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Energiewende
Für neue Solaranlagen endet die feste Vergütung, und die Einspeisung wird halbiert
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle beschlossen. Für neue Solaranlagen unter 25 Kilowatt soll die feste Einspeisevergütung enden, und die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen soll auf 50 Prozent gedeckelt werden. Bestehende Anlagen behalten ihre zugesicherte Förderung über die volle Laufzeit. Wer noch 2026 ans Netz geht, fällt nicht unter die neuen Regeln.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die Eckwerte des Beschlusses
Quelle: BMWE-Pressemitteilung vom 29.07.2026, Bundesnetzagentur (Vergütungssatz gültig 01.08.2026 bis 31.01.2027)
Die Förderung endet für Anlagen, die es noch nicht gibt
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die EEG-Novelle und ein Netzanschlusspaket. Der Kern des ersten Entwurfs steht in einem Satz des Wirtschaftsministeriums. Im EEG soll die Einspeisevergütung für Wind, Photovoltaik und Biomasse beendet werden, alle Anlagen sollen schrittweise an die Direktvermarktung herangeführt werden. Für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt soll es nach der Mitteilung keine dauerhafte Förderung mehr geben, weil sie nach Einschätzung des Ministeriums schon heute oft ohne Förderung gute Renditen abwerfen. Als Starthilfe ist ein Direktvermarktungsbonus über vier Jahre vorgesehen.
Der zweite Teil ist derjenige, der die Auslegung einer Anlage verändert. Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen soll auf 50 Prozent begrenzt werden. Die Bundesregierung nennt dafür drei Gründe, die Mittagsspitze im Einspeiseprofil zu vermeiden, die Eigenverantwortung der Betreiber zu stärken und den Zubau von Speichern anzureizen. Neue Anlagen sollen künftig grundsätzlich über intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in den Markt integriert werden und sich an Preissignalen orientieren.
Wichtig ist die Reichweite. Bestandsanlagen sind geschützt und behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit. Die neue Regel gilt nach Angaben des Ministeriums ausschließlich für Neuanlagen, die sich ab 2027 an Ausschreibungen beteiligen oder ohne Ausschreibung in Betrieb genommen werden. Wer heute eine Anlage betreibt oder sie noch 2026 in Betrieb nimmt, ist von beiden Änderungen nicht erfasst. Zum Vergleich, was da wegfällt, für eine Dachanlage bis 10 Kilowatt zahlt die Einspeisevergütung derzeit 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung, jeweils für zwanzig Jahre ab Inbetriebnahme.
Der Deckel begrenzt die Leistung, nicht den Jahresertrag
An dieser Stelle entsteht der naheliegendste Fehlschluss, und er kostet in der Rechnung viel Geld. Der Deckel von 50 Prozent begrenzt die Leistung am Netzanschluss, nicht die Strommenge über das Jahr. Eine Anlage mit zehn Kilowatt installierter Leistung dürfte also höchstens fünf Kilowatt gleichzeitig ins Netz schieben. Sie darf weiterhin voll produzieren. Was oberhalb der Grenze anfällt, muss im Haus verbraucht, in einen Speicher geladen oder abgeregelt werden.
Der Unterschied ist deshalb groß, weil eine Dachanlage ihre volle Leistung nur in wenigen Stunden des Jahres erreicht, an klaren Tagen um die Mittagszeit. Genau diese Stunden meint die Bundesregierung, wenn sie von der Mittagsspitze spricht. Der Ertragsverlust durch einen Leistungsdeckel fällt deshalb deutlich kleiner aus als die Zahl vermuten lässt, wie klein genau, hängt an der Ausrichtung des Dachs, am Verbrauch im Haus und daran, ob ein Speicher vorhanden ist. Eine Ost-West-Anlage verteilt ihre Erzeugung über den Tag und stößt seltener an die Grenze als eine reine Südanlage, die mittags alles auf einmal liefert.
Ein Deckel dieser Art ist im deutschen Solarrecht nicht neu. Bis Anfang 2023 galt die sogenannte 70-Prozent-Regelung, nach der kleine Anlagen nur 70 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen durften. Sie wurde mit dem EEG 2023 für Neuanlagen abgeschafft und ist damals als Bürokratieabbau verkauft worden. Der jetzige Entwurf holt dieses Instrument zurück und zieht die Grenze enger.
Was für eine neue Dachanlage gelten soll
Gegenüberstellung für eine Anlage unter 25 Kilowatt, links der heutige Stand, rechts der Kabinettsentwurf für Neuanlagen ab 2027.
| Inbetriebnahme 2026 | Neuanlage ab 2027 | |
|---|---|---|
| Vergütung | feste Einspeisevergütung, 20 Jahre | Direktvermarktung, Bonus über 4 Jahre |
| Satz je Kilowattstunde | 7,70 ct (Überschuss, bis 10 kW) | Marktpreis plus Bonus, Höhe offen |
| Einspeiseleistung | unbegrenzt | auf 50 Prozent gedeckelt |
| Messtechnik | je nach Anlagengröße | intelligentes Messsystem plus Steuerung |
| Planungsgröße | erzeugte Kilowattstunden | selbst verbrauchte Kilowattstunden |
Quelle: BMWE und Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026, Bundesnetzagentur (Vergütungssatz)
Damit ändert sich die Anlage, nicht nur die Rendite
Wer die beiden Maßnahmen zusammen liest, sieht, dass hier nicht einfach eine Förderung gekürzt wird. Es wird ein anderes Produkt daraus. Die klassische kleine Dachanlage war ein Einspeise-Geschäft mit bekannter Rechnung. Man baute so viel Fläche wie möglich aufs Dach, speiste den Überschuss ein und bekam zwanzig Jahre lang einen festen Satz, unabhängig davon, was der Strom in dieser Stunde am Markt wert war. Der Ertrag hing an der erzeugten Menge.
