Pflegeversicherung
Pflegereform: Ab 2027 braucht ein Pflegegrad mehr Punkte, und es zählt der Tag des Antrags
Das Kabinett hat am 30. September den Entwurf der Pflegereform beschlossen. Ab 2027 braucht ein neuer Pflegegrad mehr Punkte in der Begutachtung, maßgeblich ist das Recht am Tag des Antrags. Kinderlose zahlen einen höheren Zuschlag, und die für 2028 vorgesehene Anhebung der Pflegeleistungen fällt aus.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die Reform in vier Zahlen
Quelle: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026; SGB XI in der geltenden Fassung
Es zählt der Tag des Antrags, nicht der Tag der Begutachtung
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er soll im Kern am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Teile folgen 2028 und 2029. Die Regel, die die meisten Familien zuerst erreicht, steht nicht in der Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums, sondern im Übergangsrecht am Ende des Entwurfs. Nach dem neuen Paragrafen 142b im Elften Sozialgesetzbuch wird Pflegebedürftigkeit nach dem Recht festgestellt, das am Tag der Antragstellung gilt. Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Antrag stellt, wird also nach den heutigen Punktgrenzen begutachtet, auch wenn die Gutachterin des Medizinischen Dienstes erst im Januar kommt. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn, eine neue Begutachtung allein wegen der neuen Grenzen soll es nicht geben.
Eine Ausnahme betrifft die Wiederholungsbegutachtung, die die Pflegekasse von sich aus ansetzt. Dort gibt es keinen Antrag, deshalb zählt der Tag der Begutachtung. Auch dann schützt der Entwurf den bisherigen Grad, solange er nach altem Recht noch bestanden hätte. Verlieren kann ihn nur, wer tatsächlich wieder selbstständiger geworden ist, etwa nach einer erfolgreichen Reha. Der Zweck dieser Trennung steht in der Begründung. Die Reform soll die Zahl neuer Fälle bremsen, aber niemandem einen Grad nehmen, dessen Lage sich nicht verändert hat.
Der Entwurf rechnet selbst damit, dass viele Familien den Stichtag nutzen. In der Begründung steht wörtlich, es sei „mit einem erhöhten Begutachtungsaufkommen durch ‚Vorzieheffekte‘“ zu rechnen. Deshalb soll die Frist, in der die Pflegekasse über einen Antrag entscheiden muss, vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 ausgesetzt werden. Heute sind das 25 Arbeitstage. Nur bei einem „besonders dringlichen Entscheidungsbedarf“ bleibt die Frist bestehen, die Kriterien dafür legt der Spitzenverband der Pflegekassen noch fest. Für eine Familie heißt das zweierlei. Ein Antrag im Dezember wird nach den alten Grenzen begutachtet, der Bescheid kann sich trotzdem ins neue Jahr ziehen.
Was sich für Pflegebedürftige ändert
Punktgrenzen der Begutachtung und Leistungen bei Pflege zu Hause, heute und nach dem Kabinettsentwurf. Die Gesamtpunkte reichen von 0 bis 100.
| Heute | Nach dem Entwurf | |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 ab | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 ab | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 ab | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 und 5 ab | 70 und 90 Punkte | unverändert |
| Pflegegeld Pflegegrad 2 | 347 € im Monat | 380 € im Monat |
| Pflegegeld Pflegegrad 3 | 599 € im Monat | 630 € im Monat |
| Pflegegeld Pflegegrad 4 | 800 € im Monat | 890 € im Monat |
| Pflegegeld Pflegegrad 5 | 990 € im Monat | 1.080 € im Monat |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € im Jahr | Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr |
| Entlastungsbetrag bei Pflege zu Hause | 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1 | Sozialraumbudget 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 €, erst ab Pflegegrad 2 |
Quelle: SGB XI, Paragrafen 15, 37, 42a und 45b in der geltenden Fassung; Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Artikel 1
Warum die Grenze für einen Pflegegrad steigt
Ob jemand pflegebedürftig ist, entscheidet keine Diagnose, sondern ein Punktwert. Der Medizinische Dienst prüft bei einem Hausbesuch, wie selbstständig jemand ist, in sechs Bereichen von der Mobilität über Waschen und Essen bis zum Umgang mit Medikamenten und dem Alltag. Die Bereiche zählen unterschiedlich stark, die Selbstversorgung etwa mit 40 Prozent. Heraus kommt eine Summe zwischen 0 und 100 Gesamtpunkten, und an festen Grenzen entscheidet sich der Pflegegrad. Wer heute 28 Punkte erreicht, hat Pflegegrad 2 und damit Anspruch auf Pflegegeld. Nach dem Entwurf wären es mit denselben 28 Punkten Pflegegrad 1, und der bringt zu Hause künftig kein Geld mehr, sondern eine Pflegebegleitung. Dazu ändert der Entwurf in einer Anlage die Punkte, die einzelne Einschränkungen innerhalb der Bereiche bringen, dieselbe Einschränkung kann also künftig weniger Punkte ergeben.
