Ausbildungsförderung
Das BAföG steigt um 148 Euro, und für die, die zu Hause wohnen, um 29
Stand 20. August 2026. Die Bundesregierung hat dem Bundesrat am 14. August zwei Entwürfe zur Ausbildungsförderung zugeleitet. Der monatliche Bedarf für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt in drei Schritten von 855 auf 1.003 Euro. Wer bei den Eltern wohnt, kommt von 534 auf 563, weil derselbe Entwurf den Wohnzuschlag für diese Gruppe von 59 Euro über 41 auf null setzt. Neu ist außerdem eine jährliche Anhebung der Freibeträge um feste 1,5 Prozent, und für diesen Satz nennt die Begründung keinen Maßstab. Dieser Beitrag rechnet beide Wege durch und nimmt das Aufstiegs-BAföG dazu, wo der Erlass auf das Darlehen von 50 auf 60 Prozent steigt.
- Vorschlag
- Im Verfahren
- Verabschiedet
Die Beträge im Überblick
Quelle: Bundesrat, Drucksache 457/26 vom 14. August 2026; Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex Juli 2026
Drei Stichtage, und der letzte liegt im April 2029
Die Bundesregierung hat dem Bundesrat am 14. August 2026 den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugeleitet, Drucksache 457/26. Parallel liegt dort der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, Drucksache 454/26. Für beide läuft die Frist zur Stellungnahme am 25. September 2026 ab. Beschlossen ist damit nichts, die Beträge unten stehen in einem Regierungsentwurf und können sich im Verfahren noch ändern.
Beim BAföG ist die Bauweise ungewöhnlich und für das Verständnis entscheidend. Der Entwurf ändert das Gesetz nicht einmal, sondern dreimal hintereinander, in den Artikeln 1, 2 und 3, und jeder dieser Artikel tritt zu einem anderen Termin in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. April 2027, Artikel 2 ab dem 1. August 2027, Artikel 3 ab dem 1. April 2029. Wer nur die Endbeträge liest, sieht deshalb eine Erhöhung. Wer die drei Stufen nebeneinanderlegt, sieht, dass sich zwei Größen in entgegengesetzte Richtungen bewegen.
Dazu kommt eine Übergangsregel, die im Alltag mehr ausmacht als die Stichtage selbst. BAföG wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten bewilligt, und für bereits laufende Zeiträume gilt zunächst das alte Recht weiter. Erst ab dem 1. Oktober 2027 greifen die neuen Sätze auch dort. Wessen Bewilligungszeitraum also im Herbst 2026 begonnen hat, bekommt die Erhöhung aus Artikel 2 nicht am 1. August 2027, sondern zwei Monate später.
Monatlicher Bedarf für Studenten an Hochschulen
Grundbedarf nach Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 2 und Wohnpauschale nach Paragraf 13 Absatz 2. Die Summenzeilen sind eigene Rechnungen aus den beiden Bestandteilen.
| Bestandteil | heute | ab 1.4.2027 | ab 1.8.2027 | ab 1.4.2029 |
|---|---|---|---|---|
| Grundbedarf | 475 € | 475 € | 503 € | 563 € |
| Wohnpauschale, eigene Wohnung | 380 € | 440 € | 440 € | 440 € |
| Summe, eigene Wohnung | 855 € | 915 € | 943 € | 1.003 € |
| Wohnpauschale, bei den Eltern | 59 € | 59 € | 41 € | 0 € |
| Summe, bei den Eltern | 534 € | 534 € | 544 € | 563 € |
Quelle: Bundesrat, Drucksache 457/26 vom 14. August 2026, Übersicht Bedarfssätze im BAföG sowie Artikel 1 bis 3
Der Zuschlag für die, die zu Hause wohnen, endet bei null
Der Grundbedarf gilt für alle gleich, er steigt von 475 auf 503 und dann auf 563 Euro. Getrennt davon regelt Paragraf 13 Absatz 2 einen Zuschlag für die Unterkunft, und zwar in zwei Varianten. Nummer 2 gilt für Studenten mit eigener Wohnung und steht heute bei 380 Euro, sie steigt zum 1. April 2027 auf 440 Euro und bleibt dann dort. Nummer 1 gilt für Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, und steht heute bei 59 Euro. Artikel 2 senkt sie auf 41 Euro. Artikel 3 streicht sie ersatzlos. In der Begründung heißt der Vorgang, der Wohnzuschlag für diese Gruppe werde abgeschmolzen.