Künftig hängt er an etwas anderem. Wenn nur die Hälfte der Leistung ins Netz darf und der Rest des Erlöses vom Marktpreis zur Erzeugungszeit abhängt, dann wird die selbst verbrauchte Kilowattstunde zur wichtigsten Größe der Rechnung. Sie ist ohnehin die wertvollste, denn sie ersetzt Strom, der sonst zum Haushaltstarif zugekauft würde, und dieser Tarif liegt um ein Vielfaches über der Einspeisevergütung. Der Entwurf verschiebt also den Hebel von der Dachfläche zur Frage, wann im Haus Strom gebraucht wird und wie viel davon sich zeitlich verschieben lässt.
Genau das ist der erklärte Zweck. Die Bundesregierung nennt den Speicher-Zubau ausdrücklich als Ziel des Deckels, und sie begründet die Direktvermarktung damit, dass Strompreissignale bei den Anlagen ankommen sollen. Der Gedanke dahinter ist der, dass eine Anlage, die mittags in ein ohnehin überfülltes Netz drückt, dem System weniger nützt als eine, die ihren Strom dann abgibt oder verbraucht, wenn er knapp ist. Ob die Rechnung für den einzelnen Hausbesitzer aufgeht, ist damit noch nicht gesagt, denn Speicher und Messtechnik kosten Geld, das der Entwurf nicht ersetzt.
Was der Beschluss nicht beantwortet
Drei Punkte bleiben offen, und alle drei entscheiden darüber, wie groß die Wirkung wirklich ist. Der erste ist die Höhe des Direktvermarktungsbonus. Weder die Mitteilung des Wirtschaftsministeriums noch die der Bundesregierung nennt einen Satz. Solange die Zahl fehlt, lässt sich nicht sagen, ob der Bonus den Wegfall der festen Vergütung in den ersten vier Jahren annähernd auffängt oder ob er ein symbolischer Betrag ist.
Der zweite Punkt ist die Abgrenzung der beiden Maßnahmen. Der Förderentzug ist klar an 25 Kilowatt geknüpft. Der 50-Prozent-Deckel gilt nach dem Wortlaut für kleine und mittlere Dachanlagen, ohne dass eine Kilowatt-Grenze genannt wird. Ob dieselbe Schwelle gemeint ist oder eine höhere, geht aus den Mitteilungen nicht hervor. Für ein Mehrfamilienhaus oder einen Gewerbebetrieb mit größerer Dachfläche ist das der Unterschied zwischen betroffen und nicht betroffen.
Der dritte Punkt ist der Weg durch das Parlament. Ein Kabinettsbeschluss ist ein Regierungsentwurf und kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht beraten, und gerade Schwellenwerte und Übergangsfristen sind erfahrungsgemäß das, was sich im Verfahren noch bewegt. Bis dahin gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Nicht berührt vom Entwurf ist die steuerliche Behandlung von Solaranlagen, es geht ausschließlich um die Vergütung nach dem EEG und um den Netzanschluss.
Was sich daraus ableiten lässt, und was bewusst nicht
Wenn du ohnehin eine Anlage planst und ein Angebot vorliegen hast, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab jetzt eine eigene Position in der Rechnung. Eine Anlage, die noch 2026 ans Netz geht, fällt nach dem Entwurf unter die heutigen Regeln, mit fester Vergütung über zwanzig Jahre und ohne Leistungsdeckel. Das ist kein Grund, eine Entscheidung zu überstürzen, aber es ist ein Grund, den Installationstermin beim Angebotsvergleich mitzubesprechen, statt ihn dem Kalender des Betriebs zu überlassen.
Wer erst 2027 oder später baut, sollte die Anlage anders rechnen lassen. Die Frage ist dann nicht mehr, wie viele Kilowattstunden das Dach hergibt, sondern wie viele davon im Haus landen. Ost-West-Ausrichtung, ein Speicher und verschiebbare Verbraucher wie Wärmepumpe, Warmwasser oder das Laden eines Autos werden unter dem Deckel wichtiger als jedes zusätzliche Modul. Ein Angebot, das weiterhin nur die Jahreserzeugung und die Einspeisevergütung gegenrechnet, beschreibt eine Anlage, die es so nicht mehr geben wird.
Was sich aus dem Beschluss ausdrücklich nicht ableiten lässt, ist eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall. Ohne die Bonushöhe fehlt dafür die entscheidende Zahl. Ebenso wenig trägt der Entwurf die Aussage, Solaranlagen lohnten sich künftig nicht mehr. Das Wirtschaftsministerium begründet den Förderentzug gerade damit, dass kleine Anlagen schon heute oft ohne Förderung gute Renditen abwerfen. Ob diese Einschätzung stimmt, hängt am Strompreis und am Eigenverbrauch, also an genau den Größen, die jeder Haushalt selbst kennt.
Wer eine bestehende Anlage hat, muss nichts tun. Der Bestandsschutz ist in beiden Mitteilungen ausdrücklich benannt, die zugesicherte Förderung läuft über die volle Laufzeit weiter.
Quellen
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen sind aus den genannten Pressemitteilungen und Berichten entnommen und im Text mit Quellen verknüpft.
Letzte Aktualisierung: 3. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 3. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung wirtschafts- und sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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