Energiewende
Für neue Solaranlagen endet die feste Vergütung, und der Bonus dafür sind 1,5 Cent
Stand 10. September 2026. Für neue Solaranlagen endet die feste Einspeisevergütung, an ihre Stelle treten die Direktvermarktung und ein Bonus von 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Anlagen unter 100 Kilowatt dürfen dauerhaft nur die Hälfte ihrer Leistung ins Netz schieben. Bestehende Anlagen behalten ihre Förderung, und wer noch 2026 ans Netz geht, fällt nicht unter die neuen Regeln.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die Eckwerte des Entwurfs
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026, dazu Bundesnetzagentur für den heutigen Vergütungssatz
Die Förderung endet für Anlagen, die es noch nicht gibt
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die EEG-Novelle und ein Netzanschlusspaket. Seit dem 7. September 2026 liegt die Novelle als Bundestags-Drucksache im Wortlaut vor, und der Wortlaut ist weiter gefasst als die Mitteilungen von Ende Juli. Der Entwurf schafft die feste Einspeisevergütung für alle Neuanlagen ab, nicht nur für kleine. Verbunden ist das mit einer Pflicht zur Direktvermarktung, die stufenweise greift, geordnet nach Leistungsklassen.
Für den Übergang gibt es zwei Instrumente. Anlagen unter 25 Kilowatt erhalten statt einer dauerhaften Förderung einen Bonus, der weiter unten seine eigene Sektion hat. Für alle anderen ist eine befristete Übergangszahlung vorgesehen, die unter der bisherigen Einspeisevergütung liegt und höchstens 36 Monate läuft, bis der Betreiber in die Direktvermarktung wechselt. Die Höhe dieser Zahlung nennt der Entwurf nicht, sie ist damit die letzte offene Zahl.
Eine Änderung dazu ist leicht zu übersehen und wichtig. Die bisherige Ausfallvergütung wird abgeschafft. Sie war das Instrument, mit dem sich die Pflicht zur Direktvermarktung vorübergehend vermeiden ließ, wenn ein Vermarkter ausfiel. An ihre Stelle tritt die befristete Übergangszahlung, und der Entwurf schreibt ausdrücklich, es werde keinen Vertrauensschutz dafür geben, eine neue Anlage dauerhaft ohne Direktvermarktung zu betreiben, sobald sie Strom ins Netz einspeist. Für Härtefälle bekommt die Bundesnetzagentur eine Festlegungskompetenz.
Die Reichweite ist unverändert. Bestandsanlagen sind geschützt und behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit. Die neuen Regeln gelten für Neuanlagen ab 2027. Wer heute eine Anlage betreibt oder sie noch 2026 in Betrieb nimmt, ist nicht erfasst. Zum Vergleich, was da wegfällt, für eine Dachanlage bis 10 Kilowatt zahlt die Einspeisevergütung derzeit 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung, jeweils für zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme.
Der Bonus beträgt 1,5 Cent, und was das gegen 7,70 Cent heißt
Diese Zahl fehlte bis zum 7. September, und sie ist die wichtigste im ganzen Entwurf. Nach § 50c des künftigen EEG haben Betreiber von Anlagen unter 25 Kilowatt einen Anspruch auf einen Bonus von 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Gezahlt wird er nur für Monate, in denen der Strom tatsächlich auf sonstige Weise direkt vermarktet wird, und längstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach dem ersten Eintritt in die Direktvermarktung. Das sind die vier Jahre, die Ende Juli angekündigt waren, jetzt mit einem Betrag daneben.
Damit lässt sich die Frage beantworten, die vorher offen bleiben musste. Heute bekommt eine Dachanlage bis 10 Kilowatt 7,70 Cent je eingespeister Kilowattstunde, fest und ohne Marktbezug. Künftig setzt sich der Erlös aus zwei Teilen zusammen, aus dem, was der Strom zur Erzeugungszeit am Markt wert ist, und aus dem Bonus. Der Bonus allein deckt rund ein Fünftel des heutigen Satzes. Damit eine neue Anlage in den ersten vier Jahren auf das heutige Niveau kommt, muss der Markt die restlichen 6,20 Cent liefern.
Nach 48 Monaten fällt der Bonus weg. Ab dann trägt der Marktwert allein, und er muss die vollen 7,70 Cent erreichen, damit die Rechnung dem heutigen Stand entspricht. Ob er das tut, hängt am Strompreis zur Mittagszeit im Sommer, also genau an den Stunden, in denen viele Solaranlagen gleichzeitig einspeisen. Diesen Wert kennt niemand für zwanzig Jahre im Voraus, und der Entwurf behauptet auch nicht, ihn zu kennen.