Die Begründung erklärt, warum. Seit der großen Pflegereform von 2017 hat sich die Zahl der pflegebedürftigen Menschen innerhalb von neun Jahren auf rund sechs Millionen mehr als verdoppelt, „weit über den prognostizierten Werten“. Die damals eingeführten Grenzen wichen „aufgrund politischer Entscheidungen“ von den Werten ab, die ein Expertenbeirat 2013 wissenschaftlich hergeleitet hatte. Ein Gutachten des IGES-Instituts vom April 2026 nennt diese Abweichung als wesentlichen Grund für den Anstieg. Der Entwurf kehrt zu den Werten von 2013 zurück.
Wie stark das wirkt, beziffert das Gutachten für die Erstbegutachtung. Werden nur die Grenzen angehoben, würde Pflegebedürftigkeit dort in knapp 12 Prozent weniger Fällen anerkannt. Mit angepassten Punkten in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Alltag wären es etwa 22 Prozent. Der Entwurf ändert beides, übernimmt nach seiner Begründung aber nicht zwingend genau dieses Szenario. Die beiden höchsten Grade bleiben bei 70 und 90 Punkten. Betroffen ist also vor allem, wer knapp über einer der unteren Grenzen liegt, und das sind die Menschen, deren Pflegebedarf gerade erst beginnt.
Mehr Pflegegeld, dafür fällt die Verhinderungspflege weg
Wer zu Hause gepflegt wird, bekommt nach dem Entwurf ab 2027 mehr Pflegegeld, in Pflegegrad 2 zum Beispiel 380 statt 347 Euro im Monat. Das Geld kommt aber nicht zusätzlich. Die Begründung sagt ausdrücklich, dass die bisherigen Ausgaben für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege „ausgabenneutral“ in die neuen Budgets übertragen werden. Verhinderungspflege ist die Vertretung, wenn die pflegende Tochter in den Urlaub fährt oder selbst krank ist. Sie wurde bisher auf Antrag erstattet, 2025 kamen rund 513.000 solcher Anträge zusammen. Als eigene Leistung gibt es sie künftig nicht mehr. Eine geplante Vertretung soll aus dem höheren Pflegegeld bezahlt werden, für Notfälle und Kurzzeitpflege gibt es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr. Heute stehen dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro bereit.
Für die einzelne Familie ist das eine Umverteilung und keine Erhöhung. In Pflegegrad 2 bringt das höhere Pflegegeld 396 Euro im Jahr mehr (eigene Rechnung, 33 Euro mal zwölf). Wer die Verhinderungspflege bisher nie genutzt hat, steht damit besser da. Wer jedes Jahr zwei Wochen Vertretung durch einen Pflegedienst bezahlt hat, steht schlechter da, weil das Jahresbudget schrumpft und der Aufschlag beim Pflegegeld den Rest nicht deckt.
Am deutlichsten trifft es Pflegegrad 1 zu Hause. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat entfällt dort ganz, an seine Stelle tritt eine fachliche Pflegebegleitung. Einen Bestandsschutz sieht der Entwurf nur für den gleich hohen Zuschuss im Pflegeheim vor, nicht für die Pflege zu Hause. Ab Pflegegrad 2 ersetzt ein Sozialraumbudget von 175 Euro den Entlastungsbetrag, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind es 300 Euro. Es ist höher, lässt sich aber nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, nicht mehr für Pflegedienste oder die Tagespflege.
Dazu kommt die Anpassung an die Preise. Nach dem geltenden Gesetz sollen alle Leistungsbeträge am 1. Januar 2028 um den Anstieg der Kerninflation der drei Vorjahre steigen. Der Entwurf streicht diese Anhebung. Stattdessen sollen die Beträge ab 2029 jedes Jahr um den Durchschnitt der Kerninflation der drei Vorjahre steigen. Das Pflegegeld von 2027 gilt damit auch 2028.
