Stand:
EU-Regulierung
EU ersetzt die 150-Euro-Zollfreigrenze durch 3 Euro Pauschalzoll je Warenart
Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollfreigrenze von 150 Euro für Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten abgeschafft. Bis Juli 2028 gilt übergangsweise ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenart einer Sendung, den Plattformen und Versender schulden, nicht die Käufer.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die neue Abgabe in Zahlen
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung IP/26/1491 und Q&A QANDA/26/1492 vom 01.07.2026
Aus zollfrei werden 3 Euro je Warenart
Seit dem 1. Juli 2026 ist die Einfuhrabgabenfreiheit für E-Commerce-Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro vollständig entfallen. Grundlage ist die Verordnung 2026/382 des Rates, die die Zollbefreiungsverordnung aus dem Jahr 2009 ändert. Betroffen sind Waren, die online in einem Nicht-EU-Staat gekauft und direkt an Verbraucher versandt werden, also der typische Einkauf bei Plattformen wie Temu, Shein oder AliExpress. Für solche Sendungen erhebt der Zoll übergangsweise einen Pauschalbetrag von 3 Euro je Warenart. Die Regel gilt unabhängig davon, wann bestellt wurde. Maßgeblich ist laut Zollverwaltung der Zeitpunkt der Einfuhr, eine Bestellung von Ende Juni fällt bei Ankunft im Juli also bereits unter die neue Abgabe.
Für die Einordnung hilft ein Blick darauf, was die 150-Euro-Grenze eigentlich war. Sie befreite nur vom Zoll, nicht von der Steuer. Die Einfuhrumsatzsteuer von in der Regel 19 Prozent (für wenige Warengruppen 7 Prozent) wird schon lange unabhängig vom Warenwert erhoben und bei registrierten Plattformen meist direkt im Bezahlvorgang mit eingesammelt. Wer bei einem Drittlands-Shop bestellt hat, hat die Steuer also bereits bisher mitbezahlt. Neu ist der Zoll, der jetzt obendrauf kommt.
Gezählt wird pro Warenart, nicht pro Paket und nicht pro Stück
Die Formel „3 Euro pro Paket" wäre falsch, und „3 Euro pro Artikel" ebenso. Erhoben wird die Pauschale je angemeldeter Warenposition einer Sendung, also je Warenart nach zolltariflicher Einreihung. Fünf gleiche T-Shirts in einem Paket sind eine Position und kosten 3 Euro Zoll. Ein T-Shirt und eine Uhr sind zwei Positionen und kosten 6 Euro. Die Generalzolldirektion rechnet ein drittes Beispiel vor. Eine Sendung mit vier Paar Socken, einem Plüschtier und einem Handy-Ladekabel enthält drei Warenarten, es fallen 9 Euro an.
Rechnerisch bedeutet das eine stark unterschiedliche Wirkung je nach Warenwert, das lässt sich aus der Mechanik direkt ableiten. Auf eine Bestellposition im Wert von 5 Euro wirken die 3 Euro wie ein Aufschlag von 60 Prozent, auf eine Position im Wert von 120 Euro wie ein Aufschlag von 2,5 Prozent. Die Abgabe trifft damit vor allem das Geschäftsmodell der Kleinstpreise, das die Freigrenze bisher begünstigt hat. Genau diese Schieflage benennt die EU-Kommission als Grund, Kleinpakete machten zuletzt 97 Prozent aller eingeführten Warensendungen aus, aber nur 2 Prozent des Einfuhrwerts.
