Steuerrecht
Firmen werden verschenkt, Häuser werden vererbt, und daran hängt der Freibetrag
Von 100 Euro Betriebsvermögen, das 2025 den Eigentümer wechselte, wurden 83 verschenkt, bei Immobilien nur 36. Firmen werden zu Lebzeiten weitergegeben, Häuser meist erst durch einen Todesfall, und davon hängt ab, wie oft der Freibetrag zur Verfügung steht.
Das Jahr 2025 in vier Zahlen
Quelle: Statistisches Bundesamt, Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2025, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026
Die meisten Erbfälle stehen in dieser Statistik gar nicht drin
Die Finanzverwaltungen in Deutschland haben für das Jahr 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt. Das sind 60,8 Prozent mehr als im Jahr davor und der höchste Wert, den diese Statistik kennt. Bevor du die Zahl auf deine eigene Lage überträgst, lohnt ein Blick auf einen Satz, den das Statistische Bundesamt selbst in die Mitteilung geschrieben hat. Erfasst werden ausschließlich Vermögensübergänge, für die überhaupt Steuer festgesetzt wurde. Die meisten Erbschaften und Schenkungen bleiben innerhalb der Freibeträge, für sie fällt keine Steuer an, und deshalb tauchen sie hier nirgends auf. Was du siehst, ist also nicht das Erbgeschehen in Deutschland, sondern der Ausschnitt, in dem der Fiskus überhaupt zugreift.
Der Sprung selbst hat einen klar benannten Ort. Bei Vermögensübertragungen ab 20 Millionen Euro hat sich die festgesetzte Steuer mehr als verdoppelt, ein Plus von 146,8 Prozent, und das Statistische Bundesamt nennt genau das als Hauptgrund für den Gesamtanstieg. Das steuerlich berücksichtigte Vermögen wuchs im selben Jahr um 32,9 Prozent auf 150,5 Milliarden Euro, also etwa halb so schnell wie die Steuer darauf. Nach Steuerart getrennt stieg die Erbschaftsteuer um 57,1 Prozent auf 13,3 Milliarden Euro. Die Schenkungsteuer legte um 67,3 Prozent zu und liegt jetzt bei 8,1 Milliarden. Beide erreichten damit neue Höchstwerte. Der alte Rekord bei der Erbschaftsteuer stammt aus dem Jahr 2021 und lag bei 9,0 Milliarden Euro.
Was 2025 verschenkt wurde und was vererbt
Übertragenes Vermögen nach Art und Anlass, in Milliarden Euro. Die letzte Spalte ist eigene Rechnung aus den beiden Werten davor.
| Vermögensart | geerbt | geschenkt | davon geschenkt |
|---|---|---|---|
| Betriebsvermögen | 4,4 | 21,2 | 83 % |
| Anteile an Kapitalgesellschaften | 3,2 | 13,6 | 81 % |
| Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 0,6 | 1,2 | 67 % |
| Grundvermögen (Häuser und Grundstücke) | 33,0 | 18,6 | 36 % |
| Übriges Vermögen (Konten, Wertpapiere) | 36,6 | 8,7 | 19 % |
| Zusammen | 77,9 | 63,2 | 45 % |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026, eigene Anteilsrechnung
Eine Firma hat einen Termin, ein Todesfall nicht
Lies die Tabelle einmal von oben nach unten, dann kippt sie in der Mitte. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften wechseln zu rund vier Fünfteln durch Schenkung den Eigentümer. Bei Häusern, Grundstücken, Konten und Wertpapieren ist es umgekehrt, dort läuft der größere Teil über einen Erbfall. Das ist kein Zufall und auch keine Frage der Vermögenshöhe. Wer eine Firma besitzt, überträgt sie geplant, mit Beratung, oft über Jahre und in Stücken. Wer ein Haus und ein Konto besitzt, überträgt beides in aller Regel dann, wenn er stirbt.
Eine Schenkung hat ein Datum, das du selbst wählst. Ein Erbfall hat ein Datum, das du nicht kennst. Das klingt zunächst wie eine Formalie, entscheidet aber darüber, wie oft der Freibetrag überhaupt zur Verfügung steht. Denn dieser Betrag hängt im Gesetz an einer Frist und nicht an einem Ereignis, und eine Frist kann mehrfach ablaufen. Ein Todesfall tritt genau einmal ein. Die beiden Gruppen trennt deshalb weniger die Höhe des Vermögens als der Zeitpunkt, zu dem es weitergegeben wird.
