Stand:

Bankenaufsicht

Ein Konto in der Schweiz wird 2027 nicht verboten, die Bank braucht dafür eine Erlaubnis

Ab dem 11. Januar 2027 braucht eine Bank mit Sitz außerhalb der EU eine deutsche Erlaubnis, wenn sie hier Konten führen, Kredite vergeben oder Bürgschaften stellen will. Die Pflicht liegt beim Institut, und für dich entsteht kein Verbot. Wer von sich aus auf eine Bank im Ausland zugeht, ist von der Regel ausgenommen, und genau dieser Satz steht in Deutschland seit dem 1. April 2005.

  1. Vorschlag
  2. Im Verfahren
  3. Verabschiedet
Portora Redaktion9 Min Lesezeit

Was am 11. Januar 2027 in Kraft tritt

Die Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1619, in der Praxis CRD VI genannt. Sie fügt in die europäische Bankenrichtlinie einen neuen Artikel 21c ein, und der verlangt von den Mitgliedstaaten, dass ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU eine zugelassene Zweigstelle im jeweiligen Land unterhält, wenn es dort bestimmte Bankgeschäfte aufnehmen oder fortsetzen will. Die Vorschrift gilt ab dem 11. Januar 2027.

Gemeint sind drei Geschäfte, aufgezählt in Anhang I der Bankenrichtlinie unter den Nummern 1, 2 und 6. Das Einlagengeschäft, also jedes Giro-, Spar- und Festgeldkonto. Das Kreditgeschäft, wozu auch Verbraucherkredite, Immobilienfinanzierungen und Factoring zählen. Und das Garantie- und Zusagegeschäft, also Bürgschaften und verbindliche Kreditzusagen. In den Papieren der Aufsicht heißen sie Kernbankdienstleistungen.

Die Reichweite ist dabei nicht für alle drei gleich. Beim Kredit- und beim Garantiegeschäft trifft die Pflicht nur Unternehmen, die in der EU als Kreditinstitut eingestuft wären. Beim Einlagengeschäft trifft sie jedes Unternehmen aus einem Drittstaat, unabhängig davon, ob es im Herkunftsland als Bank gilt. Wer Geld von Kunden in der EU hereinnimmt, fällt darunter.

Eine Zulassung aus einem anderen EU-Land hilft nicht weiter. Eine Bank aus dem Europäischen Wirtschaftsraum kann ihre heimische Erlaubnis in alle Mitgliedstaaten mitnehmen, deshalb sind Liechtenstein, Norwegen und Island von der ganzen Frage nicht berührt. Die Zweigstelle einer Drittstaatsbank bekommt keinen solchen Pass, sie darf nur in dem Land tätig werden, das sie zugelassen hat. Wer Kunden in mehreren Mitgliedstaaten bedienen will, braucht mehrere Zweigstellen oder eine Tochtergesellschaft mit eigener EU-Banklizenz.

Der Zweck dahinter ist aufsichtsrechtlich. Bis zu dieser Richtlinie regelte jeder Mitgliedstaat selbst, unter welchen Bedingungen eine Bank aus einem Drittstaat mit seinen Bürgern und Firmen Geschäfte machen durfte. Manche verlangten eine Erlaubnis, andere kannten die Kreditvergabe an Firmen gar nicht als erlaubnispflichtige Tätigkeit. Aus diesem Flickenteppich konnte sich ein Institut den durchlässigsten Zugang aussuchen, und genau das soll die einheitliche Regel beenden.

Die vier Daten, auf die es ankommt

11.01.2027
ab diesem Tag gilt die Zweigstellen-Pflicht für Banken aus Drittstaaten
Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619
11.07.2026
Stichtag für den Bestandsschutz älterer Verträge
sechs Monate vor Anwendungsbeginn, bereits vergangen
3
Geschäfte fallen unter die Regel
Einlagen, Kredite, Bürgschaften und Kreditzusagen
01.04.2005
seit diesem Tag gilt die Grundregel in Deutschland
BaFin-Merkblatt zur Erlaubnispflicht grenzüberschreitender Geschäfte

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1619, Kreditwesengesetz, BaFin-Merkblatt vom 1. April 2005

Die Erlaubnis braucht die Bank, nicht der Kunde

Artikel 21c richtet sich an die Mitgliedstaaten und über sie an die Institute. Er verpflichtet die Staaten, von einem Unternehmen aus einem Drittstaat eine Zweigstelle zu verlangen. Kein Satz der Vorschrift richtet sich an den Kunden, und keiner verbietet ihm, ein Konto im Ausland zu haben. Das Muster ist dasselbe wie bei der EU-Verbriefungsreform, wo eine Regel für Banken als Zugriff auf das Sparbuch gelesen wurde.

