Wohnen und Energie
OLG Hamm kippt Eons Fernwärme-Preisformeln in 3 von 23 Gebieten
Stand 12. Oktober 2026. Das Oberlandesgericht Hamm hält die Preisformeln, mit denen Eon die Fernwärme verteuert hat, in Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes für unwirksam. Für die übrigen 20 Gebiete der Klage hat es nichts festgestellt, und Geld fließt erst, wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Das Urteil in vier Zahlen
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Mitteilung zum Urteil vom 12. Oktober 2026 und Meldung vom 26. August 2026; Bürgerliches Gesetzbuch
Für drei Gebiete sind die Preisformeln unwirksam
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Oktober 2026 im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Eon-Tochter E.ON Energy Solutions entschieden, Aktenzeichen 2 VKl 1/23. Das Gericht hält die Preisänderungsklauseln des Unternehmens für unwirksam, also die Formeln, mit denen Eon den Wärmepreis in laufenden Verträgen angepasst hat. Die Feststellung gilt für drei Versorgungsgebiete, Erkrath-Hochdahl in Nordrhein-Westfalen, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes in Hessen. Der Verband hatte mehr verlangt, nämlich die Unwirksamkeit für alle 23 Gebiete der Klage auf einmal festzustellen. Diesem Antrag ist das Gericht nicht gefolgt. Das hatte sich schon in der mündlichen Verhandlung am 24. August abgezeichnet, und der Verband hatte deshalb vorsorglich beantragt, die Unwirksamkeit jedenfalls für die drei Gebiete festzustellen.
Das Verfahren ist eine Musterfeststellung, und das bestimmt, was das Urteil leistet. Am Ende steht eine gerichtliche Feststellung, kein Zahlungsbefehl. Eon muss also nicht morgen an einzelne Kunden überweisen. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, können sich die Kunden, die sich im Klageregister angemeldet haben, auf diese Feststellung berufen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Rechtskräftig wird es nicht so bald. Der Verband hat angekündigt, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen, um auch die übrigen 20 Gebiete zu erreichen, und Eon kann ebenfalls in Revision gehen. Begonnen hat das Verfahren mit der Klage am 17. November 2023, das Klageregister beim Bundesamt für Justiz war ab dem 26. Februar 2024 offen und hat am 14. September 2026 geschlossen.
Warum 20 Gebiete offen bleiben
Fernwärme ist grundsätzlich eine Ware mit Preisgleitung. Weil ein Liefervertrag über viele Jahre läuft, darf der Versorger den Preis mit einer Formel an seine Kosten anpassen, und Paragraf 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme setzt dafür den Maßstab. Eine Preisänderungsklausel muss sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Das erste Element bildet ab, was das Unternehmen selbst bezahlt, das zweite, was eine andere Heizung den Kunden kosten würde. Dazu muss die Klausel ihre Berechnungsfaktoren vollständig und allgemein verständlich ausweisen. Der Zweck ist klar erkennbar. Der Kunde kann den Lieferanten nicht wechseln, also soll wenigstens die Formel so gebaut sein, dass sie den Preis nicht weiter treibt als die Kosten.
Genau an dieser Stelle hat das Gericht angesetzt, und zwar je Gebiet. Eon verwendet nicht eine Formel für alle Netze, sondern je Versorgungsgebiet eigene. In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Senat nach einem Bericht von beck-aktuell für die drei Gebiete eine Unwucht im Aufbau. Bei der Abrechnung eingekaufter Leistungen sei eine andere Formel verwendet worden als beim Verkauf an die Endkunden, einmal wurde addiert, einmal multipliziert, und das habe die Preise für die Kunden hebelartig erhöht. Ob dasselbe Muster in den anderen 20 Gebieten steckt, hat das Gericht nicht festgestellt, weil es eine pauschale Feststellung über alle Formeln mit ähnlichen Merkmalen nicht für möglich hält. Für die Kunden dort ist damit nichts verloren, aber auch nichts gewonnen. Ihre Anmeldung bleibt bestehen, und ihr Fall hängt jetzt am Bundesgerichtshof.
Wer nach dem Urteil wo steht
Die Lage am 12. Oktober 2026, bevor der Bundesgerichtshof über die Revision entschieden hat. Ausgezahlt wird in keiner Zeile, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.
