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Familienleistungen

Kindergeld ohne Antrag ab 2027, und die Familienkasse wählt aus, wer es bekommt

Stand 9. September 2026. Der Bundestag hat am 9. Juli das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen, seit dem 4. September liegt es beim Bundesrat, dessen Frist am 25. September abläuft. Ab Januar 2027 darf die Familienkasse Kindergeld nach einer Geburt ohne Antrag festsetzen. Die Bundesregierung rechnet damit, dass dadurch 40 Prozent der Anträge wegfallen. Sechs von zehn Familien füllen also weiter ein Formular aus. Und wo der Antrag entfällt, entfällt mit ihm die Zeile, in der die Eltern bisher bestimmt haben, wer das Geld bekommt.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion10 Min Lesezeit

Das Gesetz in Zahlen

40 %
der Kindergeldanträge fallen nach der Schätzung der Regierung weg
geschätzt unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes
735.000
Geburten im Jahr, Durchschnitt der letzten fünf Jahre
davon 99,6 Prozent mit Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
40 Minuten
Zeitaufwand je Antrag, der für diese Familien entfällt
zusammen rund 205.000 Stunden im Jahr
259 Euro
Kindergeld je Kind und Monat, Stand 2026
dieses Gesetz ändert die Höhe nicht, die Steuerreform 2027 sieht 267 Euro vor
1,9 Mio. Euro
einmalige Umstellungskosten der Verwaltung
davon 1,642 Millionen beim Bund, 258.000 bei den Ländern
1.1.2027
Inkrafttreten, wenn der Bundesrat zustimmt
Fristablauf im Bundesrat am 25. September 2026

Quelle: Bundestags-Drucksachen 21/5874 und 21/6979, Bundesrats-Drucksache 491/26, § 66 Absatz 1 Einkommensteuergesetz

Was der Bundestag beschlossen hat

Kindergeld gibt es bisher nur auf Antrag. Das steht in § 67 des Einkommensteuergesetzes, und der Antrag muss elektronisch übermittelt oder schriftlich unterschrieben werden. Seit Anfang 2024 schickt die Familienkasse nach jeder Geburt ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Antrag führt. Ausfüllen und abschicken mussten die Eltern ihn trotzdem.

Das neue Gesetz hängt an § 67 einen zweiten Absatz an. Die Familienkasse kann danach auf den Antrag verzichten, wenn das Bundeszentralamt für Steuern ihr die Geburt gemeldet hat. Ausgelöst wird das durch die steuerliche Identifikationsnummer, die jedes Neugeborene automatisch bekommt. Sobald sie vergeben ist, geht die Meldung an die Familienkasse, und die prüft, ob sie ohne Antrag festsetzen kann.

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 9. Juli 2026 in der Fassung des Finanzausschusses angenommen, mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung von AfD und Linken. Seit dem 4. September liegt der Gesetzesbeschluss dem Bundesrat vor, die Frist läuft am 25. September 2026 ab. Nach der Eingangsformel des Gesetzes braucht es die Zustimmung des Bundesrates, es kann dort also auch scheitern. Das ist kein Formalie-Risiko ohne Grund, denn das Gesetz verpflichtet die Landesfinanzverwaltung, der Familienkasse eine Schnittstelle für Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung zu bauen, veranschlagt mit 258.000 Euro.

Ein Punkt steht so ausdrücklich im Entwurf, dass er leicht zu übersehen ist. Die Familienkasse **kann** verzichten, sie muss nicht. Einen Anspruch darauf, ohne Antrag bedient zu werden, wollte die Bundesregierung nach eigener Begründung nicht schaffen. Wer also im Januar 2027 ein Kind bekommt und nichts hört, hat keine Handhabe, sondern muss den Antrag stellen wie bisher.

Vier von zehn Anträgen fallen weg, sechs bleiben

Der Name des Gesetzes klingt nach einem Schnitt, der für alle gilt. Die Fallzahlen im Entwurf sagen etwas anderes. Die Bundesregierung setzt rund 735.000 Geburten im Jahr an, den Durchschnitt der letzten fünf Jahre, und geht davon aus, dass 99,6 Prozent davon zu einem Kindergeldantrag nach dem Einkommensteuergesetz führen. Von diesen rund 732.000 Anträgen sollen 40 Prozent wegfallen, also etwa 293.000. Geschätzt wurde das unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes.

