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Haushaltskonsolidierung

Das Haushaltsbegleitgesetz senkt keinen Regelsatz und spart trotzdem 78 Millionen im Bürgergeld

Das Bundeskabinett hat am 12. August das Haushaltsbegleitgesetz 2027 beschlossen, am 14. August ging es an den Bundesrat. Es bündelt vier Sparmaßnahmen, und die wirksamste steht in keiner Eurozahl. Sie ändert die Formel, nach der die Regelsätze im Bürgergeld und in der Grundsicherung jedes Jahr neu berechnet werden. Kein Betrag sinkt dadurch, denn dafür gibt es eine Schutzregel. Was ausbleibt, ist die Erhöhung.

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  2. Im Verfahren
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Portora Redaktion8 Min Lesezeit

Vier Sparmaßnahmen in einer Vorlage

Ein Haushaltsbegleitgesetz ist keine eigenständige Reform. Es liefert die Gesetzesänderungen nach, die ein Haushaltsentwurf schon voraussetzt. Deshalb steht in der Bundesrats-Drucksache 442/26 nebeneinander, was sachlich wenig miteinander zu tun hat, und deshalb wird über die einzelnen Posten selten zusammen gesprochen.

Der sichtbarste Posten ist die Alkoholsteuer. Der Satz steigt von 1.022 auf 1.226 Euro je Hektoliter reinen Alkohol, bei Abfindungsbrennereien von 730 auf 876 Euro. Die Schaumweinsteuer geht von 136 auf 163 Euro je Hektoliter. Der Entwurf beziffert die Erhöhung durchgehend mit 20 Prozent und erwartet daraus 455 Millionen Euro Mehreinnahmen im Jahr, im Kassenjahr 2027 zunächst 380 Millionen.

Der zweite Posten trifft Familien mit kleinem Einkommen. Der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag, 25 Euro im Monat je Kind, wird gestrichen. Er steht in § 6a Absatz 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes, und dieser Satz fällt ersatzlos weg.

Der dritte Posten betrifft die Rentenkasse, nicht die Rentner. Der Bund zahlt der gesetzlichen Rentenversicherung neben dem allgemeinen und dem zusätzlichen Bundeszuschuss noch einen Erhöhungsbetrag, der 2025 bei rund 17,6 Milliarden Euro lag und mit den Bruttolöhnen mitwächst. Dieser Betrag wurde schon 2024 bis 2026 um jeweils 1,2 Milliarden gekürzt. Für 2027 kommt eine weitere Milliarde dazu, macht 2,2 Milliarden. Die Regelung ist ausdrücklich auf dieses eine Jahr befristet, und eine Evaluierung ist laut Entwurf nicht vorgesehen.

Der vierte Posten ist der unauffälligste, weil er keinen Betrag nennt. Er ändert die Rechenvorschrift für die Regelsätze.

Die Beträge im Überblick

455 Mio.
Euro Mehreinnahmen im Jahr aus der Alkoholsteuer
vollständig beim Bund, ab 2027
25 Euro
Sofortzuschlag im Kinderzuschlag je Kind und Monat
entfällt zum 1. Januar 2027
1,0 Mrd.
Euro weniger Bundeszuschuss zur Rentenversicherung
nur 2027, zusammen mit älteren Kürzungen 2,2 Mrd.
102 Mio.
Euro weniger Ausgaben durch die geänderte Regelsatz-Formel
78 Mio. im Bürgergeld, 24 Mio. in der Grundsicherung, jedes Jahr

Quelle: Bundesrats-Drucksache 442/26, Abschnitt D

Warum kein Regelsatz sinkt und trotzdem gespart wird

Regelsätze werden nicht jedes Jahr neu erhoben. Sie werden fortgeschrieben, und dafür gibt es eine Formel. Bis 2022 lief das in einem Schritt, über den sogenannten Mischindex. Der besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung der Güter, die für den Regelbedarf zählen, und zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne je Beschäftigten. Gemessen wird ein Zwölfmonatszeitraum, der ein halbes Jahr vor der Anpassung endet.

Zum 1. Januar 2023 kam ein zweiter Schritt dazu. Diese ergänzende Fortschreibung nimmt zusätzlich die Preisentwicklung des zweiten Quartals im Vorjahr und legt sie oben drauf. Sie sollte verhindern, dass die Sätze bei hoher Inflation hinterherlaufen, weil das Jahresfenster des Mischindex dafür zu träge ist. Der Entwurf beschreibt diesen Zweck ausdrücklich und nennt den zweiten Schritt für die Jahre 2022 bis 2023 erforderlich.

Genau dieser zweite Schritt fällt jetzt weg. Die Begründung im Entwurf lautet, er könne bei schnell sinkender Inflation die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnen, und das sei im zweiten Halbjahr 2023 der Fall gewesen. Wer die Mechanik kennt, sieht das Problem. Ein Werkzeug, das gegen zu langsame Anpassung gebaut ist, wirkt in beide Richtungen zu spät. Steigen die Preise, hilft es. Fallen sie, schiebt es einen Aufschlag nach, der zur Lage nicht mehr passt.