Was Beitragszahler mehr zahlen
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent. Wer keine Kinder hat, zahlt ab dem 23. Geburtstag einen Zuschlag, und der steigt ab 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent. Den Zuschlag trägt der Beschäftigte allein, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Bei 4.000 Euro brutto sind das 12 Euro mehr im Monat, 144 Euro im Jahr (eigene Rechnung). Auch kinderlose Rentner zahlen den höheren Zuschlag auf ihre Rente. Zusammen bringt das der Pflegekasse nach dem Entwurf 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. Wie der Zuschlag entstanden ist und warum der Beitrag 2026 nur mit einem Darlehen des Bundes stabil blieb, steht in unserer Einordnung vom August.
Zwei weitere Änderungen übernimmt die Pflegeversicherung aus der Krankenversicherung, wo sie das Sparpaket vom Frühjahr schon beschlossen hat. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 um zusätzliche 300 Euro im Monat, das betrifft nur, wer mehr verdient als diese Grenze. Ab 2028 kostet ein beitragsfrei mitversicherter Ehepartner einen Zuschlag von 0,52 Prozent auf das Einkommen des zahlenden Partners. Bei 4.000 Euro brutto wären das 20,80 Euro im Monat (eigene Rechnung). Der Zuschlag entfällt unter anderem, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt oder der mitversicherte Partner einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt.
Ab 2028 zahlen außerdem Arbeitgeber auf einen Minijob einen Pflegebeitrag, private Haushalte 1,5 Prozent. Unverändert bleibt dagegen, dass die Pflegekasse die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige voll übernimmt. Eine Kürzung war im Gespräch und ist nicht im Entwurf.
Womit der Entwurf die Pflegekasse 2028 entlastet
Beträge aus der Finanztabelle des Entwurfs für 2028. Ohne Verwaltungskosten, Darlehen, Prävention und die Korrektur bei der Flexi-Rente. Beim heutigen Beitragssatz fehlen der Pflegekasse 2028 rechnerisch 15,4 Milliarden Euro.
Quelle: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Abschnitt D, Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Was die Reform kostet
Der Entwurf kauft der Pflegekasse Zeit, und er stützt sich dabei auf eine belegte Ursache. Ohne ihn fehlen ihr beim heutigen Beitragssatz 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 15,4 Milliarden im Jahr 2028. Die Maßnahmen schließen davon nach der eigenen Tabelle 6,25 und 14,46 Milliarden. Die neuen Punktgrenzen sind keine willkürliche Schwelle, es sind die Werte, die Fachleute vor der Reform von 2017 empfohlen hatten. Wer eine Versicherung an ihrem eigenen Zweck misst, kann diese Rückkehr begründen, ohne den Bedarf des Einzelnen kleinzureden.
Der größte Einzelposten passt schlechter zur Begründung. Im Jahr 2028 entlastet der Wegfall der Anhebung die Kasse um 4,7 Milliarden Euro, mehr als der Zuschlag für Kinderlose und die neuen Punktgrenzen. Dieselbe Begründung nennt als Ziel, mit der jährlichen Anpassung ab 2029 den Anstieg der Eigenanteile zu begrenzen, die Pflegebedürftige im Heim selbst zahlen. Die erste Anpassung fällt aber aus, und die neue bleibt kleiner als die gestrichene. Im Jahr 2030 stehen in der Tabelle 4,9 Milliarden Euro aus dem Wegfall nur 2,4 Milliarden aus der neuen Anpassung gegenüber. Die Leistungen liegen dann also rund 2,5 Milliarden Euro unter dem, was das geltende Recht vorsieht (eigene Rechnung aus der Tabelle).
Ein Teil dieser Kosten verschwindet nicht, er wechselt die Kasse. Der Entwurf beziffert selbst, dass Länder und Gemeinden 2028 rund 600 Millionen Euro mehr für die Hilfe zur Pflege ausgeben, also für Pflegebedürftige, die ihren Eigenanteil nicht selbst bezahlen können, und nennt die Anpassung ab 2029 als Grund, warum der Betrag danach sinkt. Dazu kommt die Verzögerung. Von den neuen Punktgrenzen erwartet die Kasse 2027 nur 1,3 Milliarden Euro, und der Entwurf rechnet selbst mit vorgezogenen Anträgen nach altem Recht. Das Defizit von 1,2 Milliarden Euro, das der Spitzenverband der Krankenkassen für das Ende dieses Jahres erwartet, löst der Entwurf nicht.