Die übrigen rund 439.000 Familien bleiben im alten Verfahren. Sie bekommen weiter das Begrüßungsschreiben mit dem vorausgefüllten Antrag, das dafür ausdrücklich erhalten bleibt. Für sie ändert sich durch dieses Gesetz nichts.

Wer in welche Gruppe fällt, hängt an drei Bedingungen, und keine davon können die Eltern nach der Geburt noch beeinflussen.

Wer den Antrag behält und wer nicht

Die Bedingungen der ersten Ausbaustufe. Für erstgeborene Kinder ist eine zweite Stufe vorgesehen, für die der Entwurf weitere 374.500 Euro Umstellungsaufwand veranschlagt, aber keinen Termin nennt.

BedingungKindergeld ohne AntragAntrag bleibt nötig
Stellung des Kindeszweites oder weiteres Kinderstes Kind
Wohnsitz des Kindesim Inlandim Ausland
Erwerbstätigkeit der Elternmindestens ein Elternteil arbeitet im Inlandbeide arbeiten im Ausland oder gar nicht
Kontoder Familienkasse bekannt, etwa vom älteren Kindunbekannt und auch nicht abrufbar
Anspruchslagekeine Zweifel, alle Tatsachen bekanntoffene Fragen, etwa bei geteiltem Sorgerecht

Quelle: Bundestags-Drucksache 21/5874, Allgemeiner Teil, Abschnitt I

Die Familienkasse wählt aus, auf wessen Konto das Geld geht

Ein Antrag leistet mehr, als er auf den ersten Blick zeigt. Er belegt nicht nur den Anspruch, er trägt auch eine Entscheidung. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, sind beide gleichrangig berechtigt, und § 64 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verlangt, dass sie untereinander bestimmen, wer das Geld erhält. Diese Bestimmung stand bisher im Antrag.

Fällt der Antrag weg, fällt die Zeile mit. Deshalb hängt das Gesetz an § 64 einen vierten Absatz an. Haben die Eltern nichts bestimmt, wählt die Familienkasse den Berechtigten aus. Sie entscheidet nach den Daten, die ihr vorliegen. Der Entwurf nennt dazu eine Erfahrungszahl aus dem bisherigen Verfahren, in knapp 75 Prozent der Fälle wurde die Mutter als vorrangig berechtigte Person bestimmt.

Zurückholen lässt sich die Auswahl, aber nur nach vorn. Der neue Absatz sagt, dass die Auswahl der Familienkasse wirksam bleibt bis zum Ende des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem eine eigene Bestimmung eingeht. Wer im Februar widerspricht, sieht die Änderung also frühestens ab April. Zwei Monatsraten zu 259 Euro sind bis dahin auf dem Konto gelandet, das die Behörde ausgesucht hat. Eine Begründung braucht die Änderung nicht, ein Formular schon.

Für zusammenlebende Eltern mit gemeinsamer Kasse ist das eine Formalie. Leben die Eltern getrennt, ist es keine, denn dann liegt das Geld physisch bei einem von beiden. Die Anrechnung auf den Barunterhalt läuft davon unabhängig. Nach § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mindert das Kindergeld den Barbedarf des Kindes, zur Hälfte wenn ein Elternteil seine Pflicht durch Betreuung erfüllt, sonst in voller Höhe. Diese Rechnung steht fest, egal auf welches Konto überwiesen wird. Wer das Geld tatsächlich in der Hand hat, entscheidet die Kontonummer trotzdem.

Getrennte Eltern trifft die Auswahl der Familienkasse deshalb meist gar nicht. Zweifel an der Anspruchslage schließen den antragslosen Weg aus, und geteiltes Sorgerecht erzeugt genau solche Zweifel. Die Konstellation, in der die Auswahl der Behörde am meisten Geld verschiebt, ist also zugleich die, in der sie am seltensten vorkommt. Verlassen kann man sich darauf nicht, denn ob Zweifel bestehen, entscheidet die Familienkasse, und die Entscheidung soll laut Entwurf überwiegend automatisiert fallen.

Der Anspruch bleibt, die Auszahlung ist begrenzt

Eine Frist im Kindergeldrecht wird oft falsch verstanden, und das neue Verfahren macht sie nicht überflüssig. § 70 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes begrenzt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend auf die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Satz 3 stellt klar, dass der Anspruch selbst davon unberührt bleibt. Der Anspruch verfällt also nicht, das Geld für die Monate davor bekommst du trotzdem nicht.