So rechnet der Zoll seit dem 1. Juli
Beispiele der EU-Kommission und der Generalzolldirektion. Der Sendungswert muss jeweils unter 150 Euro liegen.
| Sendung | Warenarten | Pauschalzoll |
|---|---|---|
| 5 T-Shirts | 1 | 3 Euro |
| 1 T-Shirt + 1 Uhr | 2 | 6 Euro |
| 4 Paar Socken | 1 | 3 Euro |
| 4 Paar Socken + 1 Plüschtier + 1 Ladekabel | 3 | 9 Euro |
Quelle: EU-Kommission (QANDA/26/1492), Generalzolldirektion (zoll.de), Stand 01.07.2026
Wer die 3 Euro schuldet, und wer sie am Ende trägt
Die rechtliche Antwort ist eindeutig geregelt. Schuldner des Pauschalzolls ist der Anmelder, und die Umsetzungsvorschriften legen fest, dass das nicht der Verbraucher sein kann. Verantwortlich sind die Plattform als Inhaberin der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Importe (Import One Stop Shop), der Verkäufer, der Beförderer oder ein bevollmächtigter Vertreter. Eine Nachnahme-Situation an der Haustür, wie sie viele von unverzollten Paketen kennen, entsteht durch die 3 Euro also nicht. Die Zollverwaltung beschreibt den Ablauf so, dass in der Regel der Transportdienstleister die Zollabwicklung übernimmt und für die Abgaben in Vorleistung tritt. Sie empfiehlt zugleich, vor einer Bestellung in den Geschäftsbedingungen zu prüfen, ob die Pauschale bereits im Verkaufspreis steckt oder ob die Zollabwicklung beim Käufer vorgesehen ist.
Ökonomisch ist die Frage damit nicht beantwortet, denn wer eine Abgabe formal schuldet und wer sie wirtschaftlich trägt, sind zwei verschiedene Dinge. Plattformen können die 3 Euro aus der Marge zahlen, auf die Artikelpreise umlegen oder als separaten Posten ausweisen, das entscheidet der Wettbewerb und nicht das Gesetz. Bei Kleinstpreisen ist der Spielraum allerdings begrenzt, ein 4-Euro-Artikel trägt keine 3 Euro Zusatzkosten ohne sichtbaren Preiseffekt. Realistisch ist deshalb, dass die Abgabe bei genau den Bestellungen im Endpreis ankommt, für die die Freigrenze bisher den größten Vorteil bot. Das ist keine Nebenwirkung, sondern der erklärte Zweck der Maßnahme.
Warum die EU die Freigrenze kippt
Die Zollbefreiung stammt aus einer Zeit, in der Online-Bestellungen aus Übersee die Ausnahme waren. 2025 kamen nach Angaben der EU-Kommission 5,9 Milliarden Kleinpakete zollfrei in die EU, mehr als 16 Millionen pro Tag. Die Kommission dokumentiert zwei Umgehungsmuster, die die Grenze zusätzlich ausgehöhlt haben, das Unterbewerten von Waren und das künstliche Aufteilen von Bestellungen in mehrere Pakete unterhalb der 150-Euro-Schwelle. Dazu kommt die Produktsicherheit. Eine EU-weite Untersuchung aus dem Jahr 2025 ergab laut Kommission, dass über 60 Prozent der eingeführten Billigwaren die Produkt- oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen.
Der Beschlussweg lief über den Rat der EU. Im Dezember 2025 einigten sich die Mitgliedstaaten auf die Übergangslösung, im Februar 2026 wurde die Verordnung final angenommen. Nach Angaben des Rates erfasst der Pauschalzoll die Verkäufe von Händlern, die über die Mehrwertsteuer-Sonderregelung der EU registriert sind, das sind 93 Prozent der E-Commerce-Ströme in die EU. Eingebettet ist die Maßnahme in die größere EU-Zollreform, auf die sich Parlament und Mitgliedstaaten am 26. März 2026 geeinigt haben. Sie verschiebt die Verantwortung im E-Commerce grundsätzlich zu den Verkäufern und Plattformen und schafft bis 2028 eine zentrale EU-Zolldatenplattform.
Der Fahrplan bis Juli 2028
Die 3 Euro sind ausdrücklich eine Übergangslösung mit festem Enddatum. Sie gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028. Dann soll die EU-Zolldatenplattform den Betrieb aufnehmen, und für Kleinsendungen gelten die regulären Zollsätze nach Wert, Ursprung und zolltariflicher Einreihung, je nach Ware kann das mehr oder weniger als 3 Euro sein. Vorher steht ein zweiter Schritt an. Spätestens zum 1. November 2026 kommt eine separate Bearbeitungsgebühr für eingeführte E-Commerce-Waren, die die gestiegenen Kosten der Zollbehörden decken soll. Ihre Höhe wird in einem eigenen Rechtsakt festgelegt und liegt noch nicht vor. Nationale Abfertigungsgebühren, die einzelne Mitgliedstaaten eingeführt haben, müssen enden, sobald die EU-Gebühr startet.