Am einfachsten wird das an der Schankerlaubnis. Ein Wirt braucht sie, wenn er Alkohol ausschenken will, ein Gast braucht keine, um ein Bier zu bestellen. Und wer in Zürich in eine Bar geht, fällt nicht unter das deutsche Gaststättenrecht, obwohl er in Deutschland gemeldet ist. Eine Bankerlaubnis funktioniert genauso. Sie erlaubt einem Anbieter ein Geschäft in einem bestimmten Gebiet, sie regelt nicht, was ein Kunde anderswo tun darf.

Für dich als Privatperson ändert sich deshalb nichts an dem, was erlaubt ist. Was schon vorher galt, gilt weiter. Zinsen und Kursgewinne aus dem Ausland gehören in die Anlage KAP deiner Steuererklärung, weil dort keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten wird. Das Konto selbst wird über den automatischen Informationsaustausch ohnehin jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, die Schweiz nimmt daran seit 2017 teil. Und eine grenzüberschreitende Zahlung über 50.000 Euro musst du der Bundesbank melden, diese Schwelle lag bis Ende 2024 noch bei 12.500 Euro.

Was sich ändert, ist die Richtung, aus der ein Geschäft entstehen darf. Eine Bank aus einem Drittstaat darf ab 2027 nicht mehr von sich aus auf dich zukommen, weder mit Werbung noch über einen Vermittler noch über eine verbundene Gesellschaft. Offen bleibt der Weg vom Kunden zur Bank.

Praktisch heißt das trotzdem, dass manche Institute Kunden aus der EU ablehnen werden. Wer für ein Konto mit fünfstelligem Guthaben eine Beweiskette aufbauen und jahrelang archivieren muss, rechnet anders. Das ist eine Geschäftsentscheidung des Instituts und keine Rechtsfolge für dich, aber im Ergebnis merkst du beides an derselben Stelle, nämlich bei der Kontoeröffnung.

Fünf Ausnahmen, und nur zwei berühren Privatleute

Die Richtlinie nimmt fünf Fälle von der Zweigstellen-Pflicht aus. Drei davon sind auf das Geschäft zwischen Instituten und innerhalb von Konzernen zugeschnitten.

AusnahmeWas sie erlaubtFür Privatkunden
Eigene Initiative des KundenDie Bank darf liefern, wenn der Kunde sie ausschließlich aus eigenem Antrieb angesprochen hatder praktisch einzige offene Weg
Geschäfte mit Banken in der EUEinlagen, Kredite und Bürgschaften gegenüber Kreditinstituten in der Unionnicht einschlägig
Geschäfte im eigenen KonzernGeschäfte mit Gesellschaften derselben Unternehmensgruppenicht einschlägig
Nebengeschäft zum WertpapiergeschäftEinlagen oder Kredite, die nur dazu dienen, eine Wertpapierdienstleistung zu erbringenmittelbar, betrifft Depots
BestandsverträgeVerträge von vor dem 11. Juli 2026, solange sie sich nicht wesentlich ändernja, aber der Stichtag ist vorbei
Die Ausnahme für die eigene Initiative erlaubt der Bank nicht, dem Kunden danach andere Produktkategorien zu verkaufen als die, die er selbst angefragt hat.

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1619, Artikel 21c

In Deutschland ist die Grundregel 21 Jahre alt

Für einen in Deutschland Ansässigen ist an dieser Konstruktion wenig neu. § 32 des Kreditwesengesetzes verlangt eine Erlaubnis von jedem, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt, und die BaFin hat am 1. April 2005 in einem Merkblatt festgelegt, wann ein ausländischer Anbieter damit im Inland tätig wird. Zuletzt geändert wurde dieses Merkblatt am 11. März 2019.