Die Regel gibt es, weil ohne sie jede späte Meldung eine Nachzahlung über Jahre auslösen könnte, ohne dass die Familienkasse die Anspruchslage für diese Zeit noch prüfen kann. Sie ist ein Prüfbarkeits-Schnitt, keine Strafe.

Im antragslosen Verfahren gibt es kein Antragsdatum, an dem diese Frist hängen könnte. Deshalb schiebt der neue § 67 Absatz 2 einen Ersatz nach. An die Stelle des Antragsdatums tritt der Tag, an dem die Meldung des Bundeszentralamts für Steuern bei der Familienkasse eingeht. Da diese Meldung kurz nach der Geburt kommt, geht dabei praktisch nichts verloren.

Wichtig bleibt die Frist für alle, bei denen der automatische Weg nicht greift. Wer im Januar 2027 ein erstes Kind bekommt, auf eine Zahlung wartet, die nicht kommt, und erst nach einem Jahr nachfragt, verliert sechs Monatsraten. Nach heutigem Satz von 259 Euro sind das 1.554 Euro. Steigt das Kindergeld wie im Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehen auf 267 Euro, sind es 1.602 Euro. Über diese Erhöhung entscheidet ein anderes Gesetz, das ebenfalls noch im Verfahren ist.

Wenn du dein Konto vorab bei der Steuerverwaltung hinterlegen willst, geht das über ELSTER oder die App IBAN+ des Bundeszentralamts für Steuern. Der Finanzausschuss schreibt dazu, von diesen Wegen hätten bisher erst wenige Personen Gebrauch gemacht.

Was das Gesetz kostet

Was der Schritt kauft, ist zunächst unstrittig. Rund 293.000 Familien im Jahr müssen kein Formular mehr ausfüllen. Der Entwurf veranschlagt dafür bisher etwa 40 Minuten je Antrag, zusammen rund 205.000 Stunden im Jahr, dazu 153.000 Euro Porto und Papier. Die Verwaltung zahlt 1,9 Millionen Euro einmalig und 147.000 Euro im Jahr. Laufend kostet die eingesparte Stunde damit rund 72 Cent. Das ist ein gutes Geschäft, und es wird jedes Jahr besser, weil die Stunden wiederkehren und die einmaligen Kosten nicht.

Die Schwäche liegt woanders, nämlich in der Passung zwischen Begründung und Zahlen. Die Quote von vier von zehn hängt laut Entwurf daran, wie viele Eltern ihr Konto vor der Geburt beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt haben. Genau dazu schreibt der Bericht des Finanzausschusses zwei Absätze weiter, von den drei möglichen Wegen hätten bisher erst wenige Personen Gebrauch gemacht. Deshalb hat der Ausschuss nachgelegt und der Familienkasse erlaubt, die Kontonummer bei den Trägern von Bürgergeld und Arbeitslosengeld abzurufen. Das schließt die Lücke für Familien, die solche Leistungen beziehen, und für keine andere.

Und es trifft die Falschen zuerst, wenn man nach Aufwand sortiert. Automatisch bedient wird, wo die Familienkasse ohnehin schon alles weiß, also beim zweiten Kind, mit Konto aus der laufenden Zahlung, im Inland, mit inländischer Arbeit. Das sind die Fälle, in denen ein Antrag am wenigsten kostet, weil die Daten im vorausgefüllten Formular schon stehen. Im Antragsverfahren bleiben die Eltern eines ersten Kindes, Familien mit Auslandsbezug und alle, deren Konto niemand kennt. Dort ist der Aufwand am höchsten, und dort ändert sich nichts.

Ich halte den Namen des Gesetzes für zu groß für das, was die erste Stufe leistet, gemessen an der Fallzahl-Schätzung der Regierung selbst. Bei sechs von zehn Geburten bleibt der Antrag, und für die zweite Ausbaustufe, die das ändern würde, nennt der Entwurf einen Preis von 374.500 Euro, aber kein Datum. Was das Gesetz sicher bringt, ist die Rechtsgrundlage für den Datenabruf zwischen Steuerverwaltung, Rentenversicherung und Jobcentern. Das ist der eigentliche Kern, und er steht nicht im Titel.