Eine Regel verschärft die Rechnung zusätzlich, und sie hat einen erkennbaren Zweck. Bei negativen Preisen am Spotmarkt sinkt der Zahlungsanspruch auf null. Das soll verhindern, dass eine Anlage Strom in ein ohnehin überfülltes Netz drückt und dafür auch noch Geld bekommt. Zwei Ausnahmen mildern das ab, Anlagen unter 100 Kilowatt in der Netzbetreiberabnahme bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und Anlagen unter 2 Kilowatt bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur. Und der Zahlungszeitraum verlängert sich um die Viertelstunden, in denen der Anspruch auf null stand.
Der Deckel begrenzt die Leistung, nicht den Jahresertrag
An dieser Stelle entsteht der naheliegendste Fehlschluss, und er kostet in der Rechnung viel Geld. Der Deckel von 50 Prozent begrenzt die Leistung am Netzanschluss, nicht die Strommenge über das Jahr. Eine Anlage mit zehn Kilowatt installierter Leistung dürfte also höchstens fünf Kilowatt gleichzeitig ins Netz schieben. Sie darf weiterhin voll produzieren. Was oberhalb der Grenze anfällt, muss im Haus verbraucht, in einen Speicher geladen oder abgeregelt werden.
Die Grenze steht jetzt im Gesetzestext, und sie liegt höher als der Förderentzug. Nach § 9 Absatz 2b des künftigen EEG gilt die dauerhafte Begrenzung für Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, sobald sie Strom ins Netz einspeisen. Sie gilt unabhängig davon, ob ein intelligentes Messsystem verbaut ist und welche Vermarktungsform gewählt wurde. Ausgenommen sind Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt Anlagenleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, also die üblichen Balkonkraftwerke.
Für die Rechnung der Grenze zählt allein die Leistung der Solaranlage. Ein am selben Anschlusspunkt hängender Speicher wird nicht mitgezählt, aber die einmal ermittelte Grenze gilt dann für die gesamte Kombination aus Anlage und Speicher. Technisch lässt sich das über einen gemeinsamen Wechselrichter oder ein Energiemanagementsystem im Haus umsetzen.
Der Unterschied zwischen Leistung und Menge ist deshalb groß, weil eine Dachanlage ihre volle Leistung nur in wenigen Stunden des Jahres erreicht, an klaren Tagen um die Mittagszeit. Genau diese Stunden meint der Entwurf, wenn er von der Kappung der Einspeisespitzen spricht. Der Ertragsverlust fällt deshalb deutlich kleiner aus, als die Zahl vermuten lässt. Wie klein genau, hängt an der Ausrichtung des Dachs, am Verbrauch im Haus und daran, ob ein Speicher vorhanden ist. Eine Ost-West-Anlage verteilt ihre Erzeugung über den Tag und stößt seltener an die Grenze als eine reine Südanlage, die mittags alles auf einmal liefert.
Ein Deckel dieser Art ist im deutschen Solarrecht nicht neu, und er ist auch nicht ganz verschwunden gewesen. Bis Anfang 2023 galt die 70-Prozent-Regelung für kleine Anlagen. Für Anlagen in der Einspeisevergütung und im Mieterstromzuschlag besteht bis heute eine vergleichbare Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung, der Entwurf verweist dafür ausdrücklich auf das geltende Recht. Neu ist damit nicht die Begrenzung als solche, sondern dass sie erstmals auch Anlagen in der Direktvermarktung trifft und dass sie dauerhaft gilt.
Was für eine neue Dachanlage gelten soll
Gegenüberstellung für eine Anlage unter 25 Kilowatt, links der heutige Stand, rechts der Regierungsentwurf für Neuanlagen ab 2027.
| Merkmal | heute | nach dem Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Vergütung | feste Einspeisevergütung, 20 Jahre | Direktvermarktung, Bonus über 48 Monate |
| Satz je Kilowattstunde | 7,70 ct (Überschuss, bis 10 kW) | Marktwert plus 1,5 ct Bonus |
| Bei negativen Preisen | Anspruch bleibt teils bestehen | Anspruch sinkt auf null |
| Einspeiseleistung | unbegrenzt | auf 50 Prozent gedeckelt, unter 100 kW |
| Messtechnik | je nach Anlagengröße | digitale Technik ab mehr als 2 kW |
| Planungsgröße | erzeugte Kilowattstunden | selbst verbrauchte Kilowattstunden |
Quelle: BT-Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Bundesnetzagentur für den heutigen Vergütungssatz
Damit ändert sich die Anlage, nicht nur die Rendite
Wer die Maßnahmen zusammen liest, sieht, dass hier nicht einfach eine Förderung gekürzt wird. Es wird ein anderes Produkt daraus. Die klassische kleine Dachanlage war ein Einspeise-Geschäft mit bekannter Rechnung. Man baute so viel Fläche wie möglich aufs Dach, speiste den Überschuss ein und bekam zwanzig Jahre lang einen festen Satz, unabhängig davon, was der Strom in dieser Stunde am Markt wert war. Der Ertrag hing an der erzeugten Menge.