Rechnet man beide Bestandteile zusammen, ergeben sich zwei sehr verschiedene Wege. Wer auszieht, kommt von 855 auf 1.003 Euro, das sind 148 Euro mehr oder 17,3 Prozent. Wer bei den Eltern wohnt, kommt von 534 auf 563 Euro, das sind 29 Euro mehr oder 5,4 Prozent. Beide Summen sind eigene Rechnungen aus den beiden Beträgen, die der Entwurf einzeln ausweist. Über die drei Jahre bis 2029 liegt der Zuwachs für die zweite Gruppe damit deutlich unter dem, was in dieser Zeit an Preissteigerung zu erwarten ist.
Ökonomisch ist das kein Versehen, sondern eine Umschichtung mit erkennbarer Richtung. Der Gesetzgeber verlagert Geld von einer Gruppe, deren Wohnkosten die Eltern tragen, zu einer Gruppe, die Miete zahlt. Als Zielgenauigkeit lässt sich das verteidigen, denn wer im Kinderzimmer wohnt, hat tatsächlich keine Mietkosten. Es bedeutet aber auch, dass ein Teil der Erhöhung nicht aus dem Bundeshaushalt kommt, sondern aus dem Topf derjenigen, die zu Hause bleiben.
Für die Praxis wichtig ist, dass Paragraf 13 Absatz 3a das Wohnen bei den Eltern weit auslegt. Auch wer eine abgeschlossene Wohnung bewohnt, gilt als bei den Eltern wohnend, wenn dieser Raum im Eigentum der Eltern steht. Wer also die Einliegerwohnung im Elternhaus bezieht, fällt ab 2029 unter die gestrichene Nummer 1 und nicht unter die 440 Euro.
Die neue Automatik läuft auf 1,5 Prozent, und der Entwurf nennt keinen Maßstab
Die wichtigste Neuerung des Entwurfs ist keine Zahl, sondern eine Regel. Artikel 1 ersetzt den bisherigen Paragrafen 35 durch zwei Vorschriften, Paragraf 35 für die Bedarfssätze und einen neuen Paragrafen 35a für die Freibeträge. Beide regeln, wie die Beträge künftig fortgeschrieben werden, und sie tun das auf gegensätzliche Weise.
Paragraf 35a ist die Automatik. Die Freibeträge erhöhen sich jährlich zum 1. August, erstmals zum 1. August 2028, um 1,5 vom Hundert des zuletzt geltenden Betrags. Das zuständige Ministerium rechnet, rundet auf volle Euro auf und macht die neuen Werte bis zum 31. Mai im Bundesgesetzblatt bekannt. Das ist verlässlich in dem Sinn, dass niemand mehr tätig werden muss. Es ist aber an nichts gekoppelt. Weder an die Preise noch an die Löhne noch an eine andere Größe, die sich mit der Wirklichkeit bewegt. Die 1,5 Prozent stehen im Gesetzestext, und die Begründung, die den Satz an vier Stellen wiederholt, sagt an keiner davon, woher er kommt.
Paragraf 35 macht es für die Bedarfssätze genau andersherum. Diese sind alle zwei Jahre zu überprüfen, beginnend 2030, und danach durch Gesetz neu festzusetzen. Als Grundlage nennt die Vorschrift ausdrücklich die Regelbedarfe aus der Anlage zu Paragraf 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dazu die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und Gehälter aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die Veränderung der Lebenshaltungskosten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung. Hier gibt es also einen Maßstab, aber keine Automatik. Es braucht jedes Mal ein Gesetz.