Was noch offen ist

Der Bundesrat hat noch nicht entschieden. Die Frist läuft am 25. September 2026 ab, und weil das Gesetz zustimmungsbedürftig ist, kann es dort auch scheitern oder in den Vermittlungsausschuss gehen. Bis dahin gilt das heutige Antragsverfahren unverändert weiter.

Wann die zweite Ausbaustufe für erstgeborene Kinder kommt, steht nirgends. Der Entwurf beziffert nur die Kosten, 374.500 Euro Umstellung und 19.000 Euro Betrieb im Jahr. Ein Termin fehlt, und ohne Termin ist offen, ob die 40 Prozent je steigen.

Auch die Quote selbst ist eine Schätzung ohne veröffentlichte Rechnung. Die Bundesregierung will das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten anhand der tatsächlichen Fallzahlen bewerten. Vorher wird sich nicht belegen lassen, ob die 40 Prozent gehalten haben.

Und ungeklärt ist, wie oft die Familienkasse die Auswahl nach § 64 Absatz 4 wirklich treffen muss. Der Entwurf nennt dafür keine Fallzahl, nur die Erfahrungszahl von knapp 75 Prozent Müttern aus dem bisherigen Antragsverfahren. Wie viele Eltern die Auswahl später ändern, wird bisher nirgends erhoben.

Was du damit machen kannst

Erwartest du 2027 ein zweites oder weiteres Kind, prüfe, auf welches Konto das Kindergeld für dein älteres Kind läuft. Genau dieses Konto nimmt die Familienkasse voraussichtlich auch für das neue Kind, und der Elternteil, der es bisher bekommt, wird voraussichtlich wieder ausgewählt. Soll es anders sein, reiche die Berechtigtenbestimmung ein, bevor die Zahlung startet. Danach wirkt sie erst zum Ende des Folgemonats.

Erwartest du ein erstes Kind, ändert sich für dich nichts. Warte nicht auf eine Zahlung, die in der ersten Stufe nicht vorgesehen ist, sondern nutze das Begrüßungsschreiben mit dem vorausgefüllten Antrag. Kommt es nicht, frag nach. Die Sechs-Monats-Grenze bei der Auszahlung läuft unabhängig davon, ob du vom Gesetz gehört hast.

Wohnt das Kind im Ausland oder arbeitet kein Elternteil in Deutschland, bleibt der Antrag ohnehin Pflicht. Der Grund ist die europäische Zuständigkeitsregel, nach der oft nur eine Differenz zwischen der deutschen und der ausländischen Familienleistung zu zahlen ist. Automatisch könnte die Familienkasse hier zu viel überweisen und müsste es zurückfordern.

Und unabhängig vom Kindergeld lohnt es sich, die eigene Kontonummer einmal in der Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern zu hinterlegen. Sie ist der Auszahlungsweg, den der Bund für staatliche Leistungen aufbaut. Für das Kindergeld ab dem zweiten Kind entscheidet sie mit darüber, ob der automatische Weg überhaupt greift.

Quellen

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, Drucksache 21/5874 Deutscher Bundestag · gesetzentwurf ·
  2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 21/6979 Deutscher Bundestag · beschluss ·
  3. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 491/26 Bundesrat · beschluss ·
  4. § 64 Einkommensteuergesetz, Zusammentreffen mehrerer Ansprüche, Fassung vom 4. Februar 2026 Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  5. § 66 Einkommensteuergesetz, Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum, Fassung vom 4. Februar 2026 Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  6. § 70 Einkommensteuergesetz, Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes, Fassung vom 4. Februar 2026 Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  7. Vorgang 333136, Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages · bericht ·
  8. § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch, Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld, Fassung vom 4. Februar 2026 Bundesministerium der Justiz · gesetz ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und dem geltenden Gesetzestext. Die Angaben zu rund 293.000 Fällen und rund 439.000 verbleibenden Anträgen sind eigene Rechnungen aus den 735.000 Geburten, dem Abschlag von 0,4 Prozent und der 40-Prozent-Quote des Entwurfs. Die Beträge von 1.554 und 1.602 Euro sind sechs Monatsraten zu 259 beziehungsweise 267 Euro. Die 72 Cent je eingesparter Stunde sind der laufende Verwaltungsaufwand von 147.000 Euro geteilt durch 205.000 Stunden.

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Letzte Aktualisierung: 9. September 2026
Versionshistorie: Erstveröffentlichung am 9. September 2026.

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