Stand:

Steuerrecht

Aktiendepot in die eigene GmbH: Der Umzug soll Steuer kosten wie ein Verkauf

Wer sein Aktiendepot gegen neue Anteile in eine eigene GmbH einbringt, soll auf die bis dahin aufgelaufenen Kursgewinne Steuer zahlen wie bei einem Verkauf. Das haben die Länder am 25. September 2026 zum Jahressteuergesetz vorgeschlagen, die Bundesregierung hat am 30. September zugestimmt. Die Finanzämter sehen das schon heute so, das Gesetz würde es festschreiben. Bei 120.000 Euro Kursgewinn geht es um rund 31.650 Euro.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion7 Min Lesezeit

Die Rechnung an einem Beispieldepot

120.000 €
Kursgewinn im Beispieldepot
Depotwert 300.000 Euro
31.650 €
Steuer beim Einbringen in die GmbH
26,375 Prozent auf den Gewinn, ohne Kirchensteuer
rund 1,5 %
Steuer auf einen Kursgewinn innerhalb der GmbH
eigene Rechnung, Hebesatz 400 Prozent, Stand 2026
2009
seitdem gibt es die Tauschregel
gedacht für Fusionen und Übernahmen

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8283; Einkommensteuergesetz § 20; Körperschaftsteuergesetz § 8b; eigene Rechnung

Warum ein Depot in einer GmbH weniger Steuer kostet

Verkauft ein Privatanleger eine Aktie mit Gewinn, zieht die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag ab, zusammen 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer. Hält eine GmbH dieselbe Aktie, bleibt der Kursgewinn zu 95 Prozent steuerfrei, so steht es im Körperschaftsteuergesetz (§ 8b). Nur 5 Prozent des Gewinns gelten als steuerpflichtig, und darauf fallen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent sind das nach unserer Rechnung rund 1,5 Prozent des Kursgewinns. Wer Aktien häufig verkauft und das Geld neu anlegt, behält in der GmbH also fast den ganzen Gewinn für die nächste Anlage. Daran hängt das Interesse an einer eigenen GmbH für das Depot, in Foren meist unter dem Namen vermögensverwaltende GmbH.

Der Vorteil ist ein Aufschub und kein Erlass. Holst du das Geld später als Gewinnausschüttung aus der GmbH, zahlst du darauf wieder Abgeltungsteuer. Dividenden sind in der GmbH voll steuerpflichtig, wenn sie zu Jahresbeginn weniger als 10 Prozent an der ausschüttenden Firma hält, und bei einem gewöhnlichen Depot ist das immer so. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent kosten Dividenden dort nach unserer Rechnung knapp 30 Prozent, also mehr als privat. Dazu kommen jedes Jahr ein Jahresabschluss und eine eigene Steuererklärung der GmbH. Eine GmbH lohnt sich deshalb vor allem für Kursgewinne, die lange in der Firma bleiben.

Wie der Umzug bisher ohne Steuer gehen sollte

Ein vorhandenes Depot hat ein Problem, und das sind die Gewinne, die schon darin stecken. Verkaufst du die Aktien, um die GmbH mit dem Geld auszustatten, ist die Steuer auf den Gewinn fällig. Legst du die Aktien ohne Gegenleistung in die GmbH, gilt das nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als Verkauf, das Gesetz nennt es verdeckte Einlage. Der Weg, um den es hier geht, läuft deshalb über einen Tausch. Die GmbH erhöht ihr Stammkapital, und du bezahlst die neuen GmbH-Anteile nicht mit Geld, du bezahlst sie mit deinen Aktien.

Für einen solchen Tausch gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2009 eine Sonderregel in § 20 Absatz 4a EStG. Werden Anteile gegen andere Anteile getauscht, aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, die von den beteiligten Unternehmen ausgeht, treten die neuen Anteile steuerlich an die Stelle der alten. Ein Gewinn entsteht dann erst, wenn die neuen Anteile verkauft werden. Gedacht war das für Fusionen und Übernahmen, bei denen dir die Bank für alte Aktien neue ins Depot bucht. Die Bank soll dabei nicht prüfen müssen, ob der Tausch steuerpflichtig ist, so begründen es die Länder in ihrer Stellungnahme. Wer sein Depot in die GmbH einbringt, beruft sich auf denselben Satz, denn auch dort werden Anteile gegen Anteile getauscht.

Die Finanzverwaltung hält die Regel in diesen Fällen schon heute für nicht anwendbar, das steht in der Begründung der Länder. Ihr Argument steckt im Wortlaut. An der Kapitalerhöhung ist nur deine eigene GmbH beteiligt, die Firma, deren Aktien du einbringst, hat damit nichts zu tun. Die Maßnahme geht also nicht von den beteiligten Unternehmen aus. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu genau dieser Gestaltung haben wir nicht gefunden. Wer den Weg bisher gegangen ist, hatte also eine Auslegung, über die er mit dem Finanzamt streiten musste, und keine sichere Lücke.

Was die Länder ändern wollen und was die Regierung antwortet

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 vorgeschlagen, die Tauschregel neu zu fassen. Statt von Anteilen an einer Körperschaft spricht der Satz dann nur noch von Aktien, die bei einer Bank in Sammelverwahrung liegen, und von vergleichbaren ausländischen Aktien. Getauscht werden müssen sie gegen entsprechende Aktien. Ein GmbH-Anteil ist keine Aktie, damit fällt die Einbringung in die eigene GmbH schon am Wortlaut heraus. Die Länder schreiben selbst, solchen Gestaltungen werde damit „gänzlich die Grundlage entzogen“.

Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung am 30. September 2026 zusammen mit dem Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet (Drucksache 21/8283). Zu diesem Punkt schreibt sie einen einzigen Satz, „Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.“ Bei vielen anderen Wünschen der Länder steht dort nur, sie werde den Vorschlag prüfen, etwa bei der Ausnahme für den Hausverkauf nach einer Scheidung. Eine eigene Übergangsregel hat der Vorschlag nicht. Er ändert Artikel 3 des Entwurfs, und der tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Beschlossen ist damit noch nichts, der Bundestag berät den Entwurf jetzt und kann ihn ändern.

Was die Änderung kostet

Was der Schritt kauft, ist Klarheit. Bisher stand der Wortlaut des Gesetzes gegen die Lesart der Finanzämter, und jeder Fall wäre einzeln zu streiten gewesen. Nach der Änderung ist der steuerfreie Tausch auf den Fall begrenzt, für den er 2009 gedacht war, also auf Fusionen und Übernahmen von Firmen, deren Aktien im Depot einer Bank liegen. Die Banken behalten ihre Vereinfachung beim Steuerabzug. Für einen Anleger, dessen Aktiengesellschaft übernommen wird, ändert sich nichts.

Die Änderung hat zwei Kosten, und keine davon ist groß. Die erste tragen Kleinbeteiligte, deren Anteile nicht in einem Bankdepot liegen, etwa ein kleiner Anteil an einer GmbH, die mit einer anderen verschmolzen wird. Für sie gilt laut Begründung der Länder künftig das allgemeine Umwandlungssteuerrecht, nach dem der Tausch nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne Steuer bleibt. Die zweite betrifft das Ziel. Der Steuervorteil der GmbH für Kursgewinne bleibt vollständig erhalten, verteuert wird nur der Eintritt mit Gewinnen, die privat entstanden sind. Wer 300.000 Euro neues Geld anlegen will, kann es weiter in eine GmbH einzahlen, ohne dass dabei Steuer anfällt.

Ich halte die Änderung für folgerichtig, gemessen an dem Zweck, den die Tauschregel seit 2009 hat. Sie sollte den Banken die Prüfung bei Fusionen ersparen und keinen privaten Gewinn steuerfrei in eine Firma tragen. Gemessen an der gewonnenen Rechtssicherheit ist der Preis gering, denn die Gestaltung war schon vorher umstritten.

Wen die Änderung trifft und wen nicht

Betroffen sind Anleger mit Aktien, die nach 2008 gekauft wurden und im Wert gestiegen sind. Aktien, die du vor dem 1. Januar 2009 gekauft hast, kannst du privat ohnehin steuerfrei verkaufen, das regelt die Übergangsvorschrift in § 52 EStG. Für sie entsteht auch beim Einbringen keine Steuer, die Änderung spielt dort keine Rolle. Liegt ein Depot im Minus, entsteht beim Einbringen ein Verlust. Den kannst du privat mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, im selben Jahr oder später, aber nicht mit Zinsen oder Dividenden.

ETF-Anteile sind keine Aktien, für sie gilt die neue Fassung der Tauschregel von vornherein nicht. Nicht betroffen ist auch, wer eine GmbH mit Geld gründet und erst danach Aktien kauft. Und wer heute schon Aktien in einer GmbH hält, die sie selbst gekauft hat, merkt von der Änderung nichts. Es geht allein um den Moment, in dem ein privates Depot mit aufgelaufenen Gewinnen die Seite wechselt. Warum ein solcher Weg überhaupt gesucht wird, hat mit den Anreizen zu tun, die jede Steuer setzt, das steht in unserem Artikel über Steuern und Anreize.

Was du vor der Gründung einer GmbH prüfen kannst

Wer über eine GmbH für das Depot nachdenkt, sollte zuerst die Gewinne kennen, die darin stecken. Die Bank weist sie je Position aus, meist als Differenz zwischen Einstandswert und aktuellem Kurswert. Mit 26,375 Prozent multipliziert ergibt das grob die Steuer, die beim Einbringen fällig wird, mit Kirchensteuer etwas mehr, mit einem nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrag oder einem gefüllten Verlusttopf weniger. Diese Summe fehlt danach in der GmbH und muss sich über die Jahre erst wieder hereinholen lassen. Bei einem Depot, das vor allem aus alten Gewinnen besteht, kann das lange dauern.

Ein Wettlauf mit der Verkündung lohnt sich nach heutigem Stand nicht, denn die Finanzämter lehnen den steuerfreien Tausch schon jetzt ab. Wer eine GmbH ohnehin für neues Geld gründen will, ist von der Änderung nicht berührt. Ob sich eine GmbH für dich rechnet, hängt an Beträgen, Haltedauer und laufenden Kosten, und das gehört in eine Steuerberatung. Wann der Bundestag über das Jahressteuergesetz abstimmt, steht in seinem Vorgang zum Gesetz, dort ist auch zu sehen, ob der Finanzausschuss den Vorschlag ändert.

Quellen

  1. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8283 · gesetzentwurf ·
  2. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 Bundesrat, Drucksache 447/26 (Beschluss) · beschluss ·
  3. Einkommensteuergesetz, § 20 Kapitalvermögen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz ·
  4. Einkommensteuergesetz, § 52 Anwendungsvorschriften Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz ·
  5. Körperschaftsteuergesetz, § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz ·
  6. Körperschaftsteuergesetz, § 23 Steuersatz Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · gesetz ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Drucksachen und Gesetzestexten entnommen oder als eigene Rechnung gekennzeichnet.

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 1. Oktober 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuerpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

Portora kennenlernen

Wenn dich Einordnung im Alltag interessiert, liest Portora deine eigenen Zahlen genauso ruhig.

Hier ordnen wir wirtschaftspolitische Entwicklungen sachlich ein. Im Cockpit siehst du, wie sie auf deine eigene Situation wirken.