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Tokenisiertes Gold: was du eigentlich hältst, wenn im Depot Gold steht
Stand 10. August 2026. Die britische Finanzaufsicht arbeitet an Regeln für tokenisiertes Gold, London hält rund 70 Prozent des weltweiten Goldhandels. Gehandelt wird dort zu über 90 Prozent nicht Metall, sondern ein Anspruch auf Metall. Ein Token ändert daran nichts, denn er macht eine Forderung übertragbar, nicht zu einer Sache. Dieselbe Unterscheidung entscheidet im deutschen Depot über Insolvenzrang und Steuer.
Die Zerlegung in Zahlen
Quelle: London Bullion Market Association, britische Finanzaufsicht und Bundesfinanzhof, Stand August 2026
Warum London sein Gold gerade digitalisiert
Die britische Finanzaufsicht arbeitet an einem Regelwerk für tokenisiertes Gold. Sie prüft, wie sich digitale Abbildungen von physischem Gold im Großhandel einsetzen lassen, und fragt die Branche ausdrücklich, ob solche Token als Sicherheit für andere Geschäfte taugen sollen. Ein Rückmeldepapier ist für das Ende des Sommers angekündigt, eine breitere Tokenisierungs-Landkarte für später im Jahr. Gesprächspartner sind die großen Banken des Marktes.
Der Anlass ist nicht Technikbegeisterung, sondern Standortpolitik. London wickelt rund 70 Prozent des weltweiten Goldhandels ab, und dieser Anteil ist keine Naturkonstante. Schanghai und Hongkong bauen eigene Handelsplätze auf, und ein Markt, der über Telefon, Fax und Kontoauszug läuft, wirkt neben einem digitalen Wettbewerber alt. Wer den Handel schneller, teilbarer und rund um die Uhr abwickelbar macht, verteidigt seinen Platz.
Die Erzählung, die daraus in der Berichterstattung wird, klingt einfach. Gold werde digital, und digital heiße bequemer, schneller und für kleinere Beträge zugänglich. Das stimmt sogar. Nur beantwortet es nicht die Frage, die ein Anleger eigentlich stellen müsste, und die lautet nicht, wie schnell etwas übertragen wird, sondern was dabei übertragen wird. Ein Token ist eine Hülle. Was in ihr steckt, entscheidet weiterhin ein Vertrag.
Wo die Sache aufhört und die Forderung anfängt
Der Londoner Markt kennt zwei Kontoarten, und der Unterschied zwischen ihnen ist der ganze Artikel. Bei der zugeordneten Verwahrung (allocated) gehören dem Kunden bestimmte Barren. Sie stehen mit Nummer, Feingehalt und Raffineriemarke auf einer Gewichtsliste, sie liegen getrennt vom Bestand der Bank, und der Kunde behält den vollen Eigentumstitel. Der Verwahrer ist dann nur Verwahrer. Aus dieser Konstruktion entsteht kein Kreditrisiko, weil dem Kunden gehört, was im Tresor liegt.
Bei der nicht zugeordneten Verwahrung (unallocated) besitzt der Kunde keinen bestimmten Barren, sondern hat einen Anspruch auf eine Menge Metall. Auf dem Kontoauszug steht eine Zahl, dahinter steht eine vertragliche Forderung gegen die Bank, die das Konto führt. Solange alles läuft, ist der Unterschied unsichtbar, denn der Kurs folgt dem Gold, und wer liefern lassen will, bekommt geliefert. Er wird erst in dem einen Moment sichtbar, in dem die Bank selbst in Schwierigkeiten gerät. Dann reiht sich der Inhaber eines nicht zugeordneten Guthabens in die Schlange der ungesicherten Gläubiger ein, während der Inhaber zugeordneter Barren seine Barren herausverlangen kann.