Damit hat der Entwurf die beiden Eigenschaften auf zwei Größen verteilt, statt sie zusammenzubringen. Die Bedarfssätze bekommen den Maßstab ohne Automatik. Die Freibeträge bekommen die Automatik ohne Maßstab. Zur Einordnung, was 1,5 Prozent im Jahr bedeuten, hilft eine einzige Vergleichszahl. Die Inflationsrate in Deutschland lag im Juli 2026 bei 2,8 Prozent, im Juni bei 2,3 und im April bei 2,9. Liegt die Teuerung dauerhaft darüber, sinkt der Freibetrag real, jedes Jahr, ohne dass jemand etwas beschließt.
Dazu kommt eine Lücke davor. Der Entwurf lässt die Freibeträge selbst unangetastet, er fügt in Paragraf 25 nur den Verweis auf die künftige Bekanntmachung ein. Der Freibetrag vom Einkommen zusammenlebender verheirateter Eltern bleibt also bei 2.540 Euro im Monat, der je Elternteil in sonstigen Fällen bei 1.690 Euro. Von heute bis zum 1. August 2028 bewegt sich dort nichts. Danach kommen 1,5 Prozent im Jahr.
Der Freibetrag entscheidet über das Ob, der Bedarfssatz nur über das Wieviel
Warum diese Asymmetrie mehr wiegt als sie aussieht, liegt an der Rolle der beiden Größen im Verfahren. Der Bedarfssatz legt fest, wie viel jemand höchstens bekommen kann. Der Freibetrag legt fest, ob überhaupt etwas ankommt. Das Elterneinkommen oberhalb des Freibetrags wird auf den Bedarf angerechnet, und wenn genug angerechnet wird, bleibt am Ende null. Eine Familie fällt nicht dadurch aus der Förderung, dass der Bedarfssatz zu niedrig ist, sondern dadurch, dass der Freibetrag ihr Einkommen nicht mehr abdeckt.
Steigen die Einkommen schneller als 1,5 Prozent im Jahr, wandert die Grenze also nach unten, gemessen an dem, was Familien tatsächlich verdienen. Die Förderung wird dann nicht gekürzt, sie läuft aus, Haushalt für Haushalt, ohne Beschluss und ohne dass es jemand ankündigt. Das ist derselbe Mechanismus, der bei der Einkommensteuer kalte Progression heißt, nur mit umgekehrtem Vorzeichen und ohne den jährlichen Streit darüber. Bei der Einkommensteuer wird der Tarif regelmäßig verschoben, weil sonst genau dieser Effekt eintritt. Beim BAföG wird er künftig auf 1,5 Prozent im Jahr gedeckelt.
Drei Vorbehalte gehören dazu, sonst wird die Rechnung zu glatt. Erstens greift der Freibetrag nicht am Bruttolohn, sondern an einem eigenen Einkommensbegriff des BAföG, bei dem Steuern und Sozialabgaben über Pauschalen abgezogen werden. Diese Sozialpauschalen passt der Entwurf an die aktuellen Beitragssätze an, was für sich genommen in dieselbe Richtung wirkt wie eine Freibetragserhöhung. Zweitens ist das Elterneinkommen nicht die erste Hürde, denn nach Paragraf 11 Absatz 2 werden eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden davor angerechnet, und in den Fällen des Absatzes 3, etwa beim Kolleg oder ab dem vollendeten 30. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, bleibt das Elterneinkommen ganz außer Betracht. Drittens taucht der Vermögensfreibetrag nach Paragraf 29 in der Aufzählung des neuen Paragrafen 35a überhaupt nicht auf. Er liegt bei 15.000 Euro unter 30 Jahren und bei 45.000 Euro darüber und bekommt die 1,5 Prozent nicht.