Erlaubnispflichtig ist danach, wer sich, so der Wortlaut, "im Inland zielgerichtet an den Markt wendet, um gegenüber Unternehmen und/oder Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wiederholt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anzubieten".

Im selben Dokument steht das Gegenstück. Die BaFin nennt es die passive Dienstleistungsfreiheit und beschreibt sie als "das Recht der im Inland ansässigen Personen und Unternehmen, aus eigener Initiative Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters nachzufragen". Und weiter, "Geschäfte, die aufgrund der Initiative des Kunden zustande gekommen sind, führen damit nicht zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG".

Die europäische Fassung dieser Ausnahme ist enger als die deutsche. Sie verlangt, dass der Kunde die Bank ausschließlich aus eigenem Antrieb angesprochen hat, und sie verbietet dem Institut, ihm danach andere Produktkategorien anzubieten als die, die er selbst angefragt hat. Zulässig bleibt nur, was für die angefragte Leistung nötig oder eng mit ihr verbunden ist. Die Beweislast trägt die Bank, und die Aufsichtsbehörden legen die Ausnahme erklärtermaßen streng aus.

Wer wissen will, warum Brüssel überhaupt eine europaweite Regel gebaut hat, findet die Antwort in den anderen Mitgliedstaaten und nicht hier. Deutschland hatte diese Linie, andere hatten sie nicht, und ein Institut konnte über den durchlässigsten Markt in die Union hineinarbeiten.

Der eigentliche Bruch steht in § 2 des Kreditwesengesetzes

Deutschland hat die Richtlinie im Frühjahr 2026 in eigenes Recht übersetzt. Das Gesetz dazu trägt den Namen Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BRUBEG. Der Bundestag beschloss es am 29. Januar, der Bundesrat stimmte am 6. März zu, verkündet wurde es am 30. März im Bundesgesetzblatt. Die neuen §§ 53c und folgende des Kreditwesengesetzes regeln seitdem die Zweigstellen von Instituten aus Drittstaaten, und § 64c enthält die Übergangsfristen, die auf den 11. Januar 2027 zulaufen.

Die für Privatkunden folgenreichste Änderung steht aber woanders, nämlich in § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. Diese Vorschrift erlaubt der BaFin, ein Institut aus einem Drittstaat im Einzelfall von deutschen Aufsichtsvorschriften freizustellen, solange die Aufsicht im Herkunftsland ausreicht. Über diesen Weg durfte eine ausländische Bank deutsche Kunden bisher aktiv und grenzüberschreitend bedienen, ohne hier eine Zweigstelle zu unterhalten.

Die Ausnahmegenehmigung gibt es für Konten, Kredite und Bürgschaften nicht mehr. Die Norm steht jetzt unter dem Vorbehalt, dass Artikel 21c und Artikel 47 der Bankenrichtlinie nicht entgegenstehen, und sie ordnet ausdrücklich an, dass die BaFin "die bestehenden Freistellungen zu widerrufen" hat, "soweit die Richtlinie 2013/36/EU für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle verlangt". Das ist keine Auslegungsfrage, sondern ein Auftrag an die Behörde.

Wer stattdessen eine Zweigstelle betreibt, bekommt einen kompletten Pflichtenkatalog. Eigene Kapitalausstattung im Inland, liquide Mittel für dreißig Tage Abfluss, mindestens zwei Geschäftsleiter vor Ort, getrennte Buchführung und eigene Meldepflichten. Das gilt in beiden Risikoklassen. In die schärfere fällt zusätzlich, wer Einlagen von Privatkunden über 50 Millionen Euro oder über fünf Prozent seiner Verbindlichkeiten hält. Für ein Institut, das in Deutschland ein paar hundert Privatkonten führt, rechnet sich schon die Zweigstelle nicht.