Über 90 Prozent des Handels im Interbanken- und Großhandelsmarkt laufen über nicht zugeordnete Konten. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern der Grund, warum dieser Markt überhaupt funktioniert. Und genau hier liegt der Punkt für die aktuelle Debatte. Wenn ein Markt, der zu über neun Zehnteln aus Forderungen besteht, tokenisiert wird, entsteht in aller Regel ein Token auf eine Forderung. Die Technik macht sie teilbarer und schneller übertragbar. Ob am anderen Ende ein Barren mit Seriennummer liegt oder das Versprechen einer Bank, entscheidet sie nicht.

Dieselbe Unze, verschiedene Hüllen
Drei Wege, Gold zu halten, und die drei Fragen, an denen sie sich unterscheiden. Der Kurs folgt in allen drei Fällen dem Metall, alles andere nicht.
| Hülle | Was du hältst | In der Insolvenz des Anbieters |
|---|---|---|
| Barren oder Münze im eigenen Besitz | die Sache selbst, Eigentum | nicht betroffen, es gibt keinen Anbieter |
| Zugeordnete Verwahrung | bestimmte Barren mit Nummer, getrennt gehalten | herausverlangbar, weil sie dir gehören |
| Nicht zugeordnete Verwahrung | eine Forderung auf eine Menge Metall | ungesicherter Rang in der Gläubigerschlange |
| Wertpapier mit Lieferanspruch | eine Inhaberschuldverschreibung auf Lieferung, besichert | hängt an der Besicherung, nicht am Kursverlauf |
| Fondsanteil ohne Lieferanspruch | eine Beteiligung am Fondsvermögen | Fondsvermögen ist getrennt, aber kein Metallanspruch |
Quelle: London Bullion Market Association, Emissionsbedingungen deutscher Goldwertpapiere und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Stand August 2026
Warum der Markt überhaupt so gebaut ist
Bevor man die Konstruktion für einen Trick hält, lohnt die Frage, welches Problem sie löst. Gold ist schwer, teuer zu lagern und teuer zu versichern. Ein Barren im Standardformat wiegt rund zwölfeinhalb Kilogramm, und jede Bewegung zwischen zwei Tresoren kostet Transport, Versicherung und eine erneute Prüfung der Echtheit. Würde jedes Geschäft dazu führen, dass Metall bewegt wird, wäre der Handel so langsam und so teuer, dass es ihn in dieser Form nicht gäbe.
Die nicht zugeordnete Verwahrung löst genau das. Sie erlaubt es, Ansprüche gegeneinander zu verrechnen, statt Barren zu tragen. Zwei Banken, die am selben Tag in beide Richtungen handeln, buchen am Abend nur die Differenz. In den Londoner Tresoren lagen Ende Juni 2026 rund 9.464 Tonnen Gold, verteilt auf etwa 757.000 Barren bei sieben Verwahrern. Der weit überwiegende Teil davon bewegt sich nie, während die Ansprüche darauf ständig den Besitzer wechseln. Wer daraus eine Deckungslücke lesen will, verwechselt einen Umschlag mit einem Bestand, dazu gleich mehr.
Der Preis dieser Effizienz ist genau die Eigenschaft, um die es hier geht. Wer Ansprüche verrechnet statt Sachen zu übergeben, hat am Ende Ansprüche und keine Sachen. Das ist ein bewusster Tausch, kein Versehen, und für einen Großhändler ist er meistens richtig. Für einen Privatanleger, der Gold gerade wegen seiner Eigenschaft als Sache ohne Gegenpartei hält, ist dieselbe Rechnung eine andere. Er kauft dann ausgerechnet in der Form, die die Eigenschaft entfernt, deretwegen er kauft.
Was im deutschen Depot steht
Für deutsche Anleger ist das keine Londoner Fachfrage, sondern die Beschreibung der eigenen Depotposition. Das größte deutsche Goldwertpapier, Xetra-Gold der Deutsche Börse Commodities GmbH, ist keine Beteiligung an einem Goldbestand, sondern eine Inhaberschuldverschreibung. Jedes Stück verbrieft den Anspruch, vom Emittenten ein Gramm Gold geliefert zu bekommen. Verbrieft ist damit ausdrücklich kein Geldanspruch, sondern ein Anspruch auf eine Sachleistung, und dieser Anspruch ist nach den Bedingungen zu mindestens 95 Prozent mit physisch eingelagertem Gold hinterlegt.