Beim Aufstiegs-BAföG entscheidet das Datum des Erlassantrags über 900 Euro
Der zweite Entwurf betrifft das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, im Alltag Meister-BAföG oder Aufstiegs-BAföG genannt. Er tritt am 1. August 2027 in Kraft und ändert vier Beträge. Die Förderobergrenze für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 15.000 auf 18.000 Euro, die Förderung für das Meisterstück von 2.000 auf 4.000 Euro, der Erlass bei bestandener Prüfung von 50 auf 60 Prozent und der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 150 auf 160 Euro im Monat je Kind.
Um zu sehen, was das wert ist, muss man wissen, wie der Maßnahmebeitrag aufgebaut ist. Nach Paragraf 12 Absatz 1 wird die Hälfte davon als Zuschuss gezahlt und muss nie zurück. Die andere Hälfte ist ein Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Auf dieses Darlehen und nur auf den Teil für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wirkt der Erlass, und zwar auf den Teil, der zum Zeitpunkt der bestandenen Prüfung noch nicht fällig geworden ist.
Damit lässt sich der Effekt beziffern. Die folgenden Zahlen sind eigene Rechnungen für den Fall, dass die Gebühren die Obergrenze voll ausschöpfen und noch keine Rate fällig war. Bei 15.000 Euro Gebühren nach altem Recht bleiben 7.500 Euro Zuschuss, 7.500 Euro Darlehen und ein Erlass von 3.750 Euro, der Eigenanteil liegt bei 3.750 Euro. Nach neuem Recht wären es bei denselben 15.000 Euro ein Erlass von 4.500 Euro und ein Eigenanteil von 3.000 Euro, also 750 Euro weniger. Bei 18.000 Euro Gebühren fällt der Unterschied größer aus, weil nach altem Recht 3.000 Euro gar nicht gefördert würden. Der Eigenanteil sinkt dann von 6.750 auf 3.600 Euro.
Die Erhöhung der Obergrenze hilft also nur, wenn die Gebühren tatsächlich über 15.000 Euro liegen. Der höhere Erlass hilft allen. Wer die Fortbildung mit einer Existenzgründung oder einer Betriebsübernahme verbindet, sollte außerdem Paragraf 13b Absatz 2 kennen, denn dort wird das restliche Gebühren-Darlehen vollständig erlassen, wenn der Betrieb innerhalb von drei Jahren nach der Maßnahme entsteht oder übernommen wird und mindestens drei Jahre im Haupterwerb geführt wird.
Der Stichtag ist der Punkt, an dem der Entwurf für Betroffene sofort handlungsrelevant wird. Die Übergangsvorschrift knüpft den Erlass nicht an die Prüfung, sondern an den Antrag. Für Erlassanträge, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, gilt die alte Fassung mit 50 Prozent. Wer im Frühjahr 2027 besteht und den Antrag sofort stellt, verliert damit zehn Prozentpunkte auf das Restdarlehen. Bei 9.000 Euro Darlehen sind das 900 Euro.
Ein Vorbehalt bleibt. Für laufende Maßnahmen sieht dieselbe Vorschrift an anderer Stelle vor, dass grundsätzlich altes Recht weitergilt, mit Ausnahmen für den Kinderbetreuungszuschlag und die Materialkosten des Prüfungsstücks. Wie sich diese beiden Regeln im Einzelfall zueinander verhalten, klärt der Wortlaut nicht abschließend, und genau solche Fragen werden im Verfahren häufig noch nachgeschärft. Wer betroffen ist, sollte den Antragszeitpunkt vor der Abgabe mit der Förderstelle klären und die endgültige Fassung abwarten.
Was der Entwurf nicht beantwortet
Drei Punkte bleiben offen, und sie betreffen genau die Stellen, an denen der Artikel oben rechnet. Erstens fehlt jede Herleitung der 1,5 Prozent. Die Begründung nennt den Satz, erklärt das Verfahren der Bekanntmachung ausführlich und begründet die Höhe nirgends. Ob dahinter eine Haushaltsannahme steht, eine Inflationsprognose oder schlicht ein ausgehandelter Wert, lässt sich aus dem Dokument nicht sagen.