Beim Bestandsschutz ist die Lage schwächer, als sie klingt. Die Richtlinie stellt die neuen Beschränkungen unter den Vorbehalt bestehender Verträge, allerdings nur für solche, die mindestens sechs Monate vor dem Anwendungsbeginn geschlossen wurden. Das ergibt den 11. Juli 2026, ein Datum, das inzwischen vergangen ist. Eine ausdrückliche Bestandsschutz-Norm enthält das deutsche Gesetz nicht, die Gesetzesbegründung erkennt die Rechte aber an. Wer heute ein Konto eröffnet, bekommt diesen Schutz nicht mehr.

Was die Richtlinie nicht regelt

Die wichtigste Lücke sitzt an der Stelle, an der man sie am wenigsten erwartet. Die Richtlinie sagt nicht, wann eine Bank ihre Leistung in einem Mitgliedstaat erbringt. Genau daran hängt aber der Fall, um den es den meisten Lesern geht, nämlich der Kunde, der selbst nach Zürich fährt und dort am Schalter ein Konto eröffnet. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Punkt unterschiedlich umsetzen, und in Deutschland zeigt die Verwaltungspraxis von 2005 in eine klare Richtung.

Ebenfalls ungeregelt ist, was mit einem Bestandsvertrag passiert, der verlängert, aufgestockt oder umgeschrieben wird. Weder die Richtlinie noch das deutsche Gesetz definieren, was eine wesentliche Änderung ist. Für ein Girokonto ohne feste Laufzeit ist das weniger heikel als für einen Kredit, dessen Verlängerung ansteht.

Ein zweiter Punkt betrifft Depots, und dort wird oft zu schnell entwarnt. Reine Wertpapierdienstleistungen fallen nicht unter Artikel 21c, sondern unter das Regime der europäischen Finanzmarktrichtlinie. Frei sind sie deshalb nicht. Für Privatkunden darf ein Mitgliedstaat auch dort eine Zweigstelle verlangen, und in Deutschland greift für das Wertpapiergeschäft eines ausländischen Anbieters dieselbe Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierinstitutsgesetz. Kommt zur Verwahrung ein Verrechnungskonto oder ein Wertpapierkredit dazu, kann das Geschäft wieder unter die neue Regel fallen.

Und schließlich hängt die Ausnahme für die eigene Initiative an einem Beweis, den nicht du führen musst, sondern die Bank. Sie muss dokumentieren können, dass die Ansprache von dir kam und dass niemand aus ihrem Haus vorher bei dir war. Wie streng die Aufsicht das prüft, wird sich erst nach dem 11. Januar 2027 zeigen.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken Europäisches Parlament und Rat der EU · richtlinie ·
  2. Merkblatt zur Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · merkblatt ·
  3. Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 81 Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  4. Kreditwesengesetz, § 2 Ausnahmen Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  5. Kreditwesengesetz, § 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  6. Kreditwesengesetz, § 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz Bundesministerium der Justiz · gesetz ·
  7. Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), Monatsbericht Deutsche Bundesbank · bericht ·

Zur Entstehung dieses Artikels

Dieser Beitrag wurde auf Basis der oben verlinkten Primärquellen mit KI-Unterstützung erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die deutschen Vorschriften sind im Wortlaut der geltenden Fassung des Kreditwesengesetzes und im Merkblatt der BaFin nachgeschlagen. Der Wortlaut von Artikel 21c der Richtlinie war über den EUR-Lex-Server im Erstellungszeitraum nicht abrufbar, sein Inhalt ist deshalb über vier voneinander unabhängige juristische Analysen und über die deutschen Umsetzungsnormen abgesichert, die ausdrücklich auf Artikel 21c verweisen.

Letzte Aktualisierung: 24. August 2026
Versionshistorie: Erste Veröffentlichung am 24. August 2026

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung regulatorischer Entwicklungen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechtsberatung dar. Für konkrete Entscheidungen in deiner persönlichen Situation wende dich an eine fachlich zuständige Person.

Portora kennenlernen

Wenn dich Einordnung im Alltag interessiert, liest Portora deine eigenen Zahlen genauso ruhig.

Hier ordnen wir wirtschaftspolitische Entwicklungen sachlich ein. Im Cockpit siehst du, wie sie auf deine eigene Situation wirken.