Wichtig ist, was der Entwurf nicht anfasst. Die Schutzregel bleibt erhalten, sie wird nur von Absatz 5 zu Absatz 3 umnummeriert. Sie sagt, dass die Beträge des Vorjahres weitergelten, wenn die Fortschreibung ein niedrigeres Ergebnis liefert. Nominal kann ein Regelsatz also nicht sinken. Was passiert, ist etwas anderes.

Um das zu verstehen, muss man wissen, worauf die Fortschreibung rechnet. Nicht auf dem Betrag, der ausgezahlt wird, sondern auf einer eigenen Kette, die nur den Mischindex enthält. Der Aufschlag aus dem zweiten Schritt wird jedes Jahr neu obendrauf gesetzt und geht nie in diese Kette ein. Für 2026 stand die Kette bei 547,55 Euro, während 563 Euro ausgezahlt wurden. Der neue § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch legt fest, dass die Fortschreibung 2027 von diesen 547,55 Euro aus rechnet.

Damit ist der Rest Arithmetik. Der Mischindex muss 2,82 Prozent erreichen, damit die Rechnung die 563 Euro überhaupt wieder einholt. Für 2026 lag er bei 2,25 Prozent. Bliebe er dort, käme die Fortschreibung auf 559,87 Euro, die Schutzregel griffe, und der Satz bliebe bei 563 Euro. Das wäre die dritte Nullrunde in Folge, denn schon für 2026 lag das Ergebnis unter dem Vorjahreswert. Die Ersparnis von 78 Millionen im Bürgergeld und 24 Millionen in der Grundsicherung entsteht nicht durch eine Kürzung. Sie entsteht durch eine Erhöhung, die ausbleibt.

Zwei Grenzen gehören dazu. Die Schutzregel gilt nicht überall. Bei den Geldleistungssätzen nach § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes greift sie in den ersten 36 Monaten nicht, dort können Beträge tatsächlich fallen, wie zum 1. Januar 2025 geschehen. Und die ganze Kettenlogik gilt nur, solange fortgeschrieben wird. Ermittelt der Gesetzgeber die Regelbedarfe nach § 28 neu, aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, sind die Beträge unabhängig von jeder Basiskette. Der Entwurf lässt diese Möglichkeit offen, er nennt neben der Fortschreibungsverordnung ausdrücklich das Regelbedarfsermittlungsgesetz.

Rechenbasis und Zahlbetrag liegen auseinander

Die Fortschreibung 2027 setzt auf der linken Spalte auf, ausgezahlt wird die rechte. Die dritte Spalte zeigt, welche Mischindex-Rate nötig ist, damit der Zahlbetrag wieder erreicht wird.

RegelbedarfsstufeRechenbasis 2026Zahlbetrag 2026nötige Rate
Stufe 1, Alleinstehende547,55 Euro563 Euro2,82 %
Stufe 2, Partner in einem Haushalt492,68 Euro506 Euro2,70 %
Stufe 3, Erwachsene in Einrichtungen439,01 Euro451 Euro2,73 %
Stufe 4, Jugendliche 14 bis 17 Jahre458,53 Euro471 Euro2,72 %
Stufe 5, Kinder 6 bis 13 Jahre379,27 Euro390 Euro2,83 %
Stufe 6, Kinder unter 6 Jahren347,56 Euro357 Euro2,72 %
Der Zahlbetrag gilt seit 2025 unverändert, weil die Fortschreibung für 2026 unter dem Vorjahreswert lag und die Schutzregel griff.

Quelle: Rechenbasis und Zahlbetrag aus der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (Bundesrats-Drucksache 471/25), nötige Rate eigene Berechnung

Beim Kinderzuschlag ist ein Drittel der Ersparnis nur eine Verschiebung

Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die arbeiten, aber vom Lohn allein nicht über die Bedarfsgrenze kommen. Er soll sie aus dem Bürgergeld heraushalten. Der Sofortzuschlag von 25 Euro steht seit 2022 im Gesetz und erhöht den Höchstbetrag je Kind.

Fällt er weg, sinkt der Kinderzuschlag um 25 Euro je Kind und Monat. Für einige Familien ist das der Betrag, der sie über der Grenze gehalten hat. Der Entwurf rechnet das offen vor. Der Bund spart 450 Millionen Euro im Kinderzuschlag, gibt aber 150 Millionen mehr im Grundsicherungsgeld aus, weil Familien dorthin wechseln. Im Wohngeld kommen rund 40 Millionen Ersparnis hinzu, hälftig bei Bund und Ländern, und zwar nicht wegen niedrigerer Sätze. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist nach § 7 des Wohngeldgesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Familien, die in die Grundsicherung wechseln, fallen also aus dem Wohngeld heraus.