Künftig hängt er an etwas anderem. Wenn nur die Hälfte der Leistung ins Netz darf und der Rest des Erlöses vom Marktpreis zur Erzeugungszeit abhängt, dann wird die selbst verbrauchte Kilowattstunde zur wichtigsten Größe der Rechnung. Sie ist ohnehin die wertvollste, denn sie ersetzt Strom, der sonst zum Haushaltstarif zugekauft würde, und dieser Tarif liegt um ein Vielfaches über der Einspeisevergütung. Der Entwurf verschiebt also den Hebel von der Dachfläche zur Frage, wann im Haus Strom gebraucht wird und wie viel davon sich zeitlich verschieben lässt.
Genau das ist der erklärte Zweck, und der Entwurf sagt es offen. Für Solaranlagen soll es der Regelfall sein, dass sie von Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden. Mit einem Speicher lassen sich die Mittagsspitzen in Zeiten verlagern, in denen die Nachfrage und damit der Wert des Stroms höher sind. Der Gedanke dahinter ist der, dass eine Anlage, die mittags in ein ohnehin überfülltes Netz drückt, dem System weniger nützt als eine, die ihren Strom dann abgibt, wenn er knapp ist. Ob die Rechnung für den einzelnen Hausbesitzer aufgeht, ist damit noch nicht gesagt, denn Speicher und Messtechnik kosten Geld, das der Entwurf nicht ersetzt.
Was der Entwurf sonst noch verschiebt
Vier Punkte stehen im Gesetzestext, die in den Mitteilungen von Ende Juli nicht auftauchten. Der erste betrifft größere Anlagen. Der Entwurf führt zweiseitige Differenzverträge ein, und damit wird in Hochpreisphasen ein Teil der Erlöse abgeschöpft, sobald der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt. Diese Abschöpfung gilt für alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung, Biomasse ist ausgenommen. Eine kleine Dachanlage ist davon also nicht betroffen, und diese Grenze ist der Grund, warum die Meldung über die Abschöpfung für die meisten Leser ins Leere geht.
Der zweite Punkt ist die Messtechnik. Das Messstellenbetriebsgesetz wird so angepasst, dass künftig bereits Erzeugungsanlagen mit mehr als zwei Kilowatt installierter Leistung in den Rollout der für die Direktvermarktung nötigen digitalen Technik einbezogen werden. Das ist eine sehr niedrige Schwelle, und sie erklärt, warum die Steckersolargeräte an anderer Stelle ausdrücklich ausgenommen werden mussten.
Der dritte Punkt trifft eine bestimmte Bauweise. Die Zusatzförderung für Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft. Das war der erhöhte Satz für Anlagen, die ihren Strom vollständig einspeisen statt ihn teilweise selbst zu verbrauchen. Für Anlagen ab 25 Kilowatt, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen, gilt künftig ein einheitlicher, größenunabhängiger Fördersatz. Von den Zuschlägen für besondere Solaranlagen bleiben nur Agri-PV und Moor-PV übrig.
Der vierte Punkt betrifft die Anlagen ohne Netzeinspeisung. Für sogenannte Nulleinspeiseanlagen baut der Entwurf Hürden ab. Wer sich entscheidet, überhaupt keinen Überschuss ins Netz zu geben, sondern alles zu speichern oder abzuregeln, soll es künftig einfacher haben. Das ist die konsequente Gegenrichtung zum Deckel, denn wer nicht einspeist, wird von der Begrenzung gar nicht erst erfasst.
Was der Entwurf offen lässt
Zwei der drei Fragen, die dieser Artikel Anfang August als offen ausgewiesen hat, sind mit der Drucksache beantwortet. Die Bonushöhe steht bei 1,5 Cent, die Leistungsgrenze für den Deckel bei 100 Kilowatt. Offen bleibt die dritte und es kommt eine neue dazu.
Offen ist die Höhe der befristeten Übergangszahlung für Anlagen ab 25 Kilowatt. Der Entwurf sagt nur, dass sie unter der bisherigen Einspeisevergütung liegt und höchstens 36 Monate läuft. Ohne einen Satz lässt sich für diese Anlagenklasse nicht rechnen, und sie ist die Klasse, in der ein Mehrfamilienhaus oder ein Gewerbedach landet.