Die Bewegung des Jahres verstärkt dieses Muster. Das geerbte Betriebsvermögen sank um 8,8 Prozent, das geschenkte stieg um 27,0 Prozent. Bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften haben sich die geschenkten Beträge mit einem Plus von 148,4 Prozent mehr als verdoppelt. Beim Grundvermögen lief es andersherum, dort legte der geerbte Teil um 20,3 Prozent zu und der geschenkte ging um 2,1 Prozent zurück. Firmen werden also aktiv weitergegeben, Immobilien werden hinterlassen.
Die festgesetzte Schenkungsteuer steigt seit Jahren
Festgesetzte Schenkungsteuer in Milliarden Euro. Die Jahre dazwischen sind in den Mitteilungen nicht beziffert und fehlen deshalb.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilungen Nr. 306 vom 26. August 2026 und Nr. 320 vom 3. September 2025
Der Freibetrag läuft auf einer Uhr, nicht auf einem Ereignis
Wie viel steuerfrei übergeht, steht in Paragraf 16 des Erbschaftsteuergesetzes, und die Beträge sind schnell erzählt. Ein Ehepartner bekommt 500.000 Euro, ein Kind 400.000 Euro, ein Enkel 200.000 Euro. Ist der eigene Elternteil schon gestorben, rückt das Enkelkind auf die 400.000 Euro vor. Eltern, die von ihrem Kind erben, haben 100.000 Euro, bei einer Schenkung zu Lebzeiten dagegen nur 20.000, weil sie dann in einer anderen Steuerklasse landen. Bei 20.000 Euro bleibt es auch für Geschwister, Nichten, Neffen und alle Übrigen. Diese Beträge gelten je Person und je Zuwendendem, nicht je Nachlass. Zwei Elternteile können einem Kind also zweimal 400.000 Euro steuerfrei zukommen lassen, sofern jeder aus seinem eigenen Vermögen überträgt.
Der zweite Paragraf ist der wichtigere, und er steht selten in der Zeitung. Nach Paragraf 14 werden mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Was länger als zehn Jahre zurückliegt, zählt nicht mehr mit. Damit verhält sich der Freibetrag wie das Datenvolumen im Handyvertrag. Es füllt sich nach Ablauf der Frist von selbst wieder auf, und was du bis dahin nicht genutzt hast, ist weg. Wer im Abstand von elf Jahren zweimal überträgt, hat den Betrag zweimal. Wer bis zum Erbfall wartet, bekommt dieses Datenvolumen genau einmal.
Eine Unternehmensnachfolge wird über Jahrzehnte geplant, dort ist die Frist ein Werkzeug. Ein Erbfall ist kein Plan. Dazu kommt ein Punkt, der beim Haus oft übersehen wird und den Freibetrag umgehen kann. Nach Paragraf 13 des Gesetzes bleibt ein selbst bewohntes Familienheim unter Bedingungen ganz steuerfrei, für den überlebenden Ehepartner ohne Größengrenze, für Kinder bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche. In beiden Fällen muss der Erbe unverzüglich einziehen und zehn Jahre lang selbst darin wohnen, sonst fällt die Befreiung rückwirkend weg. Das Gesetz macht dabei eine Ausnahme für zwingende Gründe, ein Umzug ins Pflegeheim kostet die Befreiung also nicht. Ein Auszug, weil sich das Haus vermieten lässt, kostet sie sehr wohl.
Warum das Vorjahr die 60,8 Prozent größer aussehen lässt
Eine Veränderung braucht zwei Jahre, und das zweite verdient hier eine eigene Zeile. 2024 war bei genau den Vermögensarten schwach, die 2025 den Sprung getragen haben. Das übertragene Betriebsvermögen fiel damals um 27,9 Prozent, die Anteile an Kapitalgesellschaften um 28,7 Prozent. Die großen Betriebsübertragungen über 26 Millionen Euro halbierten sich fast, ein Minus von 49,7 Prozent. Auch die Schenkungen insgesamt gingen 2024 um 18,6 Prozent zurück. Der Vergleichswert war also niedrig, und ein niedriger Vergleichswert macht jeden Zuwachs prozentual größer.
Die Bewegung verschwindet dadurch nicht, sie wird nur kleiner, als die 60,8 Prozent vermuten lassen. Auch gegenüber 2023 steht ein deutliches Plus, die festgesetzte Schenkungsteuer hat sich seit damals nach Angaben des Statistischen Bundesamtes fast verdoppelt. Und ein Verhältnis bleibt bemerkenswert, auch wenn es keine Steuerquote ist. Auf 100 Euro steuerlich berücksichtigtes Vermögen entfielen 2025 rund 14,20 Euro festgesetzte Steuer, ein Jahr davor waren es rund 11,80 Euro. Das ist eigene Rechnung aus den beiden veröffentlichten Summen und kein amtlicher Satz, denn zwischen dem Vermögen und der Steuer liegen Freibeträge und Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Es zeigt aber, dass 2025 mehr von dem übertragenen Vermögen steuerlich hängen blieb als im Jahr davor.