Ich halte die neuen Punktgrenzen für den am besten begründeten Teil des Entwurfs, gemessen an der Ursache, die er selbst benennt. Den Wegfall der Anhebung 2028 halte ich für den schwächsten, gemessen an seinem eigenen Ziel, die Eigenanteile zu begrenzen, denn er trifft gerade die Menschen, deren Eigenanteile steigen, und reicht einen Teil der Rechnung an die Sozialhilfe weiter.
Was der Entwurf noch nicht entscheidet
Der Entwurf ist ein Beschluss der Regierung, kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat beraten ihn jetzt, und dabei können sich Punktgrenzen, Stichtag und Beträge noch ändern. Damit die Regeln wie geplant am 1. Januar 2027 gelten, muss das Gesetz bis dahin verabschiedet und verkündet sein. Offen ist außerdem, wie sich die geschätzten 12 bis 22 Prozent weniger Anerkennungen auf die einzelnen Pflegegrade verteilen, dazu nennt die Begründung keine Zahl.
Auch die nächste Runde ist schon angekündigt. Eine Strukturkommission soll ab Oktober grundlegende Reformen erarbeiten, und laut Entwurf sollen ihre Vorschläge ab dem 1. Juli 2027 umgesetzt werden. Wie hoch die Eigenanteile im Heim bis dahin steigen und wie das Defizit dieses Jahres gedeckt wird, beantwortet der Entwurf nicht. Die Lage der Eigenanteile haben wir an anderer Stelle aufgeschrieben, die Entwicklung der Kassenfinanzen mit dem Defizit des ersten Quartals.
Was du jetzt tun kannst (oder bewusst nicht)
Wenn der Pflegebedarf eines Angehörigen ohnehin wächst, lohnt ein Blick auf den Kalender. Ein Antrag auf einen Pflegegrad oder auf eine Höherstufung, der noch 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach dem Entwurf nach den heutigen Punktgrenzen begutachtet. Der Antrag kann formlos gestellt werden, auch telefonisch, und die Leistungen laufen ab dem Monat der Antragstellung. Das gilt nur, wenn das Gesetz so beschlossen wird. Bewusst nicht lohnt ein Antrag ohne Bedarf, denn die Begutachtung misst den Zustand am Tag des Besuchs und nicht den erwarteten.
Wer 2026 noch Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege hat, sollte wissen, dass der Jahresbetrag am Jahresende verfällt, wie jedes Jahr. Neu ist nur, dass es ihn in dieser Form danach nicht mehr gibt. Wer Pflegegrad 1 hat und zu Hause lebt, verliert nach dem Entwurf die 131 Euro im Monat ab Januar.
Wer Kinder hat und trotzdem den Kinderlosenzuschlag zahlt, sieht das auf der Lohnabrechnung, meist fehlt dann nur der Nachweis beim Arbeitgeber oder bei der Rentenversicherung. Mit der Erhöhung auf 0,9 Prozent wird dieser Fehler teurer. Wer als Alleinverdiener einen Partner beitragsfrei mitversichert, hat bis 2028 Zeit und sollte dann prüfen, ob eine der Ausnahmen greift. Warum die Pflegeversicherung ohnehin nur einen Teil der Kosten trägt und was einen Beitrag von einer Steuer unterscheidet, steht in unserem Artikel zur Sozialversicherung.
Quellen
- Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung
- Erster Schritt getan: Pflegereform auf dem Weg
- SGB XI, Paragraf 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- SGB XI, Paragraf 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- SGB XI, Paragraf 42a Gemeinsamer Jahresbetrag
- SGB XI, Paragraf 45b Entlastungsbetrag
- SGB XI, Paragraf 30 Dynamisierung
- SGB XI, Paragraf 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
- SGB XI, Paragraf 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
- SGB XI, Paragraf 33 Leistungsvoraussetzungen
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus dem Kabinettsentwurf, dem geltenden Gesetzestext und den genannten Pressemitteilungen entnommen. Die Beispielrechnungen für 4.000 Euro brutto, der Jahresbetrag beim Pflegegeld und die Differenz für 2030 sind eigene Rechnungen und im Text als solche gekennzeichnet.
Letzte Aktualisierung: 30. September 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 30. September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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