Für Händler und Plattformen kommt zeitgleich eine Melde-Pflicht. Produktkennungen können seit dem 1. Juli freiwillig in Zollanmeldungen angegeben werden, ab November 2026 sind sie verpflichtend. Sie sollen den Behörden helfen, nicht konforme Waren über einzelne Sendungen hinaus zu erkennen. Bei der Verteilung der Einnahmen gilt der übliche EU-Schlüssel, 75 Prozent fließen in den EU-Haushalt, 25 Prozent behalten die Mitgliedstaaten ein.
Was die Beschlüsse offen lassen
Drei Punkte sind noch nicht entschieden oder nicht absehbar. Erstens die Höhe der Bearbeitungsgebühr ab November 2026, sie steht erst mit dem zugehörigen Rechtsakt fest. Zweitens die Preiswirkung im Alltag, denn ob und wie sichtbar Plattformen die Pauschale und die kommende Gebühr in die Artikelpreise einarbeiten, lässt sich aus den Beschlüssen nicht ablesen. Drittens die Dauer der Übergangsphase, der Rat hat eine regelmäßige Überprüfung vereinbart, und die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass Teile der technischen Durchführungsregeln auf EU-Ebene noch finalisiert werden. Sollte die Zolldatenplattform 2028 nicht rechtzeitig einsatzbereit sein, wäre eine Verlängerung der Pauschale möglich.
Was du tun kannst (und was nicht nötig ist)
Für die Abwicklung musst du nichts tun, es gibt keine neuen Formulare und keine Zollgänge für Käufer. Sinnvoll ist ein nüchterner Blick auf die Preise. Bei Kleinstbestellungen unter etwa 10 Euro je Warenart verschiebt die Pauschale das Verhältnis spürbar, hier lohnt der Vergleich mit EU-Händlern neu, deren Angebote bisher gegen zollfreie Direktimporte antraten. Wer mehrere gleiche oder gleichartige Artikel braucht, fährt mit einer gebündelten Sendung günstiger als mit mehreren Einzelbestellungen, weil die Pauschale je Warenart und Sendung anfällt. Die Zollverwaltung empfiehlt außerdem, vor der Bestellung die Geschäftsbedingungen des Shops zu prüfen, ob der Pauschalzoll im Preis enthalten ist. Und wenn noch eine Juni-Bestellung unterwegs ist, hilft Gelassenheit, die Abgabe entsteht bei der Einfuhr und wird vom Versender oder Transporteur abgewickelt, nicht von dir an der Haustür.
Bewusst nichts tun ist ebenfalls eine legitime Antwort. Die 3 Euro ändern keine Steuerregel, keinen Freibetrag und keine Frist, die dich zu einer schnellen Entscheidung zwingen würde. Ab November kommt die Bearbeitungsgebühr dazu, erst dann steht fest, was eine Drittlands-Bestellung an Abgaben insgesamt auslöst. Wer es genau wissen will, findet die Detailregeln bei der Zollverwaltung und in den Fragen und Antworten der EU-Kommission, beide sind unten verlinkt.
Quellen
- Neue E-Commerce-Pflicht für Kleinpakete soll Fairness für EU-Unternehmen und Sicherheit für Verbraucher erhöhen (IP/26/1491)
- Fragen und Antworten zum Zoll in Höhe von 3 EUR (QANDA/26/1492)
- Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (Fachmeldung zur Umsetzung der Pauschalverzollung)
- Internetbestellungen: Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat (Verbraucher-Information)
- Customs: Council agrees to levy customs duty on small parcels as of 1 July 2026
- Council gives final green light to new customs duty rules for small parcels
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Pressemitteilungen und Behörden-Informationen entnommen und im Text mit Quellen verknüpft.
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 2. Juli 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung europapolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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