Wie genau das rechtlich einzuordnen ist, hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2015 in ungewöhnlich klaren Worten beschrieben. Er hielt fest, dass der Inhaber nicht Eigentümer des Goldes ist, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Lieferanspruch hat. Das ist bemerkenswert, weil der Satz aus einem Urteil stammt, das den Anlegern steuerlich entgegenkam. Das Gericht hat also nicht die Konstruktion kritisiert, sondern sie nur genau benannt, und diese Benennung steht seither im Raum.
Aus der Konstruktion folgen drei Dinge, die man kennen sollte, ohne dass eines davon ein Vorwurf wäre. Erstens trägt der Anleger ein Risiko, das beim Barren im Schließfach nicht existiert, nämlich das des Emittenten, gedämpft durch die Besicherung. Zweitens kostet die Verwahrung laufend Geld, und diese Kosten mindern über die Zeit die Menge Gold, die hinter einem Stück steht, oder werden separat abgerechnet. Drittens ist der Lieferanspruch praktisch etwas anderes als eine Lieferung. Er lässt sich ausüben, aber mit Vorlauf, mit Kosten und über die Depotbank.
An derselben Frage hängt die Steuer
Wer die Unterscheidung für juristische Feinheit hält, findet ihren Preis in der Steuererklärung. Der Bundesfinanzhof entschied am 12. Mai 2015 unter dem Aktenzeichen VIII R 4/15 und in zwei Parallelverfahren, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung solcher Papiere weder nach Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 noch nach Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar sind. Begründung war, dass Erwerb und Veräußerung steuerlich wie der unmittelbare Erwerb und Verkauf von physischem Gold zu beurteilen sind. Damit greift die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte statt der Abgeltungsteuer.
Sechs Jahre später fiel das Urteil im umgekehrten Fall anders aus, und die Begründung zeigt, worauf es ankommt. Am 12. April 2021 entschied dasselbe Gericht unter dem Aktenzeichen VIII R 15/18 über Anteile an einem Schweizer Goldfonds, der ausschließlich physisches Gold hielt. Gewinne daraus sind Kapitalerträge. Der entscheidende Unterschied war, dass den Anteilseignern ein durchsetzbarer Anspruch auf Lieferung des Goldes fehlte. Eine Rückgabemöglichkeit gab es zwar, aber nur in Standardbarren von zwölfeinhalb Kilogramm, und die Verwahrstelle konnte kleinere Stückelungen ablehnen.
Damit steht das Ergebnis fest, und es ist für einen deutschen Anleger die praktischste Konsequenz des ganzen Themas. Zwei Papiere können denselben Goldpreis abbilden, gleich viel kosten und im Depot nebeneinander liegen, und trotzdem führt das eine nach einem Jahr zu einem steuerfreien Gewinn und das andere zur Abgeltungsteuer. Der Unterschied liegt nicht im Metall und nicht im Kurs, sondern in der Frage, ob du Lieferung verlangen kannst. Ob die Einordnung im Einzelfall trägt, hängt an den konkreten Bedingungen des jeweiligen Papiers und gehört mit dem Steuerberater geprüft, denn dieser Text ersetzt keine Beratung.
Was der Unterschied konkret kostet
Rechne den Steuerhebel einmal an einer Zahl durch, die man sich merken kann. Du legst 10.000 Euro in Gold an, hältst die Position gut ein Jahr, und der Goldpreis steigt in dieser Zeit um 40 Prozent. Der Gewinn beträgt in beiden Fällen 4.000 Euro, denn der Kurs folgt in beiden Hüllen demselben Metall. Beim Papier mit durchsetzbarem Lieferanspruch fällt nach der beschriebenen Rechtsprechung nach Ablauf eines Jahres keine Steuer an, weil der Vorgang wie der Verkauf von physischem Gold behandelt wird. Beim Fondsanteil ohne diesen Anspruch sind die 4.000 Euro Kapitalertrag.
