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Steuerrecht

Die Tabaksteuer steigt in vier Stufen, und beim Selbstgedrehten mehr als doppelt so schnell

Stand 10. September 2026. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Tabaksteuer vom 1. Januar 2027 an vier Jahre lang jedes Jahr anhebt. In einer Packung mit 20 Zigaretten steckt am Ende 1,31 Euro mehr Steuer als am Anfang. Beim Tabak zum Selbstdrehen sind es 2,75 Euro je Packung, also mehr als doppelt so viel.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion8 Min Lesezeit

Die Stufenleiter in vier Zahlen

4,44 Euro
Steuer in einer Packung mit 20 Zigaretten im Jahr 2027
2030 sind es 5,75 Euro
+77 Prozent
Anstieg des Steueranteils je Packung Feinschnitt bis 2030
bei der Zigarette sind es 29,5 Prozent
3.589 Mio. Euro
erwartete Mehreinnahmen im Kassenjahr 2030
im Jahr 2027 sind es 756 Millionen
0 Euro
Anteil von Ländern und Gemeinden an der Tabaksteuer
die Steuer fließt vollständig dem Bund zu

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/7859 vom 7. September 2026

Was der Entwurf vorsieht

Die Bundesregierung hat den Entwurf am 7. September 2026 dem Bundestag zugeleitet, beraten wurde er noch nicht. Er ändert zwei Paragrafen im Tabaksteuergesetz und einen in der Tabaksteuerverordnung, und er tut das nach einem festen Muster. Zum 1. Januar der Jahre 2027, 2028, 2029 und 2030 steigt der Steuersatz für jede Kategorie um einen Betrag, der im Gesetz ausgeschrieben steht. Danach gilt der Satz bis zum 14. Februar 2031. Angelegt ist das Ganze als Konsolidierungsmaßnahme aus dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026.

Bei Zigaretten besteht die Steuer aus zwei Teilen, einem festen Betrag je Stück und einem Anteil vom Verkaufspreis. Der feste Teil steigt von 13,44 Cent je Stück im Jahr 2027 auf 17,41 Cent im Jahr 2030, der Anteil vom Preis bleibt unverändert bei 20 Prozent. Beim Feinschnitt läuft dieselbe Konstruktion in Euro je Kilogramm. Dort geht der feste Teil von 74,17 auf 128,16 Euro, der Anteil vom Preis liegt konstant bei 17,58 Prozent.

Der Mindeststeuersatz ist die zweite Größe, die den Betrag auf einer Packung bestimmt. Er wirkt als Untergrenze. Fällt die Steuer nach der normalen Rechnung niedriger aus, gilt der höhere von beiden Werten. Betroffen sind die billigen Preislagen, denn dort trägt der Anteil vom Verkaufspreis wenig. Für eine Zigarette steigt diese Untergrenze von 27,64 auf 35,80 Cent. Für ein Kilogramm Feinschnitt geht sie von 155,74 auf 269,12 Euro.

Eine Besonderheit gilt nur in diesen vier Jahren, und sie hat einen erkennbaren Zweck. Neben dem festen Mindeststeuersatz gibt es normalerweise einen zweiten, der jedes Jahr aus den tatsächlichen Durchschnittspreisen neu berechnet wird. Der ist von 2027 bis 2030 ausgesetzt und greift erst ab dem 15. Februar 2031 wieder. Ohne die Aussetzung würde sich der Satz für die billigen Preislagen innerhalb eines Jahres mehrfach ändern, und das kostet Zollverwaltung und Hersteller Aufwand, ohne einen Cent mehr einzubringen.

Was in der Packung steckt

Der Entwurf rechnet in seiner Begründung vor, welcher Steueranteil bei den prognostizierten Durchschnittspreisen in einer Packung steckt. Die beiden Packungen sind die üblichen Verkaufseinheiten, nicht die gleiche Menge Tabak.

Jahr20 Zigarettendavon Steuer30 g Feinschnittdavon Steuer
20278,77 Euro4,44 Euro7,63 Euro3,57 Euro
20289,56 Euro4,84 Euro8,63 Euro4,23 Euro
202910,42 Euro5,28 Euro9,75 Euro5,17 Euro
203011,36 Euro5,75 Euro11,01 Euro6,32 Euro
Die Preise sind Prognosen des gewichteten Durchschnitts, keine festen Ladenpreise. Was eine Packung wirklich kostet, setzt der Hersteller. Der Staat setzt den Steuersatz, nicht den Preis.