| Was das Urteil heute bedeutet | Wie es weitergeht | |
|---|---|---|
| Angemeldet, Vertrag in einem der drei Gebiete | die Preisformel ist für unwirksam erklärt | nach Rechtskraft auf die Feststellung berufen und zurückfordern |
| Angemeldet, Vertrag in einem der übrigen 20 Gebiete | keine Feststellung, die Anmeldung bleibt bestehen | Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten, die Verjährung bleibt gehemmt |
| Nicht angemeldet | das Urteil bindet in deinem Fall kein Gericht | eigene Forderung oder Klage, die gewöhnliche Verjährung läuft |
| Mieter ohne eigenen Vertrag mit Eon | Vertragspartner von Eon ist der Vermieter | über die Heizkostenabrechnung beim Vermieter nachfragen |
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Mitteilung zum Urteil vom 12. Oktober 2026 und Faktenblatt vom August 2026; Paragraf 11 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Eine Feststellung schützt die Frist, nicht das Konto
Der größte Wert der Anmeldung liegt bis auf Weiteres nicht im Geld, sondern in der Zeit. Nach Paragraf 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hemmt eine Musterfeststellungsklage die Verjährung für alle Kunden, die ihren Anspruch zum Klageregister angemeldet haben. Der Verband rechnet damit, dass so auch Forderungen aus Abrechnungen ab 2021 erhalten bleiben, die ohne die Klage schon verjährt wären. Die Hemmung hält aber nicht ewig. Sie endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung, danach läuft die restliche Frist weiter. Wer nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zurückfordern will, sollte das also nicht auf die lange Bank schieben.
Zwei Seiten der Musterfeststellung werden oft übersehen. Erstens bindet ein rechtskräftiges Urteil die Gerichte nur im Verhältnis zwischen angemeldeten Kunden und Eon, so steht es in Paragraf 11 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes. Wer nicht angemeldet ist, kann sich später nicht automatisch darauf stützen. Zweitens wirkt die Bindung in beide Richtungen. Verliert der Verband, gilt das auch für die Angemeldeten, und eine eigene Klage auf derselben Grundlage wäre dann nicht mehr möglich. Solange die Musterfeststellung läuft, kann ein angemeldeter Kunde wegen desselben Sachverhalts ohnehin nicht selbst klagen. Die Anmeldung ist damit ein Tausch, man gibt den eigenen Prozess auf und bekommt dafür einen kostenlosen, dessen Ergebnis man teilt.
Wie viel am Ende pro Haushalt zurückkommt, sagt das Urteil nicht. Der Verband nennt in seinem Faktenblatt eine mögliche Erstattung von mehreren hundert bis über tausend Euro und schreibt, dass sich die Arbeitspreise je nach Fall um mehrere hundert Prozent erhöht haben. Beides ist die Einschätzung einer Prozesspartei und keine gerichtliche Zahl. Die tatsächliche Summe hängt an der eigenen Abrechnung, also an Verbrauch, Vertragsbeginn und der Formel, die im eigenen Gebiet galt. Zahlt Eon nach einem rechtskräftigen Urteil nicht freiwillig, kann im Einzelfall noch ein eigenes Verfahren nötig sein, dann aber mit der Feststellung im Rücken.
Was eine Preisformel als Ersatz für den Anbieterwechsel taugt
Für die Formel spricht ein ernstes Argument, und es gehört vor jedes Urteil über sie. Ein Wärmenetz besteht fast nur aus Fixkosten, die Leitung liegt in der Straße, ob sie viel oder wenig Wärme transportiert. Ein Versorger kann ein solches Netz nur bauen, wenn er auf Jahre mit seinen Kunden rechnen kann, und eine Formel, die Brennstoffkosten und Wärmemarkt nachzieht, ist der Preis für diese lange Bindung. Ohne sie müsste jede Preisänderung neu ausgehandelt werden, mit jedem einzelnen Haushalt. Paragraf 24 schützt den Kunden deshalb nicht über den Wechsel, sondern über Bedingungen an die Formel. Sie muss ihre Faktoren offenlegen, Kosten und Markt angemessen abbilden und darf nicht einseitig per Bekanntmachung geändert werden.
Ich finde trotzdem, dass dieses Urteil vor allem zeigt, wie schwach dieser Schutz ist. Weil kein Kunde den Preis durch einen Wechsel prüfen kann, muss ein Gericht wissen, was ein angemessener Preis wäre, und dieses Wissen entsteht hier Gebiet für Gebiet, in knapp drei Jahren für 3 von 23. Auf einem Markt mit Anbieterwechsel prüft jeder Kunde den Preis mit seiner Kündigung, ohne Gutachten und ohne Senat. Wie weit Fernwärmepreise ohne diese Prüfung auseinanderliegen, zeigt eine Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands über 609 Netze. Im Mehrfamilienhaus zahlen Kunden dort im Median 17 Cent je Kilowattstunde, die Spanne reicht von 8 bis 39 Cent. Nicht jeder Abstand ist ein Fehler, Netze unterscheiden sich in Größe, Alter und Brennstoff, aber kein Kunde am teuren Ende kann ausprobieren, ob es billiger ginge. Messen lässt sich das geplante Wärmenetzgesetz deshalb daran, ob ein Kunde leichter oder schwerer aus seinem Vertrag herauskommt, wenn die Formel nicht trägt. Die Eckpunkte zum Wärmenetzpaket vom 26. August gehen in die andere Richtung. Sie begrenzen das Sonderkündigungsrecht auf Netze, die noch nicht ausreichend dekarbonisiert sind, geben dem Versorger für den Anschluss einen Ersatzanspruch und setzen eine Bundesbehörde auf die Preise, die sie nachträglich mit vergleichbaren Versorgern abgleichen soll, also wieder eine Stelle, die nachrechnen muss, was eine Kündigung von selbst zeigen würde.