Für den zweiten Fall greift der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, versteuert werden also 3.000 Euro mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,4 Prozent. Das sind knapp 790 Euro, und bei Kirchensteuerpflicht etwas mehr. Auf den Einsatz von 10.000 Euro gerechnet sind das rund acht Prozent, gemessen am Gewinn fast ein Fünftel. Zwei Papiere, dasselbe Metall, derselbe Kursverlauf, und am Ende ein Unterschied in dieser Größenordnung, der allein daran hängt, ob du Lieferung verlangen kannst.
Der zweite Kostenblock ist unauffälliger und wirkt in die andere Richtung. Der Lieferanspruch, an dem die günstigere Behandlung hängt, ist praktisch etwas anderes als eine Lieferung. Wer sein Gold wirklich haben will, meldet das über die Depotbank an, zahlt Ausliefer- und Transportkosten und wartet. Die meisten Anleger üben ihn deshalb nie aus, und das ist auch nicht der Zweck. Der Anspruch ist in erster Linie das Merkmal, das die Konstruktion trägt, und erst in zweiter Linie ein Weg zum Barren. Wer die Hülle wegen der steuerlichen Behandlung wählt, sollte wissen, dass er ein Recht kauft, das er in aller Regel nicht nutzt, das aber vorhanden und durchsetzbar sein muss, damit die Einordnung überhaupt gilt.
Der faire Gegenpunkt
Das stärkste Gegenargument lautet, dass hier eine Konstruktion dramatisiert wird, die seit Jahrzehnten klaglos funktioniert. Es hat Gewicht. Nicht zugeordnete Konten sind kein Nebenprodukt, sondern die Grundlage eines Marktes, der jeden Tag riesige Mengen verrechnet, ohne dass jemand einen Barren tragen muss. Die deutschen Goldwertpapiere sind besichert, die Bestände werden geprüft, und Lieferungen funktionieren. Ein Anleger, der die Konstruktion kennt und trotzdem die Hülle wählt, tauscht bewusst ein kleines Gegenparteirisiko gegen niedrige Kosten und leichte Handelbarkeit. Das ist eine vernünftige Entscheidung und keine Falle.
Auch der naheliegende Sprung von den Zahlen zu einer Knappheits-Erzählung trägt nicht. Dass der Londoner Tresorbestand vielfach im Jahr umgeschlagen wird, ist kein Beleg für fehlendes Metall, sondern die normale Folge davon, dass Ansprüche netto verrechnet werden und dieselbe Unze rechnerisch mehrfach am Tag den Besitzer wechseln kann. Ein Bestand und ein Umsatz sind verschiedene Größen, und wer sie ins Verhältnis setzt und daraus eine Deckungslücke ableitet, macht denselben Fehler wie jemand, der aus dem Jahresumsatz eines Supermarkts auf seinen Lagerbestand schließt. So weit trägt der Einwand vollständig.
Er kippt nur an einer Stelle, und die ist nicht die Konstruktion, sondern ihre Beschreibung. Wer Gold ausdrücklich deshalb hält, weil es ein Vermögenswert ohne Emittent und ohne Gegenpartei ist, kauft mit einer Hülle, die genau eine Gegenpartei einführt, nicht dasselbe Gut. Das kann trotzdem die richtige Wahl sein, aber es ist eine andere Wahl. Und wenn dieselbe Hülle künftig zusätzlich als Sicherheit für andere Geschäfte dient, wie es die britische Aufsicht gerade prüft, wird aus der stillen Kette von Ansprüchen eine, an der weitere Geschäfte hängen. Das ist kein Vorwurf gegen die Tokenisierung, aber es ist ein Grund, die Frage nach dem Rechtsverhältnis nicht der Technikdebatte zu überlassen.