Quelle: BT-Drucksache 21/7859, Begründung Abschnitte 2 und 3

Warum der Feinschnitt am stärksten steigt

Die vier Stufen sind nicht überall gleich hoch. Beim Steueranteil je Packung sind es über den ganzen Zeitraum bei der Zigarette 29,5 Prozent, beim Feinschnitt 77,0 Prozent. Das ist gut zweieinhalb mal so viel, und es ist kein Nebeneffekt.

Der Entwurf nennt als eines seiner Ziele eine sachgerechte und angemessene Differenzierung der Steuertarife zwischen den Kategorien. In der Begründung zu Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak wird er deutlicher. Dort steht, diese Produkte sollten zur Vermeidung von Substitutions- und Ausweichbewegungen ein angemessenes, aufwachsendes Besteuerungsniveau aufweisen. In gewöhnlichem Deutsch heißt das, wer wegen der Zigarette auf etwas Billigeres umsteigt, soll dort nicht mehr viel sparen.

An den Packungspreisen sieht man das Ergebnis. Im Jahr 2027 liegt die 30-Gramm-Packung Feinschnitt 1,14 Euro unter der Schachtel Zigaretten. Im Jahr 2030 sind es noch 35 Cent. Der Abstand zwischen den beiden Verkaufseinheiten schrumpft also um gut zwei Drittel.

Eine Einschränkung gehört dazu, sonst trägt der Vergleich weiter, als er darf. Die beiden Packungen enthalten nicht dieselbe Menge Tabak. Aus 30 Gramm Feinschnitt werden je nach Fülltechnik deutlich mehr Zigaretten als die 20 aus der Schachtel. Der Vergleich sagt also, was an der Kasse für die übliche Packung fällig wird, und nicht, was eine selbstgedrehte Zigarette gegenüber einer gekauften kostet. Am Befund ändert das nichts, denn die Steuer je Packung steigt beim Feinschnitt unabhängig von der Umrechnung schneller.

Dasselbe Muster liegt über den kleineren Kategorien. Pfeifentabak geht von 21,11 auf 41,23 Euro je Kilogramm und verdoppelt sich damit fast, obwohl der Entwurf ihn selbst als Nischenprodukt mit geringer Bedeutung für den Haushalt beschreibt. Erhitzter Tabak bleibt an die Zigarette gekoppelt und wird weiter mit 80 Prozent von deren Satz belastet. Für Substitute in E-Zigaretten gilt ab 2027 ein Satz von 0,33 Euro je Milliliter.

Die zwei Spalten in der Steuerschätzung

Die Begründung stellt die erwarteten Einnahmen aus der Tabaksteuer mit und ohne Gesetzesänderung nebeneinander. Die zweite Spalte stammt aus der amtlichen Steuerschätzung vom Mai 2026.

Jahrmit Änderungohne ÄnderungDifferenz
202717.78617.030756
202818.57516.9801.595
202919.43816.8902.548
203020.40916.8203.589
Alle Beträge in Millionen Euro, bezogen auf das Kassenjahr. Die Tabaksteuer fließt vollständig dem Bund zu, Länder und Gemeinden erhalten daraus nichts.

Quelle: BT-Drucksache 21/7859, Begründung Abschnitt 9, Basis ist die 170. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung vom 7. Mai 2026

Was das Gesetz kostet

Der Entwurf kauft sich Planbarkeit, und er tut das bewusst. Im Abschnitt zu den Alternativen steht, dass eine einmalige, dafür deutliche Erhöhung möglich gewesen wäre. Verworfen wurde sie, um eine Abwanderung der Konsumenten zu im Ausland gekauften oder illegalen Tabakwaren zu verhindern. Vier kleine Schritte statt eines großen, damit der Preisabstand zum Nachbarland nicht auf einmal aufreißt. Das ist eine saubere Konstruktion, und sie gibt dem Haushalt für vier Jahre eine Zahl, mit der er rechnen kann.