Was diese Zahlen nicht beantworten
Die Mitteilung nennt Summen, keine Fälle. Wie viele Übertragungen hinter den 21,4 Milliarden Euro stehen, wie sie sich auf Größenklassen verteilen und wie viele davon knapp über einem Freibetrag lagen, steht nicht darin. Diese Aufgliederung erscheint erst mit dem ausführlichen statistischen Bericht, und der ist für 2025 noch nicht veröffentlicht. Solange er fehlt, lässt sich nicht sagen, ob hinter dem Plus von 146,8 Prozent bei den ganz großen Übertragungen ein Dutzend Vorgänge stehen oder ein paar hundert. Das ist der wichtigste offene Punkt an dieser Meldung, und er lässt sich nicht wegargumentieren.
Ein zweiter Vorbehalt betrifft die Steuererlasse. Für sehr große Betriebsübertragungen gibt es die Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraf 28a des Gesetzes. Wer mehr als 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen erhält, kann die Steuer erlassen bekommen, wenn er nachweist, dass er sie aus seinem verfügbaren Vermögen nicht zahlen kann. 2025 wurden auf diesem Weg 3,7 Milliarden Euro erlassen, 9,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Diese Beträge sind in den 21,4 Milliarden nicht abgezogen, sie werden getrennt geliefert, und ein Antrag kann ein anderes Jahr betreffen als die Festsetzung. Ein Wachstumsvergleich zwischen beiden Zahlen wäre deshalb falsch.
Drittens sagt die Statistik nichts über den Zufluss beim Staat. Sie zählt, was die Finanzämter festgesetzt haben, nicht was in den Landeshaushalten ankommt. Das Statistische Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Werte erst später als Steuereinnahmen fließen. Erbschaft- und Schenkungsteuer steht den Ländern zu, nicht dem Bund.
Was du damit machst
Der praktische Teil hat wenig mit den Milliarden zu tun und viel mit zwei Zahlen und einem Datum. Sieh zuerst nach, welcher Freibetrag in deiner Konstellation gilt, denn er hängt am Verwandtschaftsverhältnis und gilt je Übertragendem. Rechne dann grob zusammen, was an Immobilie, Konten und Depot tatsächlich zusammenkommt, mit dem heutigen Wert und nicht mit dem Kaufpreis von damals. Und prüfe als Drittes, ob in den letzten zehn Jahren schon einmal etwas von derselben Person übertragen wurde, denn genau das wird nach Paragraf 14 mitgerechnet und schmälert den Betrag, der noch übrig ist.
Wer ein Haus im Spiel hat, sollte die Familienheim-Regel kennen, bevor er über Freibeträge nachdenkt, weil sie unter Umständen die ganze Immobilie freistellt und an eine Wohnpflicht von zehn Jahren gebunden ist. Bei einem Depot lohnt der Blick darauf, was im Erbfall technisch passiert, denn dort hängt an der Bank und am Nachweis mehr Praxis als am Steuerrecht.
Was hier bewusst nicht steht, ist ein Rat, ob du zu Lebzeiten übertragen solltest. Diese Frage hängt an Dingen, die keine Statistik kennt, an deiner eigenen Versorgung im Alter, am Verhältnis in der Familie und daran, ob du das Vermögen noch brauchst. Eine Schenkung ist endgültig, ein Testament ist es nicht. Wer über größere Beträge nachdenkt, klärt das mit einer fachlich zuständigen Person und nicht mit einem Artikel.
Quellen
- Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 mit 21,4 Milliarden Euro neuen Höchstwert (Pressemitteilung Nr. 306)
- Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen (Pressemitteilung Nr. 320)
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Freibeträge
- § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Steuerklassen
- § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Steuerbefreiungen (Familienheim)
- § 28a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Verschonungsbedarfsprüfung
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Pressemitteilungen und dem Gesetzestext entnommen und im Text mit Quellen verknüpft. Die Anteilswerte in der Tabelle und das Verhältnis von Steuer zu übertragenem Vermögen sind eigene Rechnung aus den veröffentlichten Summen und im Text als solche gekennzeichnet.
Letzte Aktualisierung: 26. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 26. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung steuerpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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