Was du jetzt tun kannst und was besser nicht
Wer angemeldet ist, muss im Moment nichts unternehmen, aber zwei Dinge aufbewahren. Das eine ist die schriftliche Bestätigung des Bundesamts für Justiz mit dem Geschäftszeichen, sie belegt später die Teilnahme. Das andere sind alle Jahresabrechnungen seit Vertragsbeginn oder mindestens seit 2021, denn an ihnen wird eine Rückforderung einmal berechnet. Für Kunden in den drei Gebieten kommt der Moment, in dem es um Geld geht, erst mit dem rechtskräftigen Urteil, und von da an laufen die sechs Monate. Kunden in den übrigen 20 Gebieten warten auf den Bundesgerichtshof, ihre Lage hat sich heute weder verbessert noch verschlechtert.
Wer nicht angemeldet ist, kann sich nicht mehr eintragen. Ihm bleibt der eigene Weg, also eine Rückforderung direkt bei Eon und notfalls eine eigene Klage, und für ihn gilt die gewöhnliche Verjährung von drei Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde davon wissen konnte. Für ältere Abrechnungen kann diese Frist schon abgelaufen sein, deshalb lohnt hier ein Gespräch mit einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt. Wer zur Miete wohnt und die Fernwärme über die Heizkostenabrechnung bezahlt, ist selbst kein Vertragspartner von Eon. Ansprechpartner ist der Vermieter, der den Vertrag geschlossen hat. Bewusst nicht ratsam ist es, die Abschläge jetzt eigenmächtig zu kürzen. Nach Paragraf 30 der Fernwärme-Verordnung berechtigen Einwände gegen eine Rechnung nur bei offensichtlichen Fehlern zur Zahlungsverweigerung, und eine Formel, über die noch der Bundesgerichtshof entscheidet, ist kein offensichtlicher Fehler. Wie sich eine Heizkostenabrechnung zusammensetzt, steht im Ratgeber zum Heizkosten berechnen.
Was das Urteil noch nicht beantwortet
Drei Dinge sind offen, und von ihnen hängt ab, was das Urteil am Ende wert ist. Erstens die Begründung. Die vollständigen Urteilsgründe lagen am Tag der Verkündung nicht öffentlich vor, deshalb ist noch nicht zu sehen, welcher Bauteil der Formel genau den Ausschlag gab und ob er sich auf andere Gebiete übertragen lässt. Zweitens der Bundesgerichtshof. Ob er die Feststellung auf alle 23 Gebiete ausweitet, sie bestätigt oder auch für die drei Gebiete kippt, entscheidet über den Großteil der angemeldeten Fälle, und einen Termin gibt es noch nicht. Drittens Eon selbst. Das Unternehmen hat vor dem Urteil stets erklärt, seine Preise folgten den gesetzlichen Vorgaben, und eine eigene Revision ist möglich. Der nächste sichtbare Schritt ist die Revisionsschrift des Verbands, an ihr lässt sich ablesen, gegen welchen Teil des Urteils er vorgeht.
Quellen
- Sammelklage-Urteil, Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig
- Sammelklage gegen E.ON, Verfahrensseite mit Terminen
- Sammelklage, letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden
- Sammelklage gegen E.ON, Informationen für betroffene Fernwärmekunden (Faktenblatt)
- Fernwärme, Reform stärkt Transparenz und Preisaufsicht
- Paragraf 24 AVBFernwärmeV, Abrechnung, Preisänderungsklauseln
- Paragraf 30 AVBFernwärmeV, Zahlungsverweigerung
- Paragraf 204a BGB, Hemmung der Verjährung durch Klagen von Verbraucherverbänden
- Paragraf 11 VDuG, Sperrwirkung der Anmeldung, Bindungswirkung
- Paragraf 46 VDuG, Anmeldung von Ansprüchen
- Erleichterter Ausbau der Wärmenetze nimmt Fahrt auf, Bundeskabinett beschließt Eckpunkte zum Wärmenetzpaket
- Verbandsklage gegen Fernwärme-Preise, Eon addierte im Einkauf und multiplizierte im Verkauf
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der unten verlinkten Quellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Der Sachstand zum Urteil stammt aus der Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 12. Oktober 2026 und der Verfahrensseite des Verbands, denn eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm und die Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss nicht vor. Der Verband ist Partei des Verfahrens, seine Schätzungen zu Erstattungen und Preissteigerungen sind im Text als solche gekennzeichnet. Der Rechtsrahmen wurde am Wortlaut von AVBFernwärmeV, BGB und Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz geprüft.
Letzte Aktualisierung: 12. Oktober 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 12. Oktober 2026
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung verbraucherpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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