Was das für Anleger heißt
Was heißt das nun für dich, ohne dass daraus eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung wird. Zuerst lohnt eine Übersetzung, die für jede Gold-Hülle funktioniert. Die Frage ist nie, ob der Kurs dem Gold folgt, denn das tut er bei allen genannten Formen. Die Frage ist, was passiert, wenn der Anbieter ausfällt, und die Antwort steht nicht im Verkaufsprospekt-Werbetext, sondern in den Emissionsbedingungen. Drei Punkte reichen für eine Einordnung. Gibt es einen durchsetzbaren Lieferanspruch, und in welcher Stückelung. Wie hoch ist die physische Hinterlegung und wie wird der Rest abgedeckt. Und liegt das Metall dem Anleger zugeordnet oder im Bestand des Anbieters.
Zweitens ist die Kostenseite Teil derselben Rechnung und wird oft übersehen. Lagerung und Versicherung von Gold kosten laufend Geld, und dieses Geld wird bei einer Hülle immer bezahlt, entweder über eine ausgewiesene Gebühr oder dadurch, dass die hinterlegte Menge je Stück über die Jahre sinkt. Ein zinsloser Vermögenswert mit laufenden Haltekosten verhält sich anders als eine Anlage, die etwas ausschüttet, und dieser Unterschied wächst mit der Haltedauer. Wer Gold für Jahrzehnte denkt, sollte diese Kosten einmal über den ganzen Zeitraum durchrechnen, statt sie als Nachkommastelle zu behandeln.
Und drittens gehört die steuerliche Seite in dieselbe Prüfung, weil sie an derselben Konstruktionsfrage hängt und nicht am Metall. Ein Papier mit durchsetzbarem Lieferanspruch wird nach der beschriebenen Rechtsprechung anders behandelt als ein Fondsanteil ohne diesen Anspruch, und der Unterschied kann über eine lange Haltedauer erheblich sein. Ob und in welcher Höhe Gold in deine Planung passt, hängt von deinem Zeithorizont, deiner Risikotragfähigkeit und davon ab, welche Eigenschaft des Metalls du eigentlich kaufen willst. Die Antwort auf die letzte Frage entscheidet, welche Hülle zu dir passt, und diese Abwägung nimmt dir dieser Text nicht ab.
Quellen
- The OTC Guide, Kapitel 8, Precious Metal Accounts (zugeordnete und nicht zugeordnete Konten)
- London Vault Data, Bestände zum Monatsende Juni 2026
- Urteil vom 12. Mai 2015, VIII R 4/15 (Einlösung einer Gold-Inhaberschuldverschreibung)
- Urteil vom 12. April 2021, VIII R 15/18 (Anteile an einem Schweizer Goldfonds)
- Xetra-Gold, Produktinformationen und Fact Sheet zur steuerlichen Behandlung
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Quellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die Beschreibung der Londoner Kontoarten und die Tresorbestände stammen von der London Bullion Market Association, die Angaben zur Konstruktion des deutschen Goldwertpapiers aus den Emissionsbedingungen des Emittenten, die rechtliche und steuerliche Einordnung aus den genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Stand der Einordnung: 10. August 2026. Die Arbeiten der britischen Finanzaufsicht sind zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen, ein Rückmeldepapier war für das Ende des Sommers angekündigt. Die Tresorbestände beziehen sich auf das Monatsende Juni 2026.
Kein Steuerrat: Die Darstellung der steuerlichen Behandlung gibt die genannte Rechtsprechung wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob die beschriebene Einordnung für ein bestimmtes Papier gilt, hängt an dessen konkreten Bedingungen und am Einzelfall.
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 10. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine journalistische Analyse und Einordnung zu allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenhängen. Er stellt keine Anlageberatung und keine Anlage- oder Anlagestrategieempfehlung im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 dar, ist keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Wertpapiere, Indizes oder Anlageklassen dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Jede Anlageentscheidung liegt in eigener Verantwortung.
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