Offen bleibt außerdem der Weg durch das Parlament. Der Bundestag hat den Entwurf noch nicht beraten, und gerade Schwellenwerte und Übergangsfristen sind erfahrungsgemäß das, was sich im Verfahren noch bewegt. Bis dahin gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Nicht berührt vom Entwurf ist die steuerliche Behandlung von Solaranlagen, es geht ausschließlich um die Vergütung nach dem EEG und um den Netzanschluss.
Und offen ist die Größe, an der am Ende alles hängt, nämlich der Marktwert von Solarstrom über zwanzig Jahre. Das ist keine Lücke im Entwurf, sondern eine Eigenschaft der Sache. Wer eine Anlage über zwei Jahrzehnte rechnet, rechnet ab 2027 mit einer Zahl, die niemand kennt, statt mit einer, die im Gesetz steht. Das ist der eigentliche Unterschied zwischen dem alten und dem neuen System.
Was sich daraus ableiten lässt, und was bewusst nicht
Wenn du ohnehin eine Anlage planst und ein Angebot vorliegen hast, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine eigene Position in der Rechnung. Eine Anlage, die noch 2026 ans Netz geht, fällt nach dem Entwurf unter die heutigen Regeln, mit fester Vergütung über zwanzig Jahre und ohne Leistungsdeckel. Das ist kein Grund, eine Entscheidung zu überstürzen, aber es ist ein Grund, den Installationstermin beim Angebotsvergleich mitzubesprechen, statt ihn dem Kalender des Betriebs zu überlassen.
Wer erst 2027 oder später baut, sollte die Anlage anders rechnen lassen. Die Frage ist dann nicht mehr, wie viele Kilowattstunden das Dach hergibt, sondern wie viele davon im Haus landen. Ost-West-Ausrichtung, ein Speicher und verschiebbare Verbraucher wie Wärmepumpe, Warmwasser oder das Laden eines Autos werden unter dem Deckel wichtiger als jedes zusätzliche Modul. Ein Angebot, das weiterhin nur die Jahreserzeugung und die Einspeisevergütung gegenrechnet, beschreibt eine Anlage, die es so nicht mehr geben wird.
Mit den 1,5 Cent lässt sich das jetzt nachrechnen, statt es zu vermuten. Lass dir ein Angebot mit zwei Szenarien geben, einmal mit dem Bonus in den ersten vier Jahren und einmal ohne ihn danach, und in beiden Fällen mit einer Annahme für den Marktwert, die im Angebot ausgeschrieben steht. Wenn ein Anbieter diese Annahme nicht nennt, rechnet er dir eine Rendite vor, deren wichtigste Zahl er verschweigt.
Was sich aus dem Entwurf ausdrücklich nicht ableiten lässt, ist eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall. Der Bonus ist bekannt, der Marktwert nicht. Ebenso wenig trägt der Entwurf die Aussage, Solaranlagen lohnten sich künftig nicht mehr. Die Begründung stützt den Förderentzug gerade darauf, dass kleine Anlagen schon heute oft ohne Förderung wirtschaftlich sind, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile erreichen. Genau diese Bedingung steht im Gesetzentwurf und sie ist der Prüfstein, denn sie gilt nicht für jedes Dach.
Wer eine bestehende Anlage hat, muss nichts tun. Der Bestandsschutz ist im Entwurf ausdrücklich benannt, die zugesicherte Förderung läuft über die volle Laufzeit weiter.
Quellen
- Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
- Die Bundesregierung schlägt das nächste Kapitel der Energiewende auf, EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen
- Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket
- EEG-Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen
- Vorgang 338361, Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind den genannten Mitteilungen und dem Gesetzentwurf entnommen und im Text mit Quellen verknüpft.
Letzte Aktualisierung: 10. September 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 3. August 2026. Korrigiert am 10. September 2026, nachdem der Regierungsentwurf als Bundestags-Drucksache 21/7867 vorlag. Ergänzt wurden der Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde und die Leistungsgrenze von 100 Kilowatt für den Einspeisedeckel, beide zuvor als offen ausgewiesen. Korrigiert wurde die Reichweite des Vergütungsendes, das alle Neuanlagen betrifft und nicht nur Anlagen unter 25 Kilowatt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung wirtschafts- und sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
Portora kennenlernen
Wenn dich Einordnung im Alltag interessiert, liest Portora deine eigenen Zahlen genauso ruhig.
Hier ordnen wir wirtschaftspolitische Entwicklungen sachlich ein. Im Cockpit siehst du, wie sie auf deine eigene Situation wirken.