Die zweite Spalte der Tabelle oben steht allerdings quer zum ersten Ziel des Entwurfs. Er nennt konstante und planbare Steuereinnahmen als Zweck. Ohne die Änderung fallen die Einnahmen nach der amtlichen Schätzung von 17.030 auf 16.820 Millionen Euro, über vier Jahre also um 210 Millionen. Die Grundlage schrumpft. Eine höhere Rate auf eine schrumpfende Menge hält die Einnahmen nur so lange oben, wie die Menge langsamer fällt als der Satz steigt.

Ein zweiter Widerspruch steckt in den Zielen selbst. Der Entwurf will die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen senken und zugleich verlässliche Einnahmen. Beides zusammen geht nur, wenn die Quote langsam genug sinkt. Als drittes Ziel nennt er die Stärkung des Konsums im Inland versteuerter Waren, und dafür ist ein höherer Inlandspreis das denkbar ungünstigste Werkzeug, weil er genau den Abstand vergrößert, der den Kauf jenseits der Grenze lohnend macht. Der Entwurf beantwortet das nicht über die Höhe, sondern über die Staffelung.

Getragen wird die Erhöhung je Packung von jedem gleich, unabhängig vom Einkommen. Wer eine Schachtel am Tag raucht, zahlt im Jahr 2030 allein an Steuer rund 478 Euro mehr als im Jahr 2027. Gemessen am Jahreseinkommen sind das bei 2.000 Euro netto im Monat rund 2 Prozent. Bei 6.000 Euro netto sind es 0,7 Prozent. Dieselbe Zahl auf derselben Packung wiegt bei kleinem Einkommen also schwerer, und das ist bei einer Verbrauchsteuer keine Nebenwirkung, sondern ihre Bauart.

Ich halte die Begründung an einer Stelle für nicht tragfähig, gemessen am eigenen Zahlenwerk des Entwurfs. Wer konstante Einnahmen als Zweck nennt und im selben Dokument eine fallende Grundlage ausweist, begründet eine Steuererhöhung mit einem Ziel, das sie nur auf Zeit erreicht. Als Konsolidierungsbeitrag für die Haushaltsjahre bis 2030 ist der Entwurf schlüssig, die Beträge stehen und sie sind gedeckt. Als dauerhafte Einnahmequelle ist er es nach seinen eigenen Zahlen nicht.

Was daraus für dich folgt

Für die meisten Leser ist das kein Thema am eigenen Geldbeutel, sondern eine Lehrstunde darin, wer eine Steuer wirklich zahlt. Eine Verbrauchsteuer liegt formal beim Hersteller, der die Steuerzeichen kauft und abrechnet. Getragen wird sie von dem, der am Ende die Packung nimmt, und zwar in voller Höhe, solange die Nachfrage wenig auf den Preis reagiert. Genau auf diese Annahme baut die Einnahmeschätzung, und genau an dieser Annahme entscheidet sich, ob sie aufgeht.

Wer raucht, kann mit der Tabelle oben rechnen, und das bis 2030 mit ausgeschriebenen Beträgen. Das ist ungewöhnlich. Bei den meisten Abgaben kennst du bestenfalls den Satz des nächsten Jahres, hier stehen vier Jahre im Gesetzestext. Wer den Ausstieg ohnehin erwägt, hat damit eine belastbare Zahl für die Rechnung, was das Weiterrauchen bis 2030 kostet.

Zwei Dinge können das noch verschieben. Der Bundestag hat noch nicht beraten, die Sätze im Entwurf sind ein Vorschlag und kein geltendes Recht. Und die Europäische Union überarbeitet gerade ihre Tabaksteuerrichtlinie aus dem Jahr 2011. Der Entwurf schreibt selbst, dass danach wahrscheinlich eine weitere Anpassung nötig wird, vor allem wenn die tatsächliche Preisentwicklung von der unterstellten abweicht. Nikotinbeutel sollen dann ebenfalls besteuert werden, falls die neue Richtlinie das vorsieht.

Für die Zollverwaltung entstehen 2026 einmalige Ausgaben von rund 550.000 Euro, für die Anpassung der IT-Verfahren beim ITZBund rund 32.000 Euro. Beides soll im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.

Quellen

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 21/7859 · gesetzentwurf ·
  2. Vorgang 338367, Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages · primaerquelle ·
  3. Tabaksteuergesetz, § 2 Steuertarif Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · gesetz ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind dem Gesetzentwurf und seiner Begründung entnommen und im Text mit Quellen verknüpft.

Letzte Aktualisierung: 10. September 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 10. September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuerpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

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