Zweitens beziffert der Entwurf nicht, wie viele Geförderte die abgeschmolzene Wohnpauschale trifft. Die Mehrausgaben von 137, 209, 332 und 355 Millionen Euro in den Jahren 2027 bis 2030 sind Nettozahlen, in denen die Streichung bereits gegengerechnet ist. Wie groß der Gegenposten für sich genommen ist, steht nicht dabei.
Drittens ist die Wirkung auf die Zahl der Geförderten beim Aufstiegs-BAföG offen benannt und trotzdem unbequem. Die Begründung rechnet dort mit rund 4.000 zusätzlichen Geförderten durch die Verbesserungen und mit rund 4.000 weniger ohne sie, unterm Strich also mit einer gleichbleibenden Zahl von rund 190.000. Das Gesetz soll nicht wachsen lassen, sondern einen erwarteten Rückgang ausgleichen. Ähnliches gilt für die gestrichene Anrechnung von Arbeitgeberleistungen, die nach der Länderabfrage in der Begründung bisher nur etwa 3,0 Prozent der mit dem Maßnahmebeitrag Geförderten betraf.
Was du daraus mitnimmst
Wenn dein Kind vor der Entscheidung steht, ob es zu Hause wohnen bleibt oder auszieht, ändert dieser Entwurf die Rechnung. Der Abstand zwischen beiden Wegen wächst von heute 321 Euro im Monat auf 440 Euro ab 2029. Das ist kein Argument für einen Auszug, denn eine eigene Wohnung kostet in den meisten Städten deutlich mehr als 440 Euro. Es heißt nur, dass die Förderung den Unterschied künftig stärker abbildet als heute.
Wenn du in der Nähe der Einkommensgrenze liegst, ist der Freibetrag die Zahl, die du im Blick behalten solltest, nicht der Bedarfssatz. Er bleibt bis zum 1. August 2028 unverändert und steigt danach um 1,5 Prozent im Jahr. Steigt euer Einkommen schneller, sinkt der Anspruch, und zwar auch dann, wenn niemand eine Kürzung beschließt. Ein Antrag, der einmal abgelehnt wurde, wird durch die Automatik allein nicht wieder erfolgreich.
Wenn eine Aufstiegsfortbildung ansteht und die Prüfung in das erste Halbjahr 2027 fällt, ist der Zeitpunkt des Erlassantrags die teuerste Einzelentscheidung in diesem ganzen Paket. Nach dem Wortlaut des Entwurfs entscheidet der Eingang bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nicht das Prüfungsdatum. Bis dahin ist das ein Entwurf, deshalb ist die richtige Reaktion heute, den Termin zu notieren und die verabschiedete Fassung abzuwarten, nicht bereits danach zu planen.
Und was du bewusst nicht tun solltest, ist die Endbeträge als das zu lesen, was 2027 auf dem Konto landet. Der volle Sprung auf 1.003 Euro greift erst ab April 2029, und für laufende Bewilligungszeiträume verschiebt sich die zweite Stufe bis Oktober 2027. Bis dahin kann der Bundesrat, der bis zum 25. September Stellung nimmt, an jeder dieser Zahlen noch etwas ändern.
Quellen
- Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
- Bundesausbildungsförderungsgesetz, geltende Fassung der Paragrafen 13, 13a und 25
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, geltende Fassung der Paragrafen 12 und 13b
- Verbraucherpreisindex und Inflationsrate, Juli 2026
Zur Entstehung dieses Artikels
Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die Beträge, Stichtage und Übergangsregeln stammen aus den beiden Regierungsentwürfen selbst, die heute geltenden Werte aus dem jeweiligen Gesetzestext. Die Summen aus Grundbedarf und Wohnpauschale sowie die Beispielrechnungen zum Erlass beim Aufstiegs-BAföG sind eigene Rechnungen und im Text als solche gekennzeichnet.
Letzte Aktualisierung: 20. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 20. August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung sozialpolitischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.
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