Netto bleibt gut ein Drittel der Bruttoersparnis auf der Strecke. Das ist keine Rechenschwäche des Entwurfs, sondern eine Eigenschaft gestufter Sozialsysteme. Wer eine vorgelagerte Leistung kürzt, verschiebt einen Teil der Empfänger in die nachgelagerte. Für die betroffene Familie ist der Unterschied groß, denn im Bürgergeld gelten andere Regeln für Vermögen, Wohnkosten und Mitwirkungspflichten als beim Kinderzuschlag.

20 Prozent mehr Steuer sind nicht 20 Prozent mehr Einnahmen

Betroffen sind drei Steuern, und keine davon heißt so, wie das Getränk im Regal. Die Alkoholsteuer trifft Spirituosen, dazu kommen die Schaumweinsteuer und die Alkopopsteuer. Bier hat eine eigene Steuer, die der Entwurf nicht anfasst, und Stillwein ist in Deutschland gar nicht verbrauchsbesteuert. Wer Wein oder Bier trinkt, merkt von dieser Erhöhung nichts.

Die 455 Millionen Euro sind eine Schätzung, und sie unterstellt eine Menge. Steuermehreinnahmen aus einer höheren Verbrauchsteuer fallen nur dann in dieser Höhe an, wenn ungefähr genauso viel getrunken wird wie vorher. Bei einem Gut, dessen Absatz seit Jahren sinkt, ist das die entscheidende Annahme, und der Entwurf begründet sie nicht.

Die Größenordnung lässt sich einordnen. 2025 wurden in Deutschland 149,0 Millionen Liter reiner Alkohol versteuert. Beim Schaumwein brachte der versteuerte Inlandsabsatz von 240,1 Millionen Litern dem Bund 325,7 Millionen Euro ein. Wer wissen will, ob die Rechnung aufgeht, schaut in ein oder zwei Jahren auf genau diese Absatzzahlen.

Für dich als Konsument ist die Wirkung überschaubar und trifft nur, wer Spirituosen oder Sekt kauft. Bei einer Flasche Sekt entspricht die Steuererhöhung rund 20 Cent, bei einer 0,7-Liter-Flasche Spirituose mit 40 Prozent Alkohol etwa 57 Cent. Ob der Handel das weitergibt oder in der Marge auffängt, entscheidet der Markt und nicht der Steuersatz.

Was noch offen ist

Der Entwurf ist ein Regierungsentwurf, kein Gesetz. Er liegt seit dem 14. August beim Bundesrat, die Frist für die Stellungnahme läuft bis zum 25. September, und er ist als besonders eilbedürftig eingestuft. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Eine Ausnahme gibt es für die Änderungen am Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, sie sollen am Tag nach der Verkündung greifen, damit die Fortschreibungsverordnung für 2027 noch auf neuem Recht beruht.

Wie hoch die Regelsätze 2027 tatsächlich ausfallen, steht in dieser Verordnung, und die muss bis zum 31. Oktober vorliegen. Bis dahin ist die Rate nicht bekannt, denn der Mischindex für 2027 wird erst aus Daten bis Juni 2026 berechnet.

Offen ist auch die verfassungsrechtliche Flanke. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortschreibung über den Mischindex im Beschluss vom 23. Juli 2014 als verfassungskonform bestätigt, also die einstufige Variante, zu der jetzt zurückgekehrt wird. Es hat allerdings verlangt, dass der Gesetzgeber zeitnah reagiert, wenn die berücksichtigte und die tatsächliche Preisentwicklung offensichtlich und erheblich auseinanderfallen. Der zweite Fortschreibungsschritt war die Antwort auf diese Vorgabe. Fällt er weg, liegt die Reaktionspflicht wieder allein beim Gesetzgeber, ohne eingebauten Mechanismus.

Und offen bleibt, was nach 2027 passiert. Die Kürzung beim Rentenzuschuss ist auf ein Jahr befristet, die Änderung der Regelsatz-Formel nicht. Von den vier Maßnahmen ist die ohne Eurobetrag die einzige, die dauerhaft gilt.

Quellen

  1. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 Bundesrat · gesetzentwurf ·
  2. Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 Bundesrat · verordnung ·
  3. Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2025 Bundesrat · verordnung ·
  4. § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Bundesministerium der Justiz · verordnung ·
  5. § 6a Bundeskindergeldgesetz, Kinderzuschlag Bundesministerium der Justiz · verordnung ·
  6. § 213 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Bundeszuschüsse Bundesministerium der Justiz · verordnung ·
  7. 2025: 149,0 Millionen Liter Alkohol versteuert Statistisches Bundesamt · statistik ·
  8. Bundeskabinett beschließt Haushaltsbegleitgesetz und Jahressteuergesetz 2026 Bundesministerium der Finanzen · pressemitteilung ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Gesetzentwürfen, Verordnungen und Statistiken entnommen und im Text mit Quellen verknüpft. Die in der Tabelle ausgewiesene nötige Mischindex-Rate ist eine eigene Berechnung aus Rechenbasis und Zahlbetrag.

Letzte Aktualisierung: 19. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 19. August 2026

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

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