausmacht, hängt an Preisen, die niemand kennt, weshalb es in keiner der genannten Zahlen als Abzug auftaucht.
Bei der Passung wird es enger, und zwar innerhalb derselben Mitteilung. Die Kommission schreibt, der Mechanismus stehe allen Technologien offen, also Erzeugung, Speicherung und Laststeuerung. Zwei Absätze weiter steht, dass die ersten Auktionen zusätzlichen Langzeitkapazitäten vorbehalten sind und erst die Ausschreibungen 2027 und 2029 allen Technologien offenstehen. Dazu kommt eine Hürde aus dem deutschen Gesetz. Wer einen Vertrag über fünfzehn Jahre will, muss nach Paragraf 14 mindestens 431.000 Euro je Megawatt gesicherter Leistung investieren. Das ist eine Neubau-Schwelle, und sie wirkt in den ersten beiden Runden wie ein Filter zugunsten dessen, was sich mit dieser Summe neu bauen lässt.
Bei der Frage, wer es trägt, fällt die Reihenfolge auf. Die Leitlinien, nach denen die Kommission geprüft hat, verlangen ausdrücklich, dass Kapazitätsmechanismen nicht zu höheren Strompreisen für die Verbraucher führen. Geprüft und genehmigt ist jetzt ein Mechanismus, dessen Refinanzierung noch niemand beschlossen hat. Die Prüfung, ob die Kosten bei den Verbrauchern landen, kann also erst an einem Gesetz stattfinden, das es noch nicht gibt.
Mein Urteil, gemessen an dem Maßstab, den die Kommission selbst anlegt. Die Versorgungssicherheit ist ein reales Ziel und der Weg über eine Auktion ist der richtige, weil er den Preis von Bietern setzen lässt und nicht von einem Ministerium. Die Lücke liegt in der Reihenfolge. Ein Programm über fünfzehn Jahre wird gestartet, bevor feststeht, wer es bezahlt, und die erste Auktion läuft in wenigen Tagen. Das ist kein Vorwurf an eine Behörde und keine Aussage darüber, ob 2,2 Milliarden Euro im Jahr zu viel sind. Es ist die Feststellung, dass die Kostenfrage nach hinten geschoben wurde, obwohl sie die einzige ist, die den Stromkunden betrifft.
Was das für deine Stromrechnung heißen könnte
Weil der Verteilungsschlüssel fehlt, lässt sich der Betrag je Haushalt nicht ausrechnen. Man kann ihn aber eingrenzen, wenn man die Annahme offen dazusagt. Nimmt man an, dass die Kosten gleichmäßig auf jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde verteilt werden, ergibt sich aus zwei bekannten Zahlen eine Größenordnung.
In das deutsche Stromnetz wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 rund 431,5 Milliarden Kilowattstunden eingespeist. Verteilt man darauf den unteren Jahresbetrag von 0,9 Milliarden Euro, sind das gut 0,2 Cent je Kilowattstunde. Beim oberen Wert von 2,2 Milliarden Euro sind es gut 0,5 Cent.
Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden macht das rund 7 bis 18 Euro im Jahr. Zum Vergleich, allein die Netzentgelte machen bei einem Haushaltsstrompreis etwa ein Drittel aus.
Diese Rechnung ist bewusst grob und sie steht unter drei Vorbehalten. Der Verteilungsschlüssel ist nicht beschlossen, sie könnte also anders ausfallen. Die Zuschläge könnten unter dem Höchstwert liegen, dann wird es billiger. Und die Zahlung beginnt erst 2031, bis dahin ändert sich der Stromverbrauch. Wer den Betrag für den eigenen Haushalt einordnen will, findet in Stromkosten berechnen die Bestandteile der Rechnung im Einzelnen.
Was noch offen ist
Das Ergebnis der ersten Auktion ist der nächste harte Datenpunkt. Es zeigt, ob die 4.500 Megawatt überhaupt zusammenkommen und zu welchem Preis. Liegen die Zuschläge deutlich unter 244.000 Euro je Megawatt, wird die ganze Rechnung kleiner. Kommt die Menge nicht zusammen, wandert sie in den Dezember-Termin.
Offen ist zweitens das Finanzierungsgesetz. Erst dort steht, ob die Kosten über Netzentgelte, über eine eigene Umlage oder über den Bundeshaushalt laufen. Diese Entscheidung bestimmt auch, ob Industriebetriebe teilweise ausgenommen werden, denn bei bestehenden Umlagen ist das die Regel und nicht die Ausnahme.
Drittens ist der hier genehmigte Mechanismus nicht der letzte. Die Kommission hält in ihrer Mitteilung fest, dass Deutschland 2027 einen weiteren, strukturellen Kapazitätsmechanismus für die Zeit ab 2032 einführen will, mit eigenem Budget und außerhalb dieses Beschlusses. Die 35,2 Milliarden Euro sind also die Obergrenze für dieses Programm und nicht für die Kraftwerksförderung insgesamt.
Quellen
- Kommission genehmigt deutschen Kapazitätsmechanismus von bis zu 35 Mrd. EUR zur Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung
- Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- StromVKG, Paragraf 4, Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
- StromVKG, Paragraf 39, Höchstwert
- StromVKG, Paragraf 74, Kapazitätsvergütung
- StromVKG, Paragraf 14, Mindestinvestitionsschwellen
- StromVKG, Paragraf 81, Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
- Start der Ausschreibungen für neue Kraftwerkskapazitäten
- Bundestag beschließt Sicherung der Stromversorgung
- Stromerzeugung, Erzeugung und Einspeisung von Strom in Deutschland
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus der Mitteilung der Europäischen Kommission, dem Gesetzestext und den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur entnommen und im Text mit Quellen verknüpft. Die Umrechnung auf Cent je Kilowattstunde ist eine eigene Überschlagsrechnung unter einer im Text genannten Annahme.
Letzte Aktualisierung: 3. September 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 3. September 2026